2.85 (str1p): Nr. 85 Das Württembergische Staatsministerium an den Reichskanzler. Stuttgart, 27. September 1923

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Text

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Nr. 85
Das Württembergische Staatsministerium an den Reichskanzler. Stuttgart, 27. September 1923

R 43 I /2703 , Bl. 174–175 Durchschrift1

1

Das Original wird wahrscheinlich an den RPräs. gesandt worden sein; vgl. Dok. Nr. 88.

[Betrifft: Verordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes vom 26.9.232.]

2

S. hierzu Dok. Nr. 84, P. b.

Die Württembergische Staatsregierung, der bis jetzt (27. September abends 6 Uhr) von der Reichsregierung weder unmittelbar noch durch Vermittlung des Württembergischen Gesandten in Berlin irgend welche Nachricht von der[390] Verhängung des Ausnahmezustands über das Reich zugegangen ist, und die diese einschneidende Maßregel aus den Zeitungen und vom Wehrkreiskommando V erfuhr, muß dringend bitten, die vollziehende Gewalt in Württemberg an Stelle des Herrn General Reinhardt auf den württembergischen Staatspräsidenten zu übertragen. Die Württembergische Staatsregierung hat an sich gegen die Person des Herrn General Reinhardt keinerlei Bedenken3; sie muß es aber für völlig ausgeschlossen halten, daß er oder irgend ein anderer General die gegenwärtig ganz besonders schwierigen Aufgaben auf dem Gebiet der inneren Verwaltung, der Wirtschaft und der Volksernährung zu lösen vermag; die Verhältnisse in den der Befehlsgewalt des Herrn General Reinhardt unterstehenden Ländern, Thüringen, Baden, Hessen, Württemberg sind so grundverschieden, daß einheitliche Anordnungen auf den genannten Verwaltungsgebieten nicht möglich sind4; würde Herrn General Reinhardt für das württembergische Gebiet ein Zivilkommissar beigegeben, so müßte dies zu zahlreichen Unzuträglichkeiten und Verzögerungen führen, insbesondere auch zum Beispiel, wenn Herr General Reinhardt am Schauplatz etwaiger von Württemberg weit entfernten Unruhen tätig sein müßte. Die Württembergische Staatsregierung hält nach eingehender Prüfung die Übertragung der vollziehenden Gewalt auf den württembergischen Staatspräsidenten für die einzige für Württemberg erträgliche Lösung. Sie darf darauf hinweisen, daß der Herr Reichspräsident und der damalige verantwortliche Reichsminister des Innern Koch, wie sich aus den Anlagen ergibt5, am 20. März 1920 bestimmt zugesagt haben, daß der Herr Reichspräsident vor der Verhängung des Ausnahmezustandes über Württemberg mit der Württembergischen Staatsregierung ins Benehmen treten werde und daß die vollziehende Gewalt auf den Württembergischen Staatspräsidenten übertragen werde (vgl. § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten mit offenem Datum6). Die Württembergische Staatsregierung kann nicht verschweigen, daß sie die Verhängung des Ausnahmezustandes über das ganze Reichsgebiet, obgleich fast überall, namentlich auch in Württemberg, vollste Ruhe herrscht, nicht für zweckmäßig hält; Aufregung und Beunruhigung ist erst[391] durch die Verhängung des Ausnahmezustandes in die Bevölkerung getragen worden.

3

In einer Besprechung in der Presseabteilung des StMin. sagte Hieber am 28.9.23: „Die Person des Generals Reinhardt biete eine Garantie, daß sich alles in bestem Einvernehmen abwickeln werde; im übrigen sei der General auf den guten Willen der Behörden der Länder einfach angewiesen“ (Bericht der Landesabteilung Stuttgart der Reichszentrale für Heimatdienst, 29.9.23; R 43 I /2708 , Bl. 164/5).

4

In einem Gespräch der Stuttgarter Landeszentrale für Heimatdienst mit Vertretern des Wehrkreiskommandos 5 am 28.9.23 (s. o. Anm. 3) zeigte sich, „daß man dort für die schon rein gebietsmäßig ungemein umfangreiche Arbeit weder technisch noch taktisch vorbereitet ist. Z. B. bestand dort noch viel Unklarheit, wie man etwa in Thüringen Plakate anschlagen könne, ob und welche Vertreter der Presse man zu einer Informationsbesprechung nach Stuttgart bitten solle usw.

5

Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt; sie befinden sich in R 43 I /2703 , Bl. 176–177.

6

Von der Stuttgarter Landeszentrale wurde mitgeteilt (s. o. Anm. 3): „Zunächst scheint die württembergische Regierung einigermaßen darüber aufgebracht zu sein, daß sie über diese Maßnahmen erst aus der Tagespresse Kenntnis erhielt und weder von der Reichsregierung noch durch ihren Gesandten in Berlin vorher unterrichtet wurde. Weiterhin hat es die Württembergische Regierung sehr unangenehm berührt, daß die im März 1920 beim Kapp-Putsch aktenmäßig zwischen dem damaligen Staatspräsidenten Blos und dem Reichspräsidenten getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten wurden, nach denen die Übertragung der Gewalt bei Verhängung des Belagerungszustandes an den württembergischen Staatspräsidenten erfolgen sollte.“

Die Württembergische Regierung bittet, daß der Ausnahmezustand mindestens für die Gebiete, bei denen zu irgend welchen Befürchtungen kein Anlaß vorliegt, möglichst bald wieder aufgehoben wird.

Was die formelle Behandlung der Angelegenheit anlangt, so legt die Württembergische Staatsregierung nachdrücklich Verwahrung dagegen ein, daß sie aus den Zeitungen erfahren muß7, daß über Württemberg der Ausnahmezustand verhängt und die vollziehende Gewalt in Württemberg dem Herrn General Reinhardt übertragen worden sei, daß sie bis jetzt, 27. September abends 6 Uhr, keinerlei amtliche Nachricht darüber hat, während Herr General Reinhardt schon am Vormittag des 27. September über alle diese Maßnahmen amtlich unterrichtet war. Auch das muß die Württembergische Regierung beanstanden, daß die Anordnung der Reichsregierung an die Reichsbehörden und Reichsbeamte, daß sie im Fall innerer Unruhen ausschließlich den Anordnungen der Reichsregierung Folge zu leisten haben, auf Weisung des Reichspostministeriums von der Oberpostdirektion Stuttgart und nicht unmittelbar von der Reichsregierung der Württembergischen Staatsregierung zur Kenntnis gebracht wird8.

7

Randbemerkung Kempners: „Telegramme an Länder sind um 1 Uhr abgegangen!“

8

Auf dieses Schreiben erwiderte der RK am 29.9.23, rasches Handeln habe „drohendes Unheil“ abwenden müssen. Der Beschluß sei „in später Nachtstunde gefaßt worden“ und daher durch Pressetelegramme schneller als durch amtliche Benachrichtigung bekannt geworden. Die innerpolitische Lage habe es notwendig erscheinen lassen, das Sicherungsmittel des militärischen Ausnahmezustands zu ergreifen. Der RWeM habe die übertragene vollziehende Gewalt an die sieben Wehrkreiskommandeure gegeben. „Jede andere Maßnahme hätte die bei der derzeitigen Lage gebotenen Sicherungsmaßnahmen im Reich in Frage gestellt.“ Der RK hoffe, daß sich die württ. Reg. diesen Gründen nicht verschließen werde und daß es zu einer Zusammenarbeit aller Behörden des Reichs und der Länder komme (R 43 I /2703 , Bl. 178).

Hieber

Staatspräsident.

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