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[Anlage.]

R 43 I /1086 , Bl. 66–71 Umdruck

Bemerkungen über die Gefährdung des deutschen Außenhandels durch das gleichzeitige Außerkrafttreten wichtiger langjähriger Handelsverträge.

Im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Außenhandels hatten die Hansestädte im Herbst vorigen Jahres wiederholt ernste Vorstellungen gegen die geplante mengenmäßige Einfuhrkontingentierung auf schriftlichem und mündlichem Wege erhoben. In dem Antwortschreiben des Herrn Reichskanzlers vom 13.9.32 – Nr.Rk. 7851 –2 war der Standpunkt der Hansestädte weitgehend als zutreffend anerkannt und eine engere Fühlungnahme bei den zu[177] erwartenden handelspolitischen Entschließungen zugesagt worden. Wenngleich inzwischen auf die Durchführung der Einfuhrkontingentierung, von vorübergehenden Maßnahmen gegen die Vorversorgung bei bevorstehenden Zollerhöhungen abgesehen, grundsätzlich verzichtet zu sein scheint, so ergeben sich doch neue Gefahren für den deutschen Außenhandel aus dem Ablauf und der Kündigung einer Reihe wichtiger Handelsverträge3.

2

Nicht ermittelt. – Zur grundsätzlichen Stellungnahme des Kabinetts v. Papen vgl. in dieser Edition das Protokoll der Ministerbesprechung vom 27.8.1932, P. 3.

3

Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 20.

Der schwedische und der jugoslawische Handelsvertrag treten auf Betreiben des Deutschen Reiches zum 15. Februar und 6. März außer Kraft, und auch bei Ablauf des kleinen Handelsabkommens mit Holland am 31. Dezember 1932 hat die Reichsregierung Wert auf die Nichterneuerung in der alten Form gelegt und die Verhandlungen über die an die Stelle der alten tretende Neuregelung bis nach Ablauf des Vertrages zurückstellen lassen4.

4

Einzelheiten s. ebda., Anmm. 5–8.

Bei den rein informatorischen Besprechungen der Referenten der beteiligten Reichsministerien mit den Berliner Vertretern der Landesregierungen ist es als ein wichtiges handelspolitisches Ziel der Reichsregierung bezeichnet worden, von den bestehenden tarifarischen Bindungen, vor allem bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen freizukommen und neue Bindungen nur ganz kurzfristig einzugehen. Dieses Verfahren dürfte für die Zukunft des deutschen Außenhandels, insbesondere für den deutschen Export, aus folgenden Gründen nicht ungefährlich sein:

Zweifellos kann die Freiheit von den deutscherseits eingegangenen Tarifbindungen nur durch einen deutschen Verzicht auf die Tarifbindungen der Vertragsgegner erkauft werden. Unter diesen Tarifbindungen stehen aber Zollermäßigungen für wichtige und zahlreiche deutsche Fertigerzeugnisse an erster Stelle. Ja, man kann sagen, daß die durch Tarifverträge in mühevollster, jahrelanger handelspolitischer Arbeit der Nachkriegszeit mit großem Erfolge erzielten Tarifermäßigungen geradezu das Fundament für die hocherfreuliche Entwicklung des deutschen Exports nach dem Weltkrieg gebildet haben.

Während damals mit jedem dieser zahlreichen Handelsverträge für den deutschen Export neue Bahnen erschlossen wurden, scheint jetzt die deutsche Handelspolitik die langsame Auflösung dieser kunstvollen handelspolitischen Verflechtungen als unvermeidlich anzusehen, ja sogar anzustreben. Vor diesem Wege eindringlich zu warnen, hält der Senat für seine Pflicht.

Mit Recht stellt die Hamburger Handelskammer auf Seite 35/36 ihres beigefügten Jahresberichts für 19325 die Forderung auf, daß bei grundsätzlicher, aber nicht ausnahmsloser, Beibehaltung des Systems der allgemeinen Meistbegünstigung wieder Tarifverträge auf längere Zeit abgeschlossen werden müssen. Nur so könne der deutschen Exportindustrie und dem deutschen Exporteur Sicherheit gegenüber plötzlichen Zollerhöhungen des Auslandes gegeben werden, ohne die kein Kaufmann zu disponieren und ohne die er sich nicht vor katastrophalen Verlusten zu schützen vermöge.

