2.4.1 (ma31p): 1. Ernennung des Oberreichsanwalts.

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1. Ernennung des Oberreichsanwalts.

Der Reichskanzler trug als Reichsminister der Justiz den Vorschlag des Reichsjustizministeriums betreffend Ernennung des Geheimen Regierungsrats[7] Dr. Werner zum Oberreichsanwalt vor1. Er fügte hinzu, daß vor wenigen Stunden der Abgeordnete Erkelenz namens der demokratischen Fraktion telefonisch als deren Wunsch mitgeteilt habe, es möchte die Beschlußfassung ausgesetzt werden, bis die Parteiführer der Regierungsparteien in der Angelegenheit nochmals gehört worden seien2. Er – der Reichskanzler – habe an sich Bedenken, auch mit diesen Personalfragen den interfraktionellen Ausschuß der Regierungsparteien zu befassen.

1

Mit Schreiben vom 3.5.26 hatte RJM Marx die Ernennung Werners zum Oberreichsanwalt vorgeschlagen und den StSRkei gebeten, die Zustimmung des Kabinetts im schriftlichen Umlaufverfahren herbeizuführen (R 43 I /1212 , Bl. 10). Daraufhin hatte RIM Külz am 6. 5. beantragt, die Angelegenheit auf die TO einer Kabinettssitzung zu setzen (ebd., Bl. 12).

2

Hierüber Vermerk Plancks vom 20. 5. (R 43 I /1212 , Bl. 13).

Der Reichsminister des Innern stellte fest, daß die Kenntnis von dieser Personalangelegenheit nicht durch ihn an die demokratische Fraktion gekommen sei. Er persönlich stünde auch auf dem Standpunkt, daß mit diesen Dingen die Parteiführer grundsätzlich nicht befaßt werden dürften. Im vorliegenden Falle müsse aber zugegeben werden, daß im Hinblick auf die hochpolitische Bedeutung der Angelegenheit vielleicht eine Ausnahme gemacht werden könne, aber auch er müsse sagen, daß eine absolute Notwendigkeit hierzu nicht vorliege.

Der Reichsarbeitsminister Die Person des Kandidaten dürfe nach seiner Ansicht in der interfraktionellen Besprechung unter keinen Umständen zur Debatte gestellt werden. Höchstens könne es sich um eine Erörterung der Grundsätze, die bei solchen Ernennungen beobachtet werden müssen, handeln.

Der Reichsminister der Finanzen Er sei erstaunt, in wie weitgehendem Maße die Reichstagsparteien in die Geschäfte der Reichsregierung hineinzureden suchten. Wenn vom zuständigen Minister hinreichende Erklärungen bezüglich der Verfassungstreue des Kandidaten abgegeben werden könnten, würde er für Ablehnung des demokratischen Vorschlages stimmen.

Der Reichswirtschaftsminister tritt den vorgebrachten Bedenken unbedingt bei. Seiner Ansicht nach käme höchstens Vertagung der heutigen Besprechung in Frage, um eventuell Herrn Minister Külz Gelegenheit zu geben, persönlich über die etwaigen Bedenken der demokratischen Fraktion Rücksprache zu nehmen.

Abschließend faßte der Herr Reichskanzler das Ergebnis der Aussprache dahin zusammen, daß eine Erörterung der Frage im interfraktionellen Ausschuß unbedingt abgelehnt werden müsse; im übrigen stimmte das Kabinett dem Vorschlag des Reichsministers der Justiz zu mit der Maßgabe, daß etwa noch bestehende Bedenken bis spätestens kommenden Mittwoch beim Reichsminister der Justiz vorgebracht werden müßten. Im Falle keiner weiteren solchen Rückäußerungen kann die Ernennung des Herrn Geheimen Regierungsrats Werner von diesem Zeitpunkt ab vollzogen werden3.

3

Die Ernennung Werners zum Oberreichsanwalt erfolgte am 5.6.26. Vgl. hierzu Braun, Von Weimar zu Hitler, S. 197 f.; Godau-Schüttke, Rechtsverwalter des Reiches Staatssekretär Dr. Curt Joël, S. 193 ff. – Das Kabinett befaßte sich mit der Angelegenheit erneut in der Ministerbesprechung vom 25.6.26 (Dok. Nr. 38, P. 2).

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