1.14.5 (str2p): 4. [Entschließung über Sparmaßnahmen.]

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4. [Entschließung über Sparmaßnahmen.]34

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S. hierzu zuletzt Dok. Nr. 71, P. IV. Der nunmehr vom RFM vorgelegte „Entwurf eines Beschlusses der Reichsregierung“ verlangte, daß alle Gesetze und Planungen, soweit ihnen finanzielle Bedeutung zukomme, dem RFM und dem RSparKom. zuzuleiten seien. Der RFM behielt sich ein Einspruchsrecht sowie die Zurückziehung von GesEntw., die dem Parlament vorgelegt seien, vor, wenn dies die Rücksicht auf die Reichsfinanzen verlange. Weiterhin unterbreitete er seine Vorstellungen über Sparmaßnahmen innerhalb der Ressorts (R 43 I /2358 , Bl. 11–13).

Der Reichsminister der Finanzen legte den Entwurf einer Beschlußfassung über Maßnahmen der Reichsregierung auf finanziellem Gebiet vor.

[551] Der Entwurf fand Annahme bis auf Punkt 6 und 7, gegen die von seiten des Reichsarbeits-, Reichswehr- und Reichswirtschaftsministers starke Bedenken erhoben wurden35.

35

Die beiden Paragraphen lauteten (in spitzer Klammer ist die korrigierte Fassung inseriert, die vom Büro des RSparKom. am 7.11.23 als vom RFMin. endgültig erklärte Fassung der Rkei zugeleitet wurde): „VI. Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, in die einzelnen Reichsministerien zeitweise <die beiden folgenden Worte fallen fort> oder ständig Beauftragte abzuordnen. Den Beauftragten <Dem Beauftragten> sind vom Etatreferenten des betreffenden Amtes alle von ihnen <ihm> für erforderlich erachteten Auskünfte zu erteilen. Der Reichsminister der Finanzen kann verlangen, daß alle Maßnahmen, die finanzielle Bedeutung haben können, erst getroffen werden, nachdem sein Beauftragter zugestimmt hat. Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag der zuständige Reichsminister und der Reichsminister der Finanzen. <Der folgende Satz fällt fort:> Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, daß Zahlungen von den Kassen nur auf Anweisungen geleistet werden dürfen, die den Sichtvermerk seiner Beauftragten haben. – VII. Der Reichsminister der Finanzen kann, sofern <soweit> er von seiner Befugnis gemäß VI keinen Gebrauch macht, verlangen, daß einzelne Beamte der Reichsministerien unter Beibehaltung ihres bisherigen Aufgabenkreises und unbeschadet ihrer Unterstellung unter den zuständigen Reichsminister <ihm> über Vorgänge in den Ministerien, soweit sie von finanzieller Bedeutung sind, Bericht erstatten. <Der Reichsminister der Finanzen kann ihnen Weisungen hinsichtlich der Einnahmen- und Ausgabenverwaltung erteilen.> Weichen diese Anweisungen von denen des zuständigen Reichsministers ab, so haben die Beamten den Weisungen des letzteren unter gleichzeitiger Berichterstattungen an den Reichsminister der Finanzen Folge zu leisten“ (R 43 I /2358 , Bl. 12–13; R 43 I /1388 , Bl. 123).

Der Minister a. D. Saemisch widersprach diesen Bedenken und wies darauf hin, daß die Entsendung von Sparkommissaren in die einzelnen Ministerien gerade eine bedeutende Entlastung dieser Ministerien darstellen würde, da sie auf diese Weise von der Notwendigkeit entbunden würden, im Falle jeder durch Geldentwertung bedingten Etatsüberschreitung die Ermächtigung des Finanzministeriums einzuholen36.

36

Vgl. Saemischs Stellungnahme in Dok. Nr. 71, P. IV.

Der Reichsminister der Finanzen stellte fest, daß alle Ressorts mit dem Grundgedanken der von ihm vorgeschlagenen Entschließung einverstanden seien, daß jedoch die Kritik an den beanstandeten §§ 6 und 7 bisher lediglich negativer Natur gewesen sei. Mit Rücksicht auf die ganz ungewöhnliche Finanzlage seien auch außerordentliche Maßnahmen erforderlich, und er müsse die entsprechenden Vollmachten für sich fordern37.

37

S. a. die Richtlinien für Haushaltsreferenten, die in der Kabinettssitzung vom 2.11.23 angenommen wurden (Dok. Nr. 277).

Der Reichsarbeitsminister schlug eine vermittelnde Fassung für §§ 6 und 7 vor, woraufhin das Ministerium der Entschließung zustimmte38.

38

Zum Fortgang dieser Frage s. Dok. Nr. 227, P. 3.

[…]39

39

S. o. Anm. 14.

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