2.35 (vpa1p): Nr. 35 Memorandum der Belgischen Delegation. Lausanne, 22. Juni 1932

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Nr. 35
Memorandum der Belgischen Delegation. Lausanne, 22. Juni 19321

1

Das Memorandum war, wie Franqui bei einer Besprechung mit Vertretern der Dt. Delegation am 24. 6. (vgl. Anm. 5 zu Dok. Nr. 37) mitteilte, „allen Delegationen“ zugeleitet worden (R 43 I /482 , Bl. 85–90). – Bei der Vorlage handelt es sich um eine von der Dt. Delegation gefertigte Übersetzung. Der frz. Text des Memorandums befindet sich abschrl. ebd., Bl. 57–62.

R 43 I /482 , Bl. 63–69 Durchschrift

[Reparations-, finanz- und handelspolitische Fragen]

Bei dem Beschluß, die Konferenz von Lausanne einzuberufen, haben sich die einladenden Mächte das Ziel gesetzt, sich über eine dauerhafte Regelung der im Bericht der Baseler Sachverständigen2 aufgeworfenen Fragen sowie über die zur Lösung der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten notwendigen Maßnahmen zu einigen. Der Präsident der Konferenz3 hat dieses doppelte Ziel in seiner Eröffnungsrede klar herausgestellt, indem er sagte: Wir haben uns heute hier versammelt, um die Gründe unserer Notlage, einer der schwersten, die es gegeben hat, und die Wirkungen, die durch die finanzielle Erbschaft des Krieges auf die Weltwirtschaft ausgeübt werden, zu prüfen. Wir müssen zu einer Vereinbarung über diese Fragen gelangen. Die Arbeit der Staatsmänner wird jedoch dabei nicht stehen bleiben dürfen. Das geht hier aus der Einladung hervor, die an uns gerichtet worden ist. „Keiner von uns“, hat er[118] hinzugefügt, „kann sich bei dem Werk des Wiederaufbaus isolieren, weil keiner von uns sich von dem Unglück und den Schwierigkeiten isolieren kann, die sich um uns anhäufen“4.

2

Vgl. Anm. 4 zu Dok. Nr. 30.

3

MacDonald.

4

Zum vollen Text der Rede, gehalten auf der ersten Lausanner Plenarsitzung am 16. 6., vgl. Documents on British Foreign Policy, Second Series, Vol. III, S. 191 ff.; auszugsweise: Schultheß 1932, S. 399 f.

Es ist tatsächlich klar, daß die Regelung der zwischenstaatlichen Schulden nur eines der Elemente des Wiederaufbaues Europas und der Welt ist.

Dieser Wiederaufbau kann nur in dem Rahmen einer allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Gesundung vor sich gehen.

Es ist klar, daß die Regelung der zwischenstaatlichen Schulden nicht genügt, um die Weltwirtschaft wieder in Gang zu bringen, wenn nicht gleichzeitig finanzielle Mittel denjenigen Ländern zur Verfügung gestellt werden, die dieser augenblicklich bedürfen.

Ebenso wäre die Tatsache, daß diesen Ländern Hilfsquellen zur Verfügung gestellt werden, allein unwirksam, wenn nicht gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen getroffen würden, um erneut den freien Warenaustausch sicherzustellen und dem Warenverkehr seine frühere Weite und Ausdehnung wieder zurückzugeben. Schließlich darf man nicht vergessen, daß außer diesen technischen Hilfsmitteln, die in Bewegung gesetzt werden müssen, um der Welt den ihr notwendigen Wohlstand wieder zurückzugeben, noch etwas anderes unumgänglich notwendig ist: Die Wiederherstellung des Vertrauens, die mit der internationalen Solidarität eng verknüpft ist. Es wird gut sein, dieses Element in den Verhandlungen, die wir hier führen, nicht aus den Augen zu verlieren und uns daran zu erinnern, daß die Augen der ganzen Welt auf die Konferenz von Lausanne gerichtet sind. Von ihrem Erfolg oder Mißerfolg kann eine Krise abhängen, deren Schärfe furchtbar sein müßte, oder der Anfang einer Rückkehr zu normalen Verhältnissen, die die Atmosphäre endgültig bereinigen würden.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen hat die Belgische Delegation im folgenden den Rahmen eines Programms aufgestellt, das den Zweck hat, der finanziellen und wirtschaftlichen Unordnung, in die die Welt mit immer größerer Schnelligkeit hineingerät, ein Ende zu bereiten.

