1.8 (vpa2p): Nr. 137 Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 13. September 1932

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Nr. 137
Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 13. September 1932

R 43 I /2288 , Bl. 256–263 Abschrift

 

Anwesend: v. Papen; RKomPrIMin. Bracht; StS Lammers, Hölscher, Schleusener, Mussehl, Scheidt; MinDir. Ernst, Hog, Nobis; MinR Landfried, Gottschick, Bracht, Breuhahn, Warncke, Neufeld, Strunden, Vollbach, Surén; OBergR Klewitz; ORegR v. Carlowitz, Legler; OForstM Röhrig; Protokoll: MinR Corsing.

In der Sitzung des Preußischen Staatsministeriums von heute, an welcher die voraufgeführten Herren teilgenommen haben, wurde folgendes verhandelt:

1. Zu Punkt 3 der Tagesordnung (Zuständigkeit der Finanzverwaltung für die Verwaltung und Verwertung von Mineralien unter staatseigenen Grundstücken) schlug Herr Staatssekretär Schleusener entsprechend dem Schreiben des Finanzministers[564] vom 18. Juli 1932 – I. D. 2. 1492 – dem Staatsministerium folgenden Beschluß vor: „Die zur Verfügung des Grundeigentümers unterliegenden nutzbaren Mineralien, welche unter Grundstücken anstehen, die sich im Eigentum des Staates befinden, sind der Verfügungsbefugnis der die Oberfläche nutzenden Verwaltung nicht unterworfen. Zu diesen Mineralien zählen z. B. Braunkohle, Bitumina in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl, Erdgas, Bergwachs und Asphalt sowie die wegen ihres Gehaltes an Bitumen technisch verwertbaren Gesteine. Die Aufsuchung solcher Vorkommen ist, soweit nicht auf Gesetz oder Vertrag beruhende Rechte Dritter entgegenstehen, Sache der allgemeinen Finanzverwaltung, die hierbei von der die Oberfläche nutzenden Verwaltung in jeder Weise zu unterstützen ist. – Die Verfügung über derartige Vorkommen und ihre Ausbeutung steht dem Finanzminister (allgemeine Finanzverwaltung) zu. Die Grundstücke sind zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von der die Oberfläche nutzenden Verwaltung bereitzustellen.“

[…]

Herr Ministerialdirektor Dr. Ernst erklärte, so sehr auch er der Auffassung sei, daß die Erträgnisse aus dem Grundbesitz des Staates an das Finanzministerium gehen und die Finanzverwaltung an der Nutzung der einzelnen Grundstücke teilnehmen sollte, sei doch die Federführung für die Nutzung bergmännisch nutzbarer Mineralien Sache der zuständigen Wirtschaftsministerien, zu deren Aufgabenkreise die Vertretung derartiger Angelegenheiten gehöre. Eine Beteiligung bei den Angelegenheiten der Mineralien, die unter staatseigenen Grundstücken anständen, und die Abführung der Erträgnisse daraus könne dem Finanzministerium zugestanden werden, die Federführung müsse aber wie bisher dem jeweils dafür in Betracht kommenden Wirtschaftsministerium verbleiben.

Herr Staatssekretär Mussehl wollte nicht einmal so weit gehen. Er erklärte, daß man eine Sonderverwaltung, wie die Forstverwaltung, in ihrem Bestande schädigen würde, wenn man ihr etwa die Erträge ihrer Bodenschätze nähme und dem Finanzministerium zuwiese. Er müsse auf der Erhaltung der in der Verwaltung des Landwirtschaftsministeriums befindlichen Erträge der Forstverwaltung für deren Zwecke bestehen.

Herr Staatssekretär Schleusener widersprach dem. Es könne unter keinen Umständen zugelassen werden, wenn Erträge aus Bodenschätzen, die dem allgemeinen Staatswohl zugute kommen sollten, der allgemeinen Finanzverwaltung entzogen und Sonderzwecken oder Sonderfonds der einzelnen Ressorts zugeführt werden. Einseitige Verfügungen eines einzelnen Ressorts über aufgefundene Bodenschätze müßten ausgeschlossen sein und es dürfe eine selbständige Auswertung durch einzelne Ressorts für seine Sonderzwecke, insbesondere durch Verstärkung seiner Sonderfonds nicht in Betracht kommen.

Herr Reichskanzler von Papen sprach die Meinung aus, daß angesichts der von der Reichsregierung ergriffenen Initiative zum Wiederaufbau der Privatwirtschaft es bei der Meinungsverschiedenheit der Ressorts sich gewissermaßen nur um einen Streit um des Kaisers Bart handele.

Herr Reichskommissar Dr.-Ing. Bracht schloß sich den von Herrn Ministerialdirektor Dr. Ernst und Herrn Staatssekretär Mussehl vertretenen Auffassungen[565] an, weil anderenfalls die Gefahr bestehe, daß die fiskalischen Interessen vor den wirtschaftlichen die Vorhand erhielten. Aus diesem Grunde halte er es nicht für richtig, dem Antrage des Finanzministeriums zu entsprechen. Im übrigen sei die durch den Vorschlag des Finanzministeriums aufgeworfene Frage gar nicht aktuell, weil angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage im Bergbau Neuerschließungen von Mineralien heute für Jahre hinaus praktisch gar nicht in Frage kämen.

