2.192.2 (ma31p): 2) Entschädigung Preußens für die Kriegsschäden.

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2) Entschädigung Preußens für die Kriegsschäden4.

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Unter Berufung auf einen Beschluß der RReg. vom 20.8.19 forderte Preußen vom Reich eine Entschädigung für den Verlust von nutzbarem Staatseigentum, der Preußen infolge von Gebietsabtretungen auf Grund des VV entstanden war. Für dieses verlorene Staatseigentum, dessen Wert auf 3,6 Mrd. GM geschätzt worden war, hatte Preußen vom Reich bis 1922 eine Entschädigung von 7,2 Mio GM und im Jahre 1925 nochmals 65 Mio RM erhalten. Während das Reich die Auffassung vertrat, daß Preußen damit endgültig abgefunden sei, behielt sich Preußen die Geltendmachung weiterer Entschädigungsansprüche für die Zeit nach dem 1.1.28 vor. Einzelheiten hierzu in der Kabinettsvorlage des RFM Köhler vom 25.6.27 betr. „Entschädigung der Länder, insbesondere Preußens für das verlorene nutzbare Staatseigentum und sonstige Kriegs- und Friedensvertragsfolgen“ (R 43 I /2334 , Bl. 8–15, 25–35).

Preußen hat im Jahre 1925 65 Millionen M erhalten. Preußen sieht diese Zahlung nur als eine Abschlagszahlung an, da der wirkliche Schaden nach einer Berechnung des Reichsfinanzministeriums aus dem Jahre 1920 sich auf 3½ Milliarden M belaufen habe. Nach der Etatsrede des neuen Herrn Reichsfinanzministers5 steht die Bereinigung verschiedener Sonderfragen finanzieller Natur zwischen dem Reich und einzelnen Ländern bevor (mit Bayern, Württemberg[565] und Baden wegen der Biersteuer, mit Bayern und Württemberg wegen ihrer früheren Post und mit verschiedenen Ländern wegen Überlassung ihrer früheren Finanzgebäude). Preußen besorgt, daß in diesem Zusammenhang mit ihm nicht verhandelt werden würde. Daß eine Summe von 3½ Milliarden von Reichs wegen an Preußen nicht gezahlt werden könne, sei klar. Aber eine abschließende Regelung müsse gefunden werden, etwa durch die Anerkennung einer gemeinsamen Haftung von Reich und Ländern. Von dem Gesamtschaden entfalle hiernach auf Preußen eine Haftung von etwa 3/5, für die es allein aufkommen müsse. Aber bezüglich der übrigen 2/5 müsse eine Schadloshaltung stattfinden6.

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Etatrede Köhlers vom 16.2.27 im RT; siehe Dok. Nr. 194, Anm. 1.

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In seiner Kabinettsvorlage vom 25.6.27 (Fundort in Anm. 4) teilte RFM Köhler mit, daß er die Frage der Entschädigung Preußens für verlorenes Staatseigentum mit dem PrFM erörtert habe. Dieser habe ein vertrauliches Angebot unterbreitet, wonach sich die Pr.Reg. „unter Übernahme von 60% des Schadens für befriedigt erklären würde, falls ihr ein als endgültige Abfindungssumme angenommener Kapitalbetrag von 1 Mrd. RM jährlich mit 4% = 40 Mio RM verzinst und mit weiteren 1% = 10 Mio RM getilgt würde“; auf diese Zahlungen sollten die bisherigen Entschädigungsleistungen des Reichs in Höhe von 72,2 Mio RM sowie der Wert der von Preußen geforderten Reichsforsten angerechnet werden. Der RFM bat, hierzu alsbald eine grundsätzliche Stellungnahme der RReg. herbeizuführen. Am Schluß seiner Vorlage gab der RFM zu bedenken, daß, falls ein umfassender Ausgleich mit Preußen in der Entschädigungsfrage erreicht werden könnte, „dies sowohl politisch wie sachlich von weittragender Bedeutung sein würde; und zwar in politischer Beziehung, weil im Verhältnis zu Preußen eine Entspannung eintreten würde, die die Zusammenarbeit mit der Preußischen Regierung in vielen anderen, insbesondere gesetzgeberischen Fragen für die Zukunft erleichtern würde, in sachlicher Hinsicht, weil ein solcher Generalausgleich zugleich einer Bereinigung des Reichsetats von Ausgaben, die auf Kriegs- und Friedensvertragsfolgen beruhen, dienen und für die Zukunft von dem Haushalte einen wesentlichen Unsicherheitsfaktor nehmen würde“. – Die Frage der Entschädigung Preußens und der anderen Länder für verlorenes Staatseigentum kam auf die Tagesordnung der Ministerbesprechung vom 30.11.27 (P. 2), wurde jedoch wieder abgesetzt und vom Kabinett Marx IV offenbar nicht mehr beraten. Zum Fortgang der Verhandlungen siehe diese Edition, Das Kabinett Müller II.

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