5

Als Anlage zur Sammlung der Rkei geschrieben.

[178] Gewiß zwingen die bekannten Handelshemmnisse des Auslandes Deutschland zu gewissen Schutz- und Gegenmaßnahmen, aber der Senat steht nach den zahlreichen Aussprachen der Referenten der beteiligten Reichsministerien mit den Vertretern der Länder und angesichts des vorläufig ersatzlosen Ablaufs von drei der wichtigeren Handelsverträge unter dem Eindruck, daß das Ziel der Aufhebung deutscher Tarifbindungen, insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse, in höherem Maße das treibende Motiv der deutschen Handelspolitik ist, als es im Interesse des gesamten deutschen Außenhandels der Fall sein sollte.

Bei der Bindung wichtiger agrarischer Zollsätze in einer ganzen Reihe von Handelsverträgen und deren nur etappenmäßigem Ablauf ist es ja bis zu einem gewissen Grade erklärlich, daß bis zur Erlangung völliger Tariffreiheit Tarifbindungen nur für verhältnismäßig kurze Dauer eingegangen werden sollen. Dieses Verfahren birgt aber wegen der unvermeidlichen und nicht im einzelnen vorher zu sehenden Gegenforderungen des Auslandes für den deutschen Export die größten Gefahren.

Es wird niemand die Gewähr dafür übernehmen können, daß es in absehbarer Zeit wieder möglich sein wird, für den deutschen Export die gleichen Vergünstigungen herauszuholen, die zur Zeit bestehen. Gerade im Verkehr mit denjenigen Staaten, mit denen die jetzt ablaufenden Handelsverträge geschlossen sind, hat Deutschland eine stark aktive Bilanz, deren Nivellierung das Ausland systematisch anstrebt. Die Preisgabe der von diesen Staaten eingegangenen Tarifbindungen ermöglicht diesen die Erlangung des angestrebten Zieles. Es genügt, in dieser Beziehung auf die Ankündigung des bisherigen französischen Ministerpräsidenten Herriot zu verweisen, der dieses Ziel ganz klar ausgesprochen hat.

Wenn Deutschland daher das Ziel des Freiwerdens von deutschen Tarifermäßigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bis zur Weigerung des Eingehens neuer Bindungen verfolgt, so wird für den deutschen Außenhandel eine höchst gefährliche Unsicherheit entstehen, die unter Umständen Gegenmaßnahmen des Auslandes auslösen wird, die einen völligen Zusammenbruch des deutschen Exports nach wichtigen Ländern herbeiführen könnten6. Dieser Gefahr kann nach Ansicht des Senates nur dadurch begegnet werden, daß unverzüglich mit den in Frage kommenden Ländern, vor allem mit Holland, Frankreich, Schweden und Jugoslawien, über neue Tarifbindungen in irgendeiner Form verhandelt, jedenfalls Klarheit über die Absichten der fremden Staaten bezüglich ihrer Zolltarife geschaffen wird und hierbei hinsichtlich der deutschen[179] Zollsätze für Agrarerzeugnisse keine Forderungen gestellt werden, die den fallengelassenen Gedanken der Einfuhrkontingentierung in anderer Form verwirklichen würden. Hierbei will der Senat die Notwendigkeit der Erhöhung des Zollschutzes für gewisse Agrarerzeugnisse, insbesondere auch für gewisse Sorten von Obst, einschließlich der Südfrüchte, des Gemüses und der Blumen, keineswegs bestreiten. Es bedarf aber größter Vorsicht bei der Bemessung der neuen Zollsätze, insbesondere bei der Nachprüfung der Zollsätze für die sogenannten Veredlungserzeugnisse, nachdem die Butterzollfrage eine befriedigende Lösung erfahren hat7.

