1.93.1 (wir2p): Bayern.

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 2Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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Bayern.

Der Herr Reichskanzler teilt mit: Der Zusammentritt eines Kabinettsrats unter Vorsitz des Herrn Reichspräsidenten sei nicht mehr notwendig. Der Herr Reichspräsident habe der Erklärung der Reichsregierung zugestimmt1. Nunmehr handele es sich darum, den Brief des Herrn Reichspräsidenten an den bayerischen Herrn Ministerpräsidenten, Grafen Lerchenfeld, der im Wortlaut[972] bereits fertiggestellt sei, in München zu übergeben2. Der Reichskanzler verliest sodann den Brief wörtlich und fährt fort: Der Zweck des Briefes sei ein Versuch, die Bayerische Regierung, ehe weitere Schritte der Reichsregierung unternommen würden, irgendwie zu einer Äußerung zu bewegen. Lenkt die Bayerische Regierung auf diesen Brief hin nicht ein, so wäre der nächste Schritt das Verlangen auf Aufhebung der Verordnung durch den Herrn Reichspräsidenten auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung. Widersetzt sich Bayern dieser Forderung, dann sei der Staatsgerichtshof anzurufen. Der Staatsgerichtshof habe zu entscheiden, ob dem Verlangen des Reichspräsidenten stattzugeben sei oder nicht. Daraufhin sei dann der Spruch des Staatsgerichtshofes durch den Herrn Reichspräsidenten zu vollziehen. Es sei wichtig, schon jetzt das Einverständnis des Kabinetts festzustellen, daß, falls es notwendig werde, der Staatsgerichtshof gemäß Art. 19 der Reichsverfassung angerufen würde3.

1

Siehe Dok. Nr. 327 Anm. 6.

2

Der RPräs. wendet sich am 27.7.22 mit folgendem Schreiben an Lerchenfeld: „Hochverehrter Herr Ministerpräsident! Die Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung gegenüber dem Gesetze zum Schutze der Republik erfüllt mich mit ernster Sorge und zwingt mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die von der Bayerischen Regierung zu diesem Gesetz erlassene Verordnung steht nach meiner und der Reichsregierung Auffassung und Überzeugung im Widerspruch mit der Reichsverfassung. Sie stellt eine schwere Störung der Reichseinheit dar, die bei ähnlichen Schritten auch anderer Länder den Bestand des Reiches gefährden müßte. Aus meiner Aufgabe als Hüter der Reichsverfassung und des Reichsgedankens erwächst mir daher die Pflicht, gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung auf die Aufhebung der Bayerischen Verordnung hinzuwirken. Ich möchte mich zu diesem, mir durch die Verfassung gewiesenen Schritte erst dann entschließen, wenn ich die Überzeugung gewinne, daß auch die letzten Mittel zu einer Verständigung über eine schnelle Beilegung des Konflikts erschöpft sind. Ich bitte Sie daher, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, im Interesse unseres deutschen Volkes und Landes, das uns Beiden gleichermaßen am Herzen liegt, nochmals in Erwägungen einzutreten, ob es nicht möglich erscheint, Ihnen und mir diesen so unerwünschten Schritt zu ersparen. Ich benutze die Gelegenheit, um gegenüber den in Bayern aufgetauchten Befürchtungen mit allem Nachdruck zu betonen, daß die Auffassung durchaus irrig ist, in dem Gesetze werde die systematische Beseitigung der bayerischen Hoheitsrechte eingeleitet. Die aus der schwersten Not der Gegenwart geborenen und nur für einen gemessenen Zeitraum geltenden Bestimmungen sind Lebensnotwendigkeiten unseres bedrohten staatlichen Daseins; sie sollen und können aber in ihrem Vollzug in keiner Weise den staatlichen Charakter der einzelnen Länder beeinträchtigen, der – in der Reichsverfassung fest begründet – gerade die Stärke des Reichs darstellt und dessen Wahrung während der Dauer meiner Amtsführung ich mir zur besonderen Aufgabe gemacht habe. Zur beschleunigten Klärung der innen- und außenpolitisch gleichermaßen gefährdeten Lage und angesichts der mir aus der Reichsverfassung obliegenden Verpflichtung darf ich mir die Bitte erlauben, mir in tunlichster Bälde Ihre Antwort zugehen zu lassen. Mit dem Ausdruck meiner aufrichtigen Hochschätzung Ihr ergebener Ebert.“ (R 43 I /2261 , Bl. 63 f.).

