2.107 (str1p): Nr. 107 Der Reichsarbeitsminister an den Reichsminister für die besetzten Gebiete. 3. Oktober 1923

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Nr. 107
Der Reichsarbeitsminister an den Reichsminister für die besetzten Gebiete. 3. Oktober 1923

R 43 I /222  b, Blatt 149–151 Abschrift in Durchschrift

Betrifft: Stellung der Besatzungsmächte zu der Erwerbslosenfürsorge im besetzten Gebiet.

Eilt sehr!

Die anliegende Anordnung über die weitere Behandlung der Erwerbslosenfürsorge im besetzten Gebiet1, die ich am letzten Sonntag [30. 9.] in einer Besprechung mit den Vertretern der beteiligten Länder und der Preußischen Regierungspräsidenten sowie meinen Kommissaren bei den Wirtschaftlichen Außenstellen2 getroffen habe, kann in einem großen Teil des besetzten Gebietes nur durchgeführt werden, wenn die Besatzungsbehörden ihre Haltung[463] gegenüber der Erwerbslosenfürsorge ändern. Halten die Besatzungsbehörden dagegen an der ablehnenden Haltung fest, die sie in den letzten Monaten gezeigt haben, so wird jede Fürsorge für die Erwerbslosen unmöglich; denn es ist meines Erachtens mit der Aufgabe des passiven Widerstandes unvereinbar, in diesem Falle etwa zum System der Lohnsicherung oder der vorgeschlagenen („wilden“) Notstandsarbeiten zurückzukehren3. Es sind dann allerdings die schwersten sozialen Unruhen zu befürchten.

1

S. dazu die Anlage zu diesem Dokument. Die Anordnung war dem StSRkei bereits am 2.10.23 zugeleitet worden (R 43 I /215 , Bl. 259–260). Sie stützte sich auf ein Schreiben des RArbM, das dieser dem StSRkei am 27.9.23 gesandt hatte und in dem u. a. ausgeführt worden war: „Dem besetzten Gebiet als gleichgestellt werden behandelt Elberfeld, Barmen, Hagen und Schwelm“ (R 43 I /215 , Bl. 205–212).

2

Die Wirtschaftlichen Außenstellen in Köln, Hamm und Heidelberg waren im April 1923 vom RArbMin, vom RWiMin. und vom RFMin. geschaffen worden und hatten die Aufgabe, „Erleichterung im Verkehr mit Behörden, Verbänden und Wirtschaftskreisen des besetzten Gebietes sowie […] Anpassung der wirtschaftlichen Maßnahmen an die besonderen örtlichen Bedürfnisse“ zu schaffen (Runderlaß vom 11.4.23; R 43 I /2028 , Bl. 19–23).

3

Aus einem Erlaß des RWiM vom 4.10.23 geht hervor, daß auch die Kredithilfe für Firmen des besetzten Gebietes nicht mehr zur Lohnsicherung, Erwerbslosenfürsorge oder für die Zahlung von Löhnen für unproduktive Arbeit verwendet werden durften (Erlaß über den Abbau von Kredithilfen vom 4.10.23; R 43 I /215 , Bl. 268–269).

Ich habe den Vertretern der Länder und der Regierungspräsidenten in der Besprechung vom 30. September deshalb empfohlen, das anliegende Programm in geeigneter Weise auch den Delegierten der Besatzungsmächte bekanntzugeben und ihnen zu erklären, daß sie von der Reichsregierung die Weisung erhalten hätten, zu der Erwerbslosenfürsorge des unbesetzten Gebietes zurückzukehren, daß aber ein gewisser Übergang unvermeidbar sei, wenn die schwersten Störungen der öffentlichen Ordnung vermieden werden sollten, und daß sie deshalb annehmen, die Vertreter der Besatzungsmächte werden gegen die Durchführung des Programms keinen Einspruch erheben4.

4

Hierzu erklärte der PrWohlfM in einem Schreiben an die RegPräs. im besetzten Gebiet am 4.10.23 u. a.: „Wie sich die Besatzung zu der Durchführung der Richtlinien [über Abbau der besonderen Erwerbslosenfürsorge im besetzten Gebiet vom 30.9.23] stellt, ist noch nicht bekannt. Es steht nichts im Wege, daß die örtlichen Stellen dem zuständigen Militärbefehlshaber von den Grundsätzen und der Art, wie die Durchführung örtlich gedacht wird, Mitteilung machen. Sollte der Durchführung wider Erwarten, obschon die Reichsverordnung vom 1. November 1921 [RGBl., S. 1337 ] seitens der Rheinlandkommission im besetzten Gebiet zugelassen ist, seitens der Besatzung auch in Zukunft Schwierigkeiten bereitet werden, so ist die Tätigkeit insoweit einzustellen und den Erwerbslosen entsprechender Aufschluß zu geben. Eine versteckte Auszahlung der Unterstützung ist nicht mehr zulässig“ (R 43 I /2028 , Bl. 277).

