1.146.8 (wir2p): 8. Entwurf eines Strafgesetzbuchs.

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8. Entwurf eines Strafgesetzbuchs.

Reichsminister Dr. Radbruch trägt vor, daß der nach 20jährigen Vorstudien im Reichsjustizministerium ausgearbeitete Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs nur bei größter Selbstzucht aller Beteiligten Aussicht habe, je Gesetz zu werden9; denn es müsse berücksichtigt werden, 1. die Kürze der Zeit, die dem jetzigen Reichstag noch zur Verfügung stände; 2. daß es sich um ein gemeinsames deutsches und österreichisches Strafgesetzbuch handele. Es hätten eingehende[1115] Verhandlungen mit Vertretern des österreichischen Justizministeriums stattgefunden. Jede Abweichung von den vorgeschlagenen Bestimmungen würde daher gemeinsame neue Verhandlungen notwendig machen; 3. sei zu berücksichtigen, daß solche Kodifikationen naturgemäß eine ganze Reihe weltanschaulicher und parteipolitischer Fragen aufrollen, deren Erörterung man sonst mit Rücksicht auf die schwierige allgemeine Lage vermeide.

9

Der Entwurf war der Rkei mit einem Schreiben vom 13.9.1922 zugegangen (R 43 I /1214 , Bl. 116-143). Er war entstanden aus einer unveröffentlichten Fassung aus dem Jahre 1919 (siehe dazu NatVers Bd. 330, S. 2925  C). „Der Entwurf bekam ein neues Gesicht“ – so schreibt Radbruch in seinen Memoiren – „durch die Abschaffung der Todesstrafe, der Ehrenstrafen, der Zuchthausstrafen, durch die Aufnahme des Begriffes des Überzeugungsverbrechens, durch die Vereinfachung der Teilnahmelehre, durch die Berücksichtigung des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit, durch die Streichung der Begriffsbestimmung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, durch die Verschmelzung der Ideal- und der Realkonkurrenz, des bedingten Straferlasses und der vorläufigen Entlassung, durch Ausscheidung aller prozessualen Elemente, durch die Sonderstellung von Bettel und Landstreicherei, durch die lapidarere, von Kasuistik freiere Gestaltung des Ganzen.“ (Radbruch, Innerer Weg, S. 151 f.).

Was die Haltung des Kabinetts zu dem Entwurf betreffe, so möchte er den Vorschlag machen, daß das Kabinett ebenso wie seinerzeit bei der Beratung der Reichsverfassung sich damit begnüge, der Einbringung des Entwurfs seine Zustimmung zu geben, von einer Erörterung der Einzelheiten aber absehe. Es würde eine unabsehbare Zeit dazu gehören, wenn die unvermeidlichen weltanschaulichen und parteipolitischen Fragen, deren Aufrollung bei der Bewertung unvermeidlich sei, erst im Kabinett und dann noch einmal im Reichstag diskutiert würden. Der Entwurf würde, falls das Kabinett seinem Vorschlage zustimme, dem Reichstag mit dem Hinzufügen vorzulegen sein, daß das Kabinett den Entwurf lediglich als eine geeignete Diskussionsgrundlage ansehe, ohne daß die einzelnen Kabinettsmitglieder allen Einzelheiten zugestimmt hätten.

Selbstverständlich sei es aber, daß bei den Kabinettsberatungen von den Ressorts die Wünsche zum Ausdruck gebracht würden, die als reine Ressort- anträge anzusehen seien10.

10

Solche Anträge etwa vom RIMin., RPMin., RVMin., RFMin., RWeMin. in R 43 I /1214 .

Das Kabinett erklärt sich mit den Ausführungen des Reichsjustizministers einverstanden11.

11

Das Ergebnis dieser Besprechungen teilte StS Hemmer per Fernschreiben am Abend des 5. 10. dem RK nach Hegne mit. „Bei der großen politischen Bedeutung der Sache bitte ich um Weisung, ob die Erörterung im Kabinett in dem eben bezeichneten Rahmen vor sich gehen oder bis zu Ihrer Rückkehr zurückgestellt werden soll. Ich für meinen Teil würde Beratung in Ihrer Anwesenheit empfehlen, da meines Erachtens das Kabinett um eine Stellungnahme zu gewissen politisch wichtigen Punkten nicht herumkommen kann.“ Am 6. 10. geht aus Hegne an StS Hemmer das folgende, von Wirth gezeichnete Telegramm ein: „Erörterung betr. neuen Entwurf zum Strafgesetzbuch im Kabinett verschieben bis zu meiner Rückkehr. Ich muß unter allen Umständen an Besprechung teilnehmen, da sonst meine Stellung im Zentrum unmöglich. Sagen Sie Minister Radbruch, daß er sich in dieser Frage erst mit mir aussprechen muß und geben Sie ihm den nötigen Aufschluß über die Wichtigkeit meiner persönlichen Stellung beim Zentrum.“ (R 43 I /1214 , Bl. 145, 114). Die Angelegenheit kommt am 9.11.1922 noch einmal auf die TO, wird jedoch vertagt und erhält erst zwei Jahre später die Zustimmung des Kabinetts (Radbruch, Innerer Weg, S. 157).

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