1.11.2 (str2p): 2. Reparationsleistungen an kleinere Staaten.

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Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

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2. Reparationsleistungen an kleinere Staaten4.

4

Auf Beschluß des Kabinetts Cuno vom 7.8.23 waren die Reparationsleistungen eingestellt worden (Kabinett Cuno, Dok. Nr. 240, P. 4).

Gesandter Ritter (Ausw. Amt) trägt vor: Er bitte, die Bezahlung zweier Lieferungen an Serbien, die noch fällig seien, auszuführen5. Es handle sich um einen Betrag von 6,5 Millionen Goldmark und einen Betrag von 3,5 Millionen Goldmark. Das Auswärtige Amt lege Wert auf die Weiterzahlung dieser Lieferungen wegen der Gegenleistungen, die man mit Serbien vereinbart habe, und die für uns vorteilhaft seien. Bei den Gegenleistungen handle es sich um ein Abkommen wegen Lokomotivlieferungen, ferner um ein solches wegen der Viehlieferungen und endlich um die Ablösung der Restitutionen in Serbien.

5

S. Kabinett Cuno, Dok. Nr. 240, Anm. 4. Jugoslaw. Forderungen in Höhe von 120 Mill. GM waren in einer Besprechung mit GehR Cuntze von der deutschen Vertretung bei der Repko durch die zuständigen dt. Ressorts am 27.9.23 abgelehnt worden, doch hatten RWiM und AA die Ansicht vertreten, daß Restlieferungen aus noch nicht erledigten Forderungen in Höhe von 6,5 Mill. GM und Reparaturkosten von Donauschiffen in Höhe von 3,5 Mill. GM zu machen seien. Grund hierfür gab den beiden Ressorts das Entgegenkommen der jugoslaw. Regierung, die einer Verlängerung der deutschen Einspruchsfrist im August zugestimmt hatte, so daß diese Leistungen erst dadurch unter den Kabinettsbeschluß vom 7. 8. fielen. Das RFMin. widersprach einem Entgegenkommen. Daraufhin wurde beschlossen, die Angelegenheit durch das AA vor das Kabinett bringen zu lassen. Vortr.LegR Ritter sandte eine entsprechende Kabinettsvorlage am 29.9.23 an die Rkei. Dazu bemerkte MinR Kiep, daß eine Entscheidung des Kabinetts zu vertagen sei, „bis zur Klärung der außenpolitischen Lage, falls nicht dringende Gründe für sofortige Zusage vom AA dargetan werden“ (R 43 I /39 , Bl. 339–345).

Der Reichsminister der Finanzen bittet, eine nochmalige Aussprache mit den Ressorts wegen der Zahlungsmodalitäten herbeizuführen. Er bittet das[526] Kabinett, der Weiterzahlung grundsätzlich zuzustimmen, falls nicht der Reichsminister der Finanzen nochmals an dasselbe in dieser Frage herantrete.

Das Kabinett beschließt in diesem Sinne6.

6

Zur Wiederaufnahme der Frage von Reparationsleistungen s. Dok. Nr. 136, P. 9. Am 12.10.23 forderte GehR Cuntze vom RMinWiederaufbau das AA auf, den deutschen Industriellen in Belgrad mitzuteilen, „daß die Reparationslieferungen mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Reichs eingestellt worden sind und daß folglich mit einer Wiederaufnahme der Lieferungen nicht gerechnet werden kann.“ Entsprechend unterrichtete das AA seine Zweigstelle für Außenhandel in München am 3.11.23, daß sich noch nicht übersehen lasse, wann eine Wiederaufnahme der Sachlieferungen erfolgen könne. „Jedoch dürfte dies erst möglich sein nach Wiederherstellung geregelter Finanzen in Deutschland und nach Ablauf eines uns evtl. gewährten Moratoriums. Mit der Aufhebung der Verordnung vom 11. August 1923 ist vorläufig auf keinen Fall zu rechnen.“ Auf Grund dieses Verhaltens und auch wegen der dt. Note zur Reparationsfrage vom 24.10.23 überreichte die jugoslaw. Regierung am 23.11.23 eine eigene Note, wonach die Einstellung aller dt. Leistungen im Gegensatz zum Zivilrecht stünden. Würden deutscherseits die bisher eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolge ein Zugriff auf dt. Eigentum im jugoslaw. Hoheitsgebiet. Drei Tage später wurde von der dt. Gesandtschaft in Belgrad mitgeteilt, die jugoslaw. Note, die unter frz. Einfluß entstanden sei, sei inzwischen abgeschwächt worden (Pol. Arch.: Wirtschaftsreparationen 8 Nr. 3 B Jugoslawien, Bd. 2).

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