Es scheint mir aber dringend geboten, das Programm mit aller Beschleunigung auch den Zentralstellen der Besatzungsmächte, vielleicht sogar den Regierungen zur Kenntnis zu bringen und ihr ausdrückliches Einverständnis herbeizuführen. Damit würde zugleich von neuem dargetan werden, daß es der Regierung mit der Aufgabe des passiven Widerstandes ernst ist. Bei Verhandlungen, die über diesen Gegenstand geführt werden, wäre allerdings zu betonen, daß die Umgestaltung der Erwerbslosenfürsorge auch in gemilderten Formen, welche meine Anordnungen vorsehen, [eine] schwere soziale Gefahr enthält und daß es deshalb notwendig sein wird, die öffentlichen Verwaltungen durch eingearbeitetes Personal zu verstärken und polizeilich zu schützen, wenn das angestrebte Ziel in der vorgesehenen kurzen Zeit erreicht werden soll5.

5

In Schreiben des RArbM vom 27.9.23 (s. o. Anm. 1) war ausgeführt worden: „Formelle Voraussetzung der Durchführung: 1. Möglichkeit der Auszahlung der Erwerbslosenfürsorge durch staatliche Organe bzw. die zuständigen privaten Betriebe. 2. Wiederaufnahme des Dienstes der früheren Sachbearbeiter bei den Gemeinden und Regierungen sowie Einreiseerlaubnis für ministerielle Beamte. 3. Polizeilicher Schutz der Behörden“ (R 43 I /215 , Bl. 212).

Ich darf annehmen, daß es in Ihrer Zuständigkeit liegt, im Sinne des vorstehenden Schreibens vorzugehen, und bitte mir das zu bestätigen und mich über den Gang der Dinge auf dem Laufenden zu halten.

[464] Um zu ermöglichen, daß der Abbau der Erwerbslosenfürsorge auch außenpolitisch ausgewertet wird, teile ich Abschrift dieses Schreibens dem Auswärtigen Amte mit6.

6

Eine Reaktion des AA wurde nicht ermittelt. Im Vermerk der Rkei zu der Anordnung des RArbM und seines Schreibens an das AA wurde festgestellt, daß „vorerst nichts zu veranlassen“ sei (4.10.23; R 43 I /222b , Bl. 152). Gegen den Abbau der Erwerbslosenfürsorge protestierte das Bezirkssekretariat des ADGB für Rheinland und Westfalen und erklärte am 6.10.23: „Eine solche Regelung kann nicht in Einklang gebracht werden mit den Zusicherungen, die dem Unterzeichneten anläßlich einer Aussprache im Ministerium für die besetzten Gebiete durch Herrn Generalkommissar Schmid gemacht wurden, welcher damals ausführte auf die von uns gemachten Ausführungen dahingehend, daß eine Kürzung der Unterstützung nicht eintreten dürfe: ‚Es sei natürlich in Aussicht genommen, eine Übergangszeit von vielleicht sechs Wochen und wenn es sich als notwendig erweisen sollte, könnte die Übergangszeit noch verlängert werden‘.“ Das Abbauprogramm war, bevor es von den Ministerien besprochen worden war, auch mit Vertretern der Arbeitnehmerschaft erörtert worden und hatte deren Billigung erfahren, wie RFM Luther am 11.10.23 in einem Schreiben an den RMbesGeb. ausführte. Luther erklärte weiter, daß er auf Grund der Finanzlage keinesfalls von dem Programm abzuweichen beabsichtige trotz der ihm bekannten Härten und Schwierigkeiten in der Durchführung. Diese werde nur gelingen, wenn alle Ressorts im Reich und in Preußen auf den Boden des Programms treten würden. „Von diesem Gesichtspunkt aus würde ich es lebhaft bedauern, wenn die oben im Wortlaut wiedergegebenen Behauptungen des Gewerkschaftsbundes über gewisse Zusicherungen, die in Ihrem Ministerium gemacht sein sollen, der Wahrheit entsprächen. Ich möchte die Bitte aussprechen, alle Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß von Beamten Ihres Ministeriums an Interessentenkreise aus dem besetzten Gebiet irgend welche Zusicherungen in Dingen gegeben werden, die zur Zuständigkeit anderer Ministerien gehören“ (R 43 I /215 , Bl. 343/344).

Im Auftrage

gez. Dr. O. Weigert.

[…]

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