I. Finanzielle Maßnahmen!

Aus verschiedenen Gründen sind wir dazu gekommen, ein System von verschiedenen finanziellen Stützungen, bezüglich Deutschlands einerseits und der anderen Länder andererseits, ins Auge zu fassen.

a) Bezüglich Deutschlands:

Deutschland hat einen dringenden Bedarf an Devisen, der ihm erlauben würde, die Deckung der Reichsbank5 zu erhöhen.

5

Nach § 28 des Reichsbankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 235 ) in der Fassung vom 13.3.30 (RGBl. II, S. 355 ) war die Rbk verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jederzeit zu halten: „eine Deckung von mindestens 40% in Gold oder Devisen“. Nur „unter ausnahmsweisen Umständen“ war sie befugt, diese Deckungsgrenze zu unterschreiten. Ein solcher Ausnahmezustand war durch den umfangreichen Devisenabfluß der vorangegangenen Jahre eingetreten. Im Jahre 1932 konnte die Rbk eine Deckung durch Gold und Devisen von durchschnittlich nur noch 25,4% gewährleisten (Verwaltungsbericht der Reichsbank 1932, S. 15).

[119] Diese Devisen könnten leicht gefunden werden durch Verwertung der Aktiven, die die deutschen Gemeinden und Staaten besitzen: elektrische Unternehmungen, Straßenbahn, Wasser, Gas etc.

Es wäre nicht schwer, auf diese Unternehmungen das System in Anwendung zu bringen, das vor einigen Jahren bezüglich der elektrischen Unternehmungen von der Stadt Berlin durchgeführt worden ist. Eine große deutsche Gesellschaft würde gegründet werden, in die die Gemeinden die Gesamtheit oder einen Teil der oben angegebenen Aktiven einbringen würden. Wie dies seinerzeit in Berlin geschehen ist, würde das Kapital zum großen Teil von einer Gesellschaft gezeichnet werden, die aus französischen, englischen, amerikanischen, italienischen, belgischen etc. Konsortien bestehen würde, und diese Kapitalzeichnung würde der deutschen Wirtschaft Devisen in beträchtlicher Menge zur Verfügung stellen. Die deutsche Gesellschaft, die diese Devisen erhalten würde, hätte sie unter die teilnehmenden Gemeinden zu verteilen. Diese würden ihrerseits die Devisen der Reichsbank gegen Mark überlassen, wobei sie die Markbeträge zur Bezahlung ihrer gegenwärtigen Bank- und Sparkassenschulden verwenden könnten. Sie würden auf diese Weise zu einer ersten Sanierung ihrer eigenen Finanzlage und derjenigen der Gläubigerinstitute gelangen, ebenso wie zu einer Sanierung der Lage der Reichsbank.

In dem Maße, in dem die deutschen Gemeinden Aktien der neuen Gesellschaft besäßen, könnten Vereinbarungen zwischen ihnen und der ausländischen Gesellschaft getroffen werden, die aus den internationalen Konsortien besteht. Durch diese Vereinbarungen würde die ausländische Gesellschaft die Einkünfte, die während einer gewissen Anzahl von Jahren aus diesen Aktien, die sich in den Händen der Gemeinden befinden, flössen, escomptieren. Daraus würde sich eine weitere beträchtliche Devisenzufuhr ergeben, die für dieselben Zwecke wie oben verwendet werden könnte.

b) Bezüglich der anderen Länder sind folgende zwei Klippen zu vermeiden:

1)

den Ländern einzeln zu Hilfe zu kommen, ohne einen Gesamtplan und ohne eine Garantie für die Verwendung der Beträge, die diesen Ländern geliehen würden;

2)

die geldgebenden Länder zu zwingen, einen übermäßigen Anteil zu übernehmen, der in gefährlicher Weise ihre eigene Goldreserve vermindern würde.

Um diesen beiden Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, könnte man sich denken, daß die Zentralbanken mit der Garantie ihrer Regierungen einen gemeinsamen Fonds bilden, der von einem Beauftragten von ihnen, z. B. von der B.I.Z.6, verwaltet würde. Diese würde Zertifikate auf der Grundlage von dem Gold ausgeben, welches ihr von den Zentralbanken zur Verfügung gestellt würde, und würde diese Zertifikate denjenigen Ländern übergeben, deren Finanzlage saniert werden soll.