6

In diesem Sinne hatte der Präs. des Dt. Städtetages, Mulert, bereits am 3.11.1932 RK v. Papen in einer Eingabe über die „Rückwirkung der Kontingentierungspolitik auf Wirtschaft und Finanzen in den Städten“ informiert (R 43 I /1177 , Bl. 27 f.; vgl. dazu auch Dok. Nr. 2). Die Handelskammer Reutlingen stellte Äußerungen sowohl deutscher wie ausländischer am Außenhandel beteiligter Firmen unter dem Titel „Stimmungsbilder aus dem Außenhandel“ zusammen und bat mit Schreiben vom 30.11.1932 den RK „um ernsthafte Prüfung und vertrauliche Kenntnisnahme“, da „die Erregung über die in Deutschland beabsichtigte Kontingentierungspolitik für Erzeugnisse der ausländischen Landwirtschaft“ im Ausland keineswegs abgeklungen sei (ebd., Bl. 109–126).

7

Einzelheiten s. Dok. Nr. 20, Anmm. 17 und 18.

Bei dieser Neuregelung der Tarifsätze für deutsche Agrarerzeugnisse dürfte eine vorsichtige Abstimmung der in Frage kommenden Zollerhöhungen mit den Vertragsstaaten und eine Regelung für längere Dauer ins Auge zu fassen sein. Nur auf dieser Grundlage können bei Umgestaltung der deutschen vertragsmäßigen Zollsätze die notwendigen Lebensbedingungen für den deutschen Export erhalten bleiben. Indem der Senat diese Gedankengänge aus dem Gefühl der Sorge um den deutschen Außenhandel und damit auch um die Zukunft der deutschen Hansestädte heraus dem Herrn Reichskanzler freimütig zu übermitteln sich erlaubt, kommt er auf die bei den eingangs erwähnten Verhandlungen gegebene Zusage zurück, die geplanten wichtigeren handelspolitischen Maßnahmen des Reiches jeweils mit Vertretern der Senate der 3 Hansestädte und ihrer Handelskammern durchsprechen zu wollen und Gelegenheit zur Erörterung der Einzelheiten, insbesondere der geplanten Zollerhöhungen vor erfolgter Beschlußfassung des Kabinetts geben zu wollen.

Der Senat wäre dankbar, wenn der Herr Reichskanzler die beteiligten Reichsressorts in diesem Sinne um Veranlassung des Weiteren gefälligst ersuchen würde.

Bei diesen Darlegungen verkennt der Senat nicht, daß angesichts des ungewissen Schicksals der bevorstehenden Weltwirtschaftskonferenz8, der noch nicht zuverlässig zu übersehenden Folgen der Verträge von Ottawa9 sowie der bekannten devisenpolitischen Maßnahmen des Auslandes zur Zeit langfristige Tarifverträge nur mit gewissen Vorbehalten abgeschlossen werden können. Es gibt aber mancherlei mögliche Formen handelspolitischer Verträge zwischen langfristigen Tarifverträgen mit unbedingter Bindung und einem vertragslosen Zustand mit seinen verhängnisvollen, von niemand richtig einzuschätzenden Gefahren für den deutschen Außenhandel. Solche Gefahren beseitigt auch keineswegs das neue deutsch-französische Handelsabkommen10, dessen 14tägige Kündigungsfrist in Verbindung mit der in der Praxis noch nicht erprobten und[180] darum experimentellen Gleichgewichtsklausel angesichts der großen Anzahl der gerade in dem deutsch-französischen Handelsvertrag gebundenen Tarifsätze für den deutschen Außenhandel keinerlei Sicherheit zu geben vermag.

8

Sie findet vom 12. 6. – 27.7.1933 in London statt (Horkenbach, Bd. 4, S. 250). Zu den anstehenden Problemen aus dt. Sicht s. diese Edition: Die Regierung Hitler, I/1, Dok. Nr. 199, Anm. 19.

9

Auf der Empire-Konferenz in Ottawa vom 21. 7. – 20.8.1932 waren den Dominien generelle Präferenzzölle im Handelsverkehr mit Großbritannien zugestanden worden, die für den Handel nach beiden Seiten gelten sollten. Gleichzeitig war ihnen gestattet worden, für Einfuhren aus Drittländern das Zollniveau anzuheben (Schultheß 1932, S. 373).

10

Einzelheiten s. Dok. Nr. 33, P. 7.

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