Herr Reichskanzler von Papen stellte fest, daß das Staatsministerium beschlossen habe, den Antrag des Finanzministers abzulehnen, der aber vor irgendwelchen Entscheidungen der hier in Betracht kommenden Art, insbesondere auch bei Verhandlungen über den Abschluß von Verträgen mit finanzieller Auswirkung rechtzeitig zu beteiligen sei.

2. Außerhalb der Tagesordnung berichtete Herr Staatssekretär Mussehl über die Notwendigkeit einer sofortigen Aktion zur Verbilligung des Saatgetreides für den oberschlesischen Kreis Leobschütz und dessen Nachbarkreise, die sich daraus ergeben habe, daß durch Rostbefall des Getreides große Ausfälle in diesem Gebiete entstanden seien. Er sprach den Wunsch aus, daß die Reichsregierung und die Preußische Staatsregierung sich dahin einigen möchten, für die vorerwähnten Gebiete einen Betrag von je 50 000 RM, insgesamt also 100 000 RM zur Verfügung zu stellen.

Herr Reichskanzler von Papen stellte die Frage, ob nicht im Landwirtschaftsministerium irgend ein Fonds für diese Zwecke vorhanden sei.

Herr Staatssekretär Mussehl verneinte diese Frage.

Herr Reichskommissar Dr.-Ing. Bracht erklärte, daß ihm bisher als Bedarf für diese Aktion nur 70 000 RM genannt worden seien. Das Ministerium des Innern würde in der Lage sein, aus seinem Fonds einen Betrag von 50 000 RM zu geben, freilich nur unter der Voraussetzung, daß sich die Reichsregierung gleichfalls bereit erkläre, einen ebenso hohen Betrag zur Verfügung zu stellen. Er bat den Herrn Reichskanzler, dahin zu wirken, daß der Herr Reichsfinanzminister seinen bisherigen Widerstand gegen eine Beteiligung aufgäbe, und richtete an Herrn Staatssekretär Mussehl die Frage, ob der für die Aktion erforderliche Betrag nicht auf 80 000 RM beschränkt werden könne.

Herr Staatssekretär Mussehl erklärte sich hierzu bereit.

Herr Staatssekretär Schleusener erklärte, er habe anfänglich Bedenken gegen die Beteiligung Preußens an dieser Aktion gehabt, weil er geglaubt habe, daß es sich dabei lediglich um eine Berufung auf Ostpreußen1 handele. Nachdem er sich überzeugt habe, daß dies nicht der Fall sei, stelle er seine Bedenken zurück, müsse aber darauf bestehen, daß ausdrücklich festgestellt werde, daß seitens anderer Kreise aus dieser Aktion keine Berufungen hergeleitet werden könnten. Die Gewährung von 40 000 RM zu Zwecken der Saatgetreideverbilligung für diese oberschlesischen Kreise sei nach den für die Einleitung von Notstandsaktionen geltenden Grundsätzen nicht zu rechtfertigen; sie könne lediglich[566] aus grenzpolitischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden. Deshalb wolle er diesmal dagegen keinen Widerspruch erheben, wenn sich das Reich in gleicher Weise beteilige.

1

Gemeint ist offenbar: Berufung auf die von Reich und Preußen mehreren ostpr. Landkreisen zur Beseitigung von Wetterschäden und zum Ankauf neuen Saatguts gewährte Finanzhilfe. Vgl. Dok. Nr. 107, P. 9.

Herr Reichskanzler von Papen stellte den Beschluß des Staatsministeriums dahin fest, daß sich das Preußische Staatsministerium an der Getreideverbilligungsaktion zugunsten der oberschlesischen Kreise mit 40 000 RM unter der Voraussetzung beteiligt, daß die Reichsregierung einen gleichen Betrag zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt. Er versprach, innerhalb der Reichsregierung das Erforderliche zu veranlassen2.

2

Zur Behandlung im Reichskabinett s. Dok. Nr. 141, P. 3.

3. Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Aufwandsentschädigungen an Beamte für ihre im öffentlichen Interesse ausgeübte Tätigkeit in Aufsichtsratsstellen) […].

4. Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Novelle zur Gewerbeordnung, vgl. Reichsratsdrucks. Nr. 783) bat Herr Ministerialdirektor Dr. Ernst aus Anlaß von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art zwischen dem Handelsministerium und dem Reichswirtschaftsministerium um eine Entscheidung des Staatsministeriums zu der Frage, ob Preußen gegenüber den Vorlagen des Reiches abweichende Anträge stellen und zur Vorbereitung solcher Anträge sich auch mit den Regierungen der übrigen Länder in Verbindung setzen könne.