6

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Basel.

[120] Gleichzeitig würde sie in diesen Ländern eine Kontrolle der Finanzgebarung einrichten, welche durch einen ständigen Beauftragten ausgeübt würde. Dieser hätte fortlaufend die B.I.Z. über die Finanzgebarung zu unterrichten. Sobald es sich herausstellte, daß diese Finanzgebarung im Gegensatz zu den Bedingungen stehe, unter denen der Kredit gewährt worden ist, hätte die B.I.Z. die Berechtigung, diesen Kredit durch Annullierung des Zertifikats zurückzuziehen.

Der Anteil der Zentralbanken müßte für jedes Land auf gleichmäßiger Basis, z. B. pro Kopf der Bevölkerung dieses Landes, festgesetzt werden. Es würde Sache der betreffenden Länder sein, sich dahin zu einigen, daß der tatsächliche Anteil einiger von ihnen höher und derjenige anderer niedriger als ihr eigener Anteil sei, unter der Bedingung, daß die letzteren den ersteren gegen irgendwelchen Verlust aus diesem Überschuß Garantie leisten.

II. Verbesserung des Warenverkehrs.

Die Hilfsaktion, deren Plan vorstehend skizziert worden ist, müßte erfolglos sein, wenn sie nicht von Maßnahmen begleitet wäre, die auf eine Verbesserung des Wirtschaftssystems Europas und der Welt hinauslaufen. Auf diesem Gebiet ist ebenso wie auf dem Währungs- und Finanzgebiet eine gemeinsame und solidarische Aktion notwendig.

Wie der Herr Präsident Herriot richtig ausgeführt hat, muß mit dem System der geschlossenen Wirtschaften, das eine immer stärker werdende Lösung des Handels hervorgerufen hat, gebrochen werden. Der Warenaustausch muß wieder in Gang gebracht und die Märkte müssen erweitert werden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn man die hauptsächlichsten Hindernisse, die sich heute dem Warenverkehr entgegenstellen, beseitigt. Diese Hindernisse haben verschiedene Formen angenommen. In erster Linie handelt es sich um die Einfuhrbeschränkungen in Form von Lizenzen, Kontingenten, Devisenkontrollen. Dazu kommen überhöhte Zollsätze.

Das gegenwärtige System des internationalen Warenaustausches beruht hauptsächlich auf dem Netz von zweiseitigen Verträgen, die die Nationen untereinander verbinden. Seit dem Ausbruch der Krise sind jedoch wenig neue Verträge abgeschlossen worden. Mehrere alte Verträge sind gekündigt worden. In anderen Fällen sind die vertraglichen Bestimmungen verkannt worden. Diese Sachlage muß berücksichtigt werden. Man kann daraus schließen, daß die zweiseitige Methode zu keiner schnellen Besserung der augenblicklichen Lage führen kann.

Man kommt auf diese Weise dahin, den Abschluß von Kollektivverträgen ins Auge zu fassen, die eine größere Freiheit des Warenverkehrs sicherstellen. Es wäre eine vergebliche Hoffnung, wenn man annähme, daß derartige Verträge insgesamt zwischen allen Staaten abgeschlossen werden könnten, und daß sie auf einmal alle Hindernisse, die sich heute der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit entgegenstellen, beseitigen könnten.

Die Aktion muß progressiv durchgeführt werden, wobei die nötigen Übergänge zu wahren sind. Die Schranken müssen gradweise abgebaut werden. Andererseits ist es wünschenswert, um irgendwelche Verzögerungen dieser notwendigen[121] Aktion zu vermeiden, daß die abzuschließenden Kollektivabkommen in Kraft gesetzt werden, sobald sie die Zustimmung einer Gruppe von Staaten gefunden haben, die entschlossen sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es wäre gut, als ein Stadium in dieser Aktion ein Abkommen ins Auge zu fassen, das die Mehrheit der europäischen Staaten umfaßt.

Die Durchführung des soeben skizzierten Programms bedeutet, daß durch eine Ausnahme von der Meistbegünstigungsklausel, deren Legitimität nicht bestritten werden kann, die Vorteile, die aus diesen geplanten Kollektivabkommen erwachsen, denjenigen vorbehalten bleiben, die den Abkommen beigetreten sind, wobei der Begriff auf Grundlage der Gleichberechtigung aller Staaten zulässig ist7.

7

Zur dt. Stellungnahme s. Dok. Nr. 37.

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