2.186.4 (ma31p): 4. Deutsch-französisches Handelsprovisorium.

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4. Deutsch-französisches Handelsprovisorium.

Nach einleitenden Ausführungen des Staatssekretärs von Schubert über den gegenwärtigen Stand der Handelsvertragsverhandlungen mit Frankreich8 machte Ministerialdirektor Ritter unter Bezugnahme auf die Vorlage des Auswärtigen Amts vom 28.1.1927 Nr. II. Fr. 3419 nähere Darlegungen zur Sache.

8

Zum bisherigen Verlauf der Verhandlungen siehe: ADAP, Serie B, Bd. IV, Dok. Nr. 19, 75, 85, 102, 104, 107, 108, 118, 120, 121, 123, 128, 134, 140–142.

9

Kabinettsvorlage des AA (Schubert) vom 28.1.27 in R 43 I /1120 , Bl. 4–6.

Das gegenwärtig bestehende vorläufige Handelsabkommen mit Frankreich vom 5. August 192610 läuft am 21. 2. d. Js. ab. Von den zuständigen Ressorts (Reichsfinanzministerium, Reichswirtschaftsministerium, Auswärtiges Amt und Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft) wünscht nur das letztere eine Änderung der geltenden Bestimmungen, und zwar:

10

Siehe Dok. Nr. 42, Anm. 3.

1.

Beschränkung der Meistbegünstigung für Spinat und Salat auf ein bestimmtes Kontingent,

2.

Heraufsetzung des vereinbarten Zollsatzes für Mehl von 10 Mark.

Dem Wunsch des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, in diesem Sinne zu verhandeln, konnte nicht entsprochen werden, weil die Zeit dafür nicht ausreichte11.

11

Nach der Kabinettsvorlage des AA (Anm. 9) vertraten RFMin., RWiMin. und AA die Auffassung, daß das vorläufige dt.-frz. Handelsabkommen vom 5.8.26 unverändert um drei Monate verlängert werden solle. Gegenüber den Änderungswünschen des REMin. machten die genannten Ressorts u. a. geltend: „Wenn von deutscher Seite jetzt die Änderung von Einzelheiten verlangt würde, so würde auch Frankreich auf den von ihm schon angekündigten und von Deutschland bisher zurückgewiesenen Änderungswünschen bestehen. Insbesondere würde Frankreich dann die Gewährung der Meistbegünstigung für französischen Wein erneut verlangen. Wir haben diesen in den letzten Wochen von Frankreich wiederholt mit Nachdruck vorgebrachten Wunsch bisher entschieden zurückgewiesen.“

[541] Nach den Darlegungen des Vertreters des Auswärtigen Amts könne es sich im gegenwärtigen Augenblick daher nur darum handeln, einem mit der Gegenseite vorbereiteten Protokollentwurf, den er vorlegte – siehe Anlage12 – und der eine Verlängerung des gegenwärtigen vorläufigen Handelsabkommens bis zum 31. Mai d. Js. vorsieht, zuzustimmen.

12

R 43 I /1418 , Bl. 348.

Der Protokollentwurf läßt die Wahl zwischen zwei Fassungen: Die eine, mit Vorschlag I bezeichnet, sieht ein einseitiges Kündigungsrecht der Franzosen vor13, während der andere, mit Vorschlag II bezeichnet, ein gegenseitiges Kündigungsrecht beider Parteien enthält.

13

Diese Protokollfassung ist wiedergegeben in: ADAP, Serie B, Bd. IV, Dok. Nr. 141 am Schluß.

Die Abstimmung ergab eine Mehrheit des Kabinetts für die Billigung des Vorschlages I.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärt im Verlauf der Debatte, daß er grundsätzlich jedes Zugeständnis für Wein in einem Provisorium mit Frankreich ablehne14 und daß die Delegation nicht die Befugnis habe, über Zugeständnisse für Wein, abgesehen von den Verhandlungen über den endgültigen Handelsvertrag, mit der französischen Delegation zu verhandeln.

14

In einer Eingabe vom 10.2.27 hatte der Reichslandbund die RReg. ersucht, „Frankreich gegenüber in der Frage des Weinzolles nicht nachgeben zu wollen, zumal das jetzige Provisorium schon in wichtigen Punkten, wie z. B. beim Mehl, beim Obst und Gemüse usw. für die deutsche Landwirtschaft äußerst nachteilig ist und daher eine weitere Verschlechterung untragbar sein würde“ (R 43 I /1120 , Bl. 11).

Ministerialdirektor Ritter legt Wert darauf, die Frage ganz klar zu formulieren, da die Handelsvertragsdelegation in Paris genau wissen müsse, wie ihre Instruktion laute. Der Handelspolitische Ausschuß habe bis jetzt einen Beschluß, daß grundsätzlich jedes Zugeständnis für Wein in einem Provisorium mit Frankreich abzulehnen ist, noch nicht gefaßt, und er möchte auch nicht empfehlen, daß das Kabinett sich jetzt schon für die Zukunft mit einem solchen Beschluß festlegt. Zur Zeit genüge es, der Delegation die Instruktion zu geben, daß sie über den endgültigen Vertrag zu verhandeln hat und daß sie im Rahmen dieser Verhandlungen über Wein verhandeln könne. Wenn die Basis für einen endgültigen Vertrag gewonnen sei und es sich dann nur darum handelt, die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Vertrages zu überbrücken, oder aber wenn die Basis für einen endgültigen Vertrag nicht oder nicht genügend schnell gewonnen werden kann und sich dann die Frage der Kündigung durch Frankreich bis zum 31. März erhebe, so habe die Delegation sich von dem Kabinett neue Instruktionen zu holen.

VizekanzlerHergt stellt danach als einstimmige Auffassung des Reichskabinetts zu diesem Punkt fest, daß, falls von der französischen Delegation Zugeständnisse[542] für Wein für die Dauer des Provisoriums gewünscht werden, dieser Wunsch dem Reichskabinett zur Beschlußfassung vorzulegen sei15.

15

Die letzten drei Absätze wurden nachträglich in das Kabinettsprotokoll eingefügt; siehe dazu R 43 I /1120 , Bl. 18–21.

Am 16.2.27 wurde in Paris ein Protokoll über die Verlängerung des vorläufigen Handelsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich unterzeichnet. Danach sollte das Abkommen bis zum 31.5.27 in Kraft bleiben; die frz. Reg. sollte jedoch das Recht haben, das Abkommen am 21. 3. zum 31. 3. zu kündigen, falls bis dahin keine Einigung über gewisse Änderungswünsche der frz. Reg. erzielt sein würde. Text: RGBl. 1927 II, S. 27 . Siehe dazu ADAP, Serie B, Bd. IV, Dok. Nr. 151.

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