2.44.7 (ma31p): 7. Beratungen des Reichsrats über seine Beschwerden gegen die Reichsregierung in Sachen Flaggenverordnung und Aufwertungs-Volksbegehren.

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7. Beratungen des Reichsrats über seine Beschwerden gegen die Reichsregierung in Sachen Flaggenverordnung und Aufwertungs-Volksbegehren9.

9

Von seiten Preußens und anderer Länder war im RR Beschwerde darüber geführt worden, daß die RReg. vor dem Erlaß der Flaggenverordnung vom 5.5.26 sowie vor der Zurückziehung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid (vgl. Dok. Nr. 34, Anm. 2) den RR nicht gehört und damit verfassungsmäßige Rechte des RR (Art. 67 RV) verletzt habe. Hierzu übersandte der RIM am 29. 6. eine Aufzeichnung, in der die verfassungsrechtliche Lage erörtert und das Verhalten der RReg. in den vom RR beanstandeten Fällen begründet wurde (R 43 I /1031 , Bl. 229–234).

Es wurde beschlossen, daß am 1. Juli 1926 der Herr Reichsminister des Innern den Vorsitz im Reichsrat führen soll10.

10

In der Sitzung des RR-Ausschusses für Verfassung und Geschäftsordnung am 1.7.26 legte RIM Külz den Standpunkt der RReg. dar. In grundsätzlicher Beziehung führte der RIM u. a. aus: Es würde „zu praktisch unmöglichen Ergebnissen führen, wenn die Länder auf Grund des Art. 67 Satz 2 der Reichsverfassung einen formellen verfassungsmäßigen Anspruch darauf hätten, vor jeder wichtigen Entscheidung der Reichsregierung in Gestalt der Ausschüsse des Reichsrats gehört zu werden […]. Dieser Standpunkt würde die Reichsregierung in ihrer Arbeitsfähigkeit vollkommen lahmlegen, denn es seien ja doch alle Entscheidungen der Reichsregierung wichtig. […] Wenn Satz 1 des Art. 67 bestimme, daß der Reichsrat über die Führung der Reichsgeschäfte auf dem laufenden zu halten sei, so bedeute auch diese Vorschrift formell nicht, daß jede Maßnahme im Reichsrat vor der Entscheidung zur Erörterung zu stellen sei. […] Die Staatspraxis müsse aber auch nach seiner, des Ministers, Ansicht dahin gehen, daß die Länder oder der Reichsrat in weitestem Umfang im Rahmen des technisch Möglichen vor wichtigen grundsätzlichen Entscheidungen der äußeren und inneren Politik gehört oder, wenn dies nicht möglich sei, vor der anderweitigen Bekanntgabe unterrichtet würden.“ Daraufhin beschloß der RR-Ausschuß, die zur Verhandlung stehenden Beschwerden als erledigt zu betrachten (Aufzeichnung in der Anlage zum Schreiben des RIM an den StSRkei und sämtliche RM vom 8. 7., R 43 I /1031 , Bl. 236–239; vgl. auch diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 362).

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