3

Betrifft Antrag der RReg. an den RR vom 15.6.32, sich damit einverstanden zu erklären, daß die RReg. von der ihr in der NotVO vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 ) erteilten Ermächtigung zur Änderung der Gewerbeordnung in verschiedener Hinsicht (u. a. Neufassung der Bestimmungen über gewerbsmäßige Darlehensvermittlung, über Zulassung zur Wirtschaftsprüfertätigkeit) Gebrauch macht (R 43 I /2010 , Bl. 134–147). Der Antrag war in der RR-Sitzung vom 28. 6. den zuständigen RR-Ausschüssen überwiesen worden (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1932, S. 140), kam aber nicht wieder vor das RR-Plenum.

Herr Reichskommissar Dr.-Ing. Bracht erklärte, man müsse hinsichtlich dieser Frage eine Zäsur bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Prozeßsache der bisherigen Preußischen Staatsregierung gegen die Reichsregierung machen. Nach dieser Entscheidung müsse Preußen auf dem Recht seiner besonderen Willensmeinung im Reichsrat bestehen. Ziel der Reform des Verhältnisses zwischen Reich und Preußen werde voraussichtlich die Personalunion zwischen dem Reichskanzler- und Ministerpräsidentenamt sein, dagegen dürften die praktischen Erfahrungen eines Großstaates wie Preußen gegenüber der mit Fragen der Verwaltung im allgemeinen nur theoretisch befaßten Reichsregierung aus dem Reichsrat nicht ausgeschaltet werden. Bis zum Spruch des Staatsgerichtshofes in der vorerwähnten Prozeßsache habe er Bedenken, preußischerseits selbständige Entscheidungen zu treffen; dagegen halte er es für unbedenklich, seitens der Preußischen Staatsregierung ohne Fällung einer endgültigen Entscheidung zu votieren.

Herr Ministerialdirektor Dr. Ernst erklärte, daß Abstimmungen über den Entwurf der Novelle zur Gewerbeordnung im Reichsrat vor der Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht stattfinden würden.

Herr Ministerialdirektor Dr. Nobis hielt es aus diesem Grunde für richtig, die Entscheidung über die Stellung Preußens zu der Novelle zur Gewerbeordnung zurückzustellen.

Herr Reichskommissar Dr.-Ing. Bracht erklärte sich hiermit einverstanden.[567] Es soll dahin gewirkt werden, daß bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes in der Prozeßsache der bisherigen Preußischen Staatsregierung gegen die Reichsregierung im Reichsrat keine Abstimmungen stattfinden. Im übrigen bestand Einmütigkeit des Staatsministeriums darüber, daß auch in Zukunft selbständige Äußerungen der Willensbildung der Preußischen Staatsregierung im Reichsrat erfolgen sollen.

5. Zu Punkt 4 der Tagesordnung (Personalvorschläge) wurde der Landratsamtsverwalter im Kreise Neidenburg, RegBez. Allenstein, Regierungsrat Dr. von Stein, zum Landrat, der Oberlandesgerichtsrat Dr. Thieme in Celle zum Präsidenten des Landgerichts in Stargard, der Oberstaatsanwalt Dr. Trautmann von der Staatsanwaltschaft des Landgerichts II in Berlin zum Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Kassel und zum Präsidenten des Strafvollzugsamts daselbst ernannt.

Der Minister des Innern wurde ermächtigt, den Oberregierungsrat von Klinckowström vom Oberpräsidium in Schneidemühl zunächst vertretungsweise, später kommissarisch mit der Verwaltung der Polizeipräsidentenstelle in Elbing zu betrauen.

6. Zu Punkt 5 der Tagesordnung (Entwurf einer 2. Verordnung zur Abänderung des Schlachtsteuergesetzes) stimmte das Staatsministerium dem vom Herrn Finanzminister mit Schreiben vom 9. September 1932 – II A 2165 – vorgelegten Entwurf zu4.

4

Die am 13. 9. erlassene VO sah folgende Änderungen des Schlachtsteuergesetzes (Dritter Teil der VO zur Sicherung des Haushalts vom 8.6.32, Pr. Gesetzsammlung, S. 201) vor: 1) völlige oder teilweise Steuerbefreiung der Hausschlachtungen, 2) Ermäßigung der Steuer bei Schlachtung von Ochsen und Kälbern der unteren Gewichtsklassen um 10–20% (Pr. Gesetzsammlung, S. 309).

7. Zu Punkt 6 der Tagesordnung (Entwurf einer Verordnung über die Erhebung der Bürgersteuer für 1932) berichtete Herr Reichskommissar Dr.-Ing. Bracht über den von ihm als Minister des Innern und dem Herrn Finanzminister mit Schreiben vom 10. September 1932 – IV St. 991 – vorgelegten Entwurf und schlug dem Staatsministerium vor, das in dem Entwurf liegende Odium auf sich zu nehmen. Das Staatsministerium stimmte dem Entwurf zu5.

5

Die von der StReg. am 13. 9. erlassene VO bestimmte u. a.: Die Bürgersteuer wird nach Maßgabe der NotVO des RPräs. zur Belebung der Wirtschaft vom 4.9.32 (RGBl. I, S. 425 , 429) „von allen Gemeinden erhoben, die die Bürgersteuer für das Rechnungsjahr 1931 erhoben haben“ (Pr. Gesetzsammlung, S. 310).

[…]

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