2.125.2 (mu11p): 2. Aufhebung der Ausnahmevorschriften im Ruhrgebiet usw.

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2. Aufhebung der Ausnahmevorschriften im Ruhrgebiet usw.

a)

Über die Aufhebung im Ruhrgebiet soll wegen des Widerspruchs von Minister Koch morgen verhandelt werden1;

b)

ebenso über Sachsen;

c)

über die Aufhebung in Schlesien bestand Einverständnis;

d)

in Ostpreußen ist der Ausnahmezustand bereits aufgehoben.

1

Über diesen Streitfall hatte Koch in sein Tagebuch am 1. 6. geschrieben: „Über Konflikte der letzten Tage werde ich berichtet haben. Damals Widerstand im ganzen erfolgreich. Einigung, daß keine Aufregung im Ruhrgebiet vor den Wahlen. Jetzt drahtet Braun an den RPräs. (welche Verfassungsunkenntnis!) aus seinem westfälischen Wahlkreis, er habe sich von der Möglichkeit der Aufhebung überzeugt, bittet dringend darum. Dabei setzt er die Drahtung alsbald in die Presse. Ich konnte in den drei Stunden, wo ich in Berlin war, dort niemand telefonisch erreichen (Ebert war am Krankenbett Wels) als Eberts MinDir. Meissner. Habe meine Entrüstung über Hinterhältigkeit Brauns (der damals bei Abmachung dabei war) zum Ausdruck gebracht und erklärt, daß ich alsbald an WTB die Mitteilung geben werde, daß für die RReg. kein Anlaß vorliegt, von der erst kürzlich gegebenen Erklärung des IM abzugehen. Damit ist dieser elenden Überrumpelungspolitik, die natürlich nur wahlagitatorische Gründe hat, zunächst begegnet. Was nun die Sozis im Kabinett zu dieser durch Braun veranlaßten ‚Eigenmächtigkeit‘ sagen, weiß ich nicht. Sie werden wohl nicht wagen, in meiner Abwesenheit an die Aufhebung heranzutreten, aber der Stachel wird bleiben“ (BA: Nachlaß Koch-Weser  27). Eine Besprechungsniederschrift vom 3. 6. wurde nicht ermittelt. Koch schrieb in sein Tagebuch am 4. 6.: „Gestern Nachmittag in Chefbesprechung [mit] viel Mühe durchgesetzt, daß Ausnahmezustand im Industriebezirk nicht vor den Wahlen aufgehoben wird. Braun und Severing hatten es unbedingt verlangt. Fast wieder Vertrauensfrage stellen müssen. Müller gab schließlich nach, [… ]“. Zum Fortgang s. Dok. Nr. 131, P. 2.

Damit ist auch die Stellung Borowskis als Regierungskommissar im Rahmen der Ausnahmevorschriften erledigt. Er hat aber noch die Vollmacht zur Prüfung der Folgen des Kapp-Putsches usw. Es bestand Einverständnis, daß[306] diese Vollmacht jetzt zurückzuziehen sei2. Insbesondere erklärt sich Ministerpräsident Braun hiermit einverstanden. Borowski behält vorläufig die allgemeine Stellung als Preußischer Staatskommissar, die ihm von Preußen verliehen ist. Über die nähere Abgrenzung dieser Stellung und über die Ergänzung seiner Befugnisse auf Gebieten der Reichsverwaltung, insbesondere der Ernährungswirtschaft, wird Minister Severing mit dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und etwa sonst in Betracht kommenden Reichsministerien in Verbindung treten.

2

Borowski war durch Erlasse des RPräs. und des PrMinPräs. vom 31.3.20 zum Reichs- und Staatskommissar in Ostpreußen ernannt worden und hatte die Aufgabe erhalten, „die infolge der Staatsstreichbewegung [Kapp-Putsch] geschaffene Lage zu prüfen und auf die Durchführung verfassungsmäßiger Verhältnisse hinzuwirken“ (Bericht Borowskis über seine Tätigkeit, 3.7.20; R 43 I /1848 , Bl. 179-196). Seitens des RIMin. war bereits Ende April gegen Borowski der Vorwurf erhoben worden, daß er sich in strafrechtliche Angelegenheiten und in den inneren Betrieb von Reichsdienststellen einmische (UStS Lewald an UStSRkei, 30.4.20; R 43 I /1848 , Bl. 46); demgegenüber hatte Borowski sich beim RK darüber beschwert, daß das RIMin. nicht mit ihm in den Fragen des Ausnahmezustandes verhandelt habe (11.5.20; R 43 I /1848 , Bl. 56) und seine Tätigkeit in parteilicher Weise beurteile (17.5.20; R 43 I /1848 , Bl. 80). Am 20. 5. und 4. 6. erneuerte das RIMin. die Forderung auf Rücknahme der Vollmachten für Borowski (R 43 I /1848 , Bl. 86,111,115).

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