1.91.1 (ma32p): [Anlage 1]

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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Text

RTF

[1046] [Anlage 1]

Der Staatssekretär im Reichsministerium des Innern an den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 29. März 1926 (Abschrift)7

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Zur Vorgeschichte dieses Schreibens (Gutachtens) von StS Zweigert: Mit Schreiben vom 3.3.26 hatte RAM Stresemann dem damaligen RK Luther mitgeteilt, daß „nach Einholung der Entscheidung des Herrn Reichspräsidenten“ der Gesandte v. Schoen als Gesandter in Budapest und der Botschaftsrat Renner als Gesandter in Athen ausersehen seien; die Ernennungen würden nach Erteilung des Agréments erfolgen (R 43 I /553 , Bl. 223). Nachdem die Rkei beim AA mehrmals vergeblich die Übersendung einer Kabinettsvorlage zu diesen Ernennungen angefordert hatte, war die Angelegenheit in einer Besprechung zwischen Stresemann und dem StSRkei Kempner grundsätzlich erörtert worden. Dabei hatte Stresemann – nach einer Aufzeichnung Kempners vom 29.3.26 – mitgeteilt, daß der RPräs. der Ansicht sei, „Ernennungen von Beamten des Außendienstes gehörten zu seiner Prärogative und hätten daher das Kabinett nicht zu durchlaufen“. Im übrigen gedenke Stresemann die Dinge so zu handhaben, daß er von jeder beabsichtigten Ernennung dem RK schriftlich Mitteilung mache; es bleibe dann der Rkei überlassen, die Reichsminister zu benachrichtigen, so daß diese den Wunsch nach Kabinettsberatung äußern könnten (R 43 I /553 , Bl. 224–225). Im Auftrag des RK Luther war daraufhin ein Gutachten des RIMin. zu dieser Frage erbeten worden, das StS Zweigert mit dem oben abgedruckten Schreiben (Anlage 1) erstattete.

Lieber Herr Kempner!

Die Geschäftsordnung der Reichsregierung, die nach Artikel 55 der Reichsverfassung von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten genehmigt worden ist, bestimmt in § 18 Ziffer 2 c:

„Der Reichsregierung sind zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten:

2c. Vorschläge zur Ernennung von Beamten, die nach der Besoldungsordnung Einzelgehälter beziehen, sowie von Ministerialdirigenten und Ministerialräten.“

Diese Vorschrift, die zweifellos von einschneidender personalpolitischer Bedeutung ist, steht mit der Reichsverfassung nicht in Widerspruch. Sie widerspricht zunächst nicht dem Artikel 46, der bestimmt, daß der Reichspräsident die Reichsbeamten ernennt, oder dem Artikel 45, nach dem er die Gesandten beglaubigt. Denn sie betrifft nicht das Verhalten des Reichspräsidenten, sondern nur das Verhalten des Ministers. Dieser soll Vorschläge nur im Einverständnis mit dem Kabinett machen. Wenn ferner nach Artikel 56 jeder Reichsminister innerhalb der Richtlinien der Politik den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig leitet und in Artikel 57 nur bestimmte Angelegenheiten aufgezählt sind, die dem Kabinett zur Beschlußfassung zu unterbreiten sind, so ist doch die Reichsregierung stets davon ausgegangen, daß der Kreis der dem Kabinett vorzulegenden Entscheidungen der Minister durch die in Artikel 55 vorgesehene Geschäftsordnung erweitert werden kann. Diese erweiterte Liste kann zwar keine der Verfassung gleichkommende Kraft in Anspruch nehmen. Verstöße gegen die Vorschriften des § 18 Nr. 2 der Geschäftsordnung machen daher die Maßnahmen nicht ungültig und können auch in dem Verhältnis der Minister zueinander und zum Reichspräsidenten nur politische, keine rechtlichen Folgen haben. Sie haben aber trotzdem als Sollbestimmung einer Geschäftsordnung[1047] für den Geschäftsgang und die einheitliche Arbeit des Kabinetts große Bedeutung.

Eine besondere Auslegung für die Beamten des auswärtigen Dienstes ist weder in der Verfassung noch in der Geschäftsordnung begründet.

Die Geschäftsordnungsbestimmung bezieht sich ihrem Wortlaute nach nur auf Vorschläge des Ministers. Wenn der Reichspräsident nach Ablehnung eines Vorschlags oder ohne ihn abzuwarten selbst die Initiative zur Ernennung eines Beamten ergreift, so wird der gegenzeichnende Minister jedoch in analoger Anwendung zu verfahren und vorher die Entscheidung der Reichsregierung einzuholen haben, da eine klare Unterscheidung beider Fälle unmöglich ist.

Dies ist meines Erachtens die geltende Rechtslage. Der Reichspräsident hat durch Genehmigung dieser Geschäftsordnung zweifellos nicht nur die freie Aktivität der einzelnen Minister, sondern auch seine eigene in Dingen der Personalpolitik wesentlich beschränkt und einer gewissen kollegialen Kontrolle unterworfen. Durch allseitigen Verzicht auf volle Selbständigkeit in den wichtigsten Personalfragen sollte bewußt der Gefahr eines parteipolitischen Beutesystems und der Ausnutzung der Unkenntnis über die einer Ernennung entgegenstehenden Tatsachen und Bedenken vorgebeugt werden. Ob eine Änderung der Regelung anzustreben ist, glaube ich in diesem Zusammenhang nicht erörtern zu sollen. Die Änderung wäre nur durch Kabinettsbeschluß möglich, der der Genehmigung des Reichspräsidenten bedürfte8.

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Eine Abschrift dieses Gutachtens von Zweigert übersandte StS Kempner an RAM Stresemann mit Begleitschreiben vom 1.4.26, in dem er u. a. ausführte: Nach dem Gutachten müssen „auch Ernennungen zu Gesandten das Kabinett durchlaufen. Die Auffassung, daß dies deshalb nicht erforderlich sei, weil das Recht zur Ernennung von Außenbeamten eine Prärogative des Herrn Reichspräsidenten sei, ist nach diesem Gutachten nicht zutreffend.“ (R 43 I /553 , Bl. 227). Abschriften dieses Schreibens an den RAM sowie des Gutachtens von StS Zweigert übermittelte StS Kempner an StS Meissner, der daraufhin mit dem oben abgedruckten Schreiben (Anlage 2) antwortete.

Mit bestem Gruß

Ihr ergebenster

gez. Zweigert

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