2.234.2 (ma31p): [Anlage]

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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Text

RTF

[Anlage]

Antrag

Der Reichstag wolle beschließen:

I.

dem folgenden Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen:

Entwurf eines Gesetzes

zur Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

§ 1

Die Geltungsdauer des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (Reichsges.Bl. I S. 585) in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 31. März [1926] (Reichsges.Bl. I S. 190) und 8. Juli 1926 (Reichsges.Bl. I S. 397) wird um 2 Jahre verlängert. Die noch bestehenden Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik gehen auf das Reichsverwaltungsgericht und bis zu dessen Errichtung auf einen Senat des Reichsgerichts über, der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt wird.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 23. Juli 1927 in Kraft.

[747] II.

die Reichsregierung zu ersuchen, in Erwägungen darüber einzutreten, für welche Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Republik ein Bedürfnis der Beibehaltung besteht.

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