1.27.5 (wir2p): 5. [Rapallonote der Reparationskommission]

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5. [Rapallonote der Reparationskommission]

Staatssekretär v. Simson charakterisiert die Note der Reparationskommission dahin, daß in ihr die Gültigkeit des Rapallo-Vertrages nicht bestritten werde8. Zu Punkt 1 der Note soll etwa gesagt werden, daß die Auffassung[762] der Reparationskommission zutreffend sei. Zu Punkt 2 soll die Antwort besagen, daß die allgemeine Fassung aus rein formalen und redaktionellen Gründen gewählt sei. Zu Punkt 3 der Note soll in der Antwort betont werden, daß internationale Verpflichtungen nicht übernommen seien.

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Die Note der Repko an die dt. Reg. vom 4.5.22 lautet auszugsweise: „Nach einer ersten Prüfung [des Rapallovertrages] und unter Vorbehalt aller weiteren Bemerkungen, welche später vorgebracht werden könnten, wünscht die Kommission schon jetzt das Nachstehende auszuführen: 1. In Art. 2 des Vertrages von Rapallo verzichtet die deutsche Regierung auf alle Ansprüche, bezüglich der Anwendung der Gesetze und Maßnahmen der Sowjetrepublik, welche die deutschen Reichsangehörigen, ihre privaten Rechte, die Rechte des Reiches oder die der deutschen Länder betroffen haben. Dieser in allgemeinen Wendungen ausgedrückte Verzicht enthält weder eine Einschränkung noch einen Vorbehalt. Die Reparationskommission bemerkt dabei, daß die deutsche Regierung nicht auf Rechte verzichten kann, welche von dieser Regierung auf die Reparationskommission gem. Art. 260 des Vertrags von Versailles übertragen worden sind oder übertragen werden müssen. Die Kommission nimmt an, daß dies nicht die Absicht der deutschen Regierung oder der Sowjetrepublik gewesen ist. Um aber jeden Zweifel in dieser Beziehung auszuschließen, bittet die Reparationskommission die deutsche Regierung, ihr dies zu bestätigen. 2. Der Verzicht in Art. 2, so wie er dort ausgedrückt ist, scheint ebensowohl auf die Rechte des Reiches und der deutschen Länder, wie auf die der deutschen Reichsangehörigen Anwendung zu finden. Unter Bezugnahme auf Art. 248 des Vertrages von Versailles wünscht die Reparationskommission eine vollständige Angabe aller Rechte des Reiches und der deutschen Länder zu erhalten, die den Gegenstand eines Verzichts bilden konnten, sowie die Gründe aus denen die Zustimmung der Kommission nicht vorher eingeholt worden ist. 3. Angesichts der Tatsache, daß der Vertrag abgeschlossen wurde, ohne daß die Ansicht der Kommission vorher eingeholt worden wäre, und mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Schreibens der Reparationskommission vom 21.3.22 glaubt sich die Kommission zu der Annahme berechtigt, daß für das Budget des Reiches keine neue Belastung infolge des Vertrags geplant ist, sei es beispielsweise durch Entschädigung an deutsche Reichsangehörige wegen ihrer Rechte und Interessen in Rußland, auf welche sich der Verzicht erstreckt, sei es durch Garantien oder Subventionen im Zusammenhange mit den wirtschaftlichen Erleichterungen, deren Gewährung zum Zwecke der Beteiligung am Wiederaufbau Rußlands in Aussicht genommen ist. Die Kommission wäre für ausdrückliche Versicherungen über diesen Punkt dankbar. 4. Bei voller Anerkennung der Anstrengungen, die die deutsche Regierung zur Mitwirkung am wirtschaftlichen Wiederaufbau Rußlands und zur Wiederherstellung normaler Handelsbeziehungen zwischen Rußland und Deutschland zu machen beabsichtigt, hält es die Kommission doch für ihre Pflicht, darüber zu wachen, daß alle möglichen Garantien geschaffen werden, damit nicht die von Deutschland in dieser Hinsicht übernommenen Verpflichtungen die ordnungsgemäße Ausführung der Verpflichtungen beeinträchtige, die der Vertrag von Versailles ihm gegenüber den Alliierten Mächten auferlegt hat.“ (Dt. Wortlaut siehe DAZ Nr. 207 vom 5.5.22; frz. Wortlaut in R 43 I /28 , Bl. 232-234).

Aus Ausführungen des MinDir. Lotholz wurde entnommen, daß das Auslandsschädengesetz eine Entschädigung nur für zaristische Maßnahmen vorgesehen, dagegen nicht für Sozialisierungsschäden der Bolschewisten. Danach könne in der Antwortnote mitgeteilt werden, daß für eine interne Entschädigung die gesetzliche Unterlage nicht gegeben sei. Zu Punkt 4 soll gesagt werden, daß der Vertrag von Rapallo älteren internationalen Verpflichtungen nicht vorgehen solle.

Schluß der Sitzung: gegen 12 Uhr.

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