1.34.3 (ma32p): 3. Entwurf eines Gesetzes über die Vereinheitlichung des Steuerrechts.

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3. Entwurf eines Gesetzes über die Vereinheitlichung des Steuerrechts.

Der Reichsminister der Finanzen knüpfte an die früheren Beratungen des Kabinetts vom 2. und 30. Juni d. Js. über den gleichen Gegenstand an10 und gab von dem weiteren Ergebnis der Vorverhandlungen über den Gesetzentwurf mit den Ländern Kenntnis. Im Verlauf dieser Verhandlungen hat der Reichsminister[859] der Finanzen den Wünschen der Länder weiterhin bis an die Grenze des Möglichen Rechnung getragen, so daß jetzt mit den Ländern in fast allen wesentlichen Punkten Einvernehmen besteht. Wegen der an dem ersten gedruckten Gesetzentwurf11 vorgenommenen Änderungen verwies der Reichsminister der Finanzen auf die den Herren Reichsministern zugegangenen 4 Nachträge, in welchen die Änderungen formuliert sind12. Die letzte wesentliche Meinungsverschiedenheit, die mit dem Lande Bayern noch übrig geblieben war, kommt in der Vorlage des Reichspostministers vom 12. Juli 1927 – Rk. 5621 – zum Ausdruck, durch welche die Feststellung des Hauptsteuersatzes für die Grundsteuer und Gewerbesteuer für die Länder in Anspruch genommen wird13.

10

Siehe Dok. Nr. 243, P. 1 und Nr. 263, P. 7.

11

Gemeint ist die Fassung des Entwurfs des Steuervereinheitlichungsgesetzes, die der RFM dem Kabinett am 6.5.27 vorgelegt hatte; siehe Dok. Nr. 243, Anm. 1.

12

Die vom RFM vorgelegten vier Nachträge mit Änderungen zum Entwurf des Steuervereinheitlichungsgesetzes befinden sich in R 43 I /2398 , Bl. 159–178.

13

Die von RPM Schätzel vorgelegten Änderungsvorschläge zum Entwurf des Steuervereinheitlichungsgesetzes befinden sich in R 43 I /2398 , Bl. 151–153. MinR Vogels bemerkte dazu am 13. 7.: „Die Abänderungsanträge entsprechen dem bekannten Wunsch der Bayerischen Regierung, den Länderregierungen die Entscheidung über die Höhe der Hauptsteuersätze zuzugestehen. Der Reichsminister der Finanzen dürfte kaum geneigt sein, den Wünschen der Länder in diesem Kardinalpunkt der Novelle nachzugeben.“ (R 43 I /2398 , Bl. 151).

Der Reichspostminister erkannte an, daß die von dem Reichsminister der Finanzen demgegenüber in der 4. Änderung zum ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Vorschläge den bayerischen Wünschen weitgehend entgegenkämen, so daß er für seine Person zufriedengestellt sei. Er fügte aber hinzu, daß er sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten müsse, weil es ihm noch nicht möglich gewesen sei, in dieser grundsätzlichen Frage die Stellungnahme seiner Partei14 kennenzulernen. Im übrigen billigte das Kabinett die von dem Reichsminister der Finanzen vorgetragenen Grundzüge des Gesetzentwurfs mit den von ihm nachträglich vorgelegten 4 Änderungen.

14

D. h. die Stellungnahme der BVP.

Das Kabinett trat sodann in die Erörterung der 4 Einzelgesetze ein, nämlich

1. Grundsteuerrahmengesetz,

2. Gewerbesteuerrahmengesetz,

3. Gebäudeentschuldungssteuergesetz,

4. Steueranpassungsgesetz.

[Die vier Einzelgesetze wurden vom Kabinett im wesentlichen unverändert angenommen; der Reichspostminister enthielt sich der Stimme15.]

15

Am 15.7.27 legte der RFM den „Entwurf eines Gesetzes über die Vereinheitlichung des Steuerrechts (Steuervereinheitlichungsgesetz)“ dem RR vor; die Begründung sollte nachgereicht werden (RR-Drucksachen 1927, Nr. 104; Aktenexemplar in R 43 I /2398 , Bl. 179–196). Siehe dazu Dok. Nr. 283.

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