1.1.9 (ma32p): 9. Ministerialzulage.

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9. Ministerialzulage.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß der Wunsch mehrerer Reichsminister auf Erhöhung der Ministerialzulage mit Wirkung vom 1. April9 jetzt nicht erfüllt werden könne, weil dadurch die geplante Änderung der Besoldungsordnung in ihrem gegenwärtigen Aufbau ins Wanken käme. Sie solle am 1. Oktober bestimmt in Kraft treten.

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In Preußen war die Ministerialzulage für die Beamten der pr. Zentralbehörden mit Wirkung vom 1.4.27 um 50% erhöht worden. Daraufhin hatten die Vereinigten Beamtenausschüsse der Reichsministerien eine entsprechende Erhöhung der Ministerialzulage im Reich gefordert. Auch der RAM, der RIM, der RWiM, der REM, der RMbesGeb., der RVM, der RJM und das Büro des RPräs. hatten sich dafür ausgesprochen, die Ministerialzulage im Reich auf den gleichen Stand wie in Preußen zu bringen (Vorgänge in R 43 I /2587 ).

Preußen habe die Ministerialzulage erhöht, obwohl er dringend abgeraten habe. Preußen habe aber kürzlich gebeten, die Besoldungserhöhung im engsten Rahmen zu halten, weil die Mittel für eine stärkere Heraufsetzung der Gehälter nicht vorhanden seien.

Der Herr Reichskanzler stellte fest, daß das Reichsministerium mit dem Vorschlage des Reichsfinanzministers einverstanden ist, nach dem von einer Erhöhung der Ministerialzulage mit Wirkung vom 1. April 1927 abgesehen werden soll.

Im Anschluß an die Kabinettssitzung fand eine Ministerbesprechung statt.

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