3

Artikel 19 lautet: „Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reiches zuständig ist. Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofes.“

Reichsminister Dr. Radbruch behandelt die Frage der Veröffentlichung des Briefes des Reichspräsidenten durch die Presse. Er halte es nicht für zweckmäßig, den Brief zu veröffentlichen.

Reichsminister Dr. Hermes nimmt gleichfalls gegen die Veröffentlichung des Briefes Stellung, da er glaube, daß der Brief in weiten Kreisen als Schwäche der Regierung ausgelegt werden würde.

[973] Reichsminister Dr. Geßler sagt, daß man gerade bei der Formulierung des Briefes von vornherein an eine Veröffentlichung gedacht habe. Er glaube, daß der Brief einen ausgezeichneten Eindruck auf die bayerische öffentliche Meinung machen werde.

Reichsminister Fehr hält es ebenfalls für zweckmäßig, durch die bayerische Presse mit diesem Brief auf die bayerische öffentliche Meinung zu wirken. Wichtig sei, daß die Veröffentlichung von seiten der Reichsregierung ausgehe, ehe etwa eine solche von anderer Seite mit einer ganz bestimmten Tendenz erfolge.

Staatssekretär Schulz tritt für die Veröffentlichung des Briefes ein.

Staatssekretär Hirsch bemerkt, daß er es für zweckmäßig halte, sich vor der Veröffentlichung des Briefes über diese und die Zeit der Veröffentlichung mit der Bayerischen Regierung ins Benehmen zu setzen.

Der Reichskanzler erklärt, daß bereits im „Vorwärts“ anscheinend durch den sozialistischen Parlamentsdienst der Brief als solcher erwähnt sei. Er glaube, daß eine Veröffentlichung dieses Briefes nicht mehr vermieden werden könne. Es solle der Brief übergeben werden und bei der Übergabe sogleich mitgeteilt werden, daß man beabsichtige, ihn zu veröffentlichen. Widerspreche die Bayerische Regierung, so könne von einer Veröffentlichung immer noch Abstand genommen werden.

Staatssekretär Schulz streift die Frage, wer den Brief überreichen solle.

Reichskanzler erklärt, daß grundsätzlich zuständig zur Überreichung des Briefes der Vertreter der Reichsregierung in München, Graf Zech, sei4. Falls dieser jedoch Bedenken habe, oder nicht in der Lage sei, den Brief zu überreichen, solle er von Ministerialrat Wever aus der Reichskanzlei überreicht werden5.

4

Der Vertreter der RReg. in München, Graf Zech, teilt unter dem 28.7.22 der Rkei mit: „Ich habe heute ½11 Uhr vormittags dem Grafen Lerchenfeld das Schreiben des Herrn Reichspräsidenten übergeben und hinzugefügt, daß das Schreiben, wenn möglich noch in den heutigen Abendzeitungen veröffentlicht werde. Graf Lerchenfeld las den Brief und gab, wie bereits telefonisch gemeldet, sofort seine Zustimmung zur Veröffentlichung. Zur Sache selbst sagte der Ministerpräsident, daß er sich nicht äußern könne, ehe er seinen Ministerrat befragt habe. Nur eines könne er mir jetzt schon sagen, nämlich daß es auf das gegenwärtige Symptom nicht ankomme, vielmehr sei notwendig, die Wurzel des Übels zu beseitigen. Als ich ihn bat, mir diese Worte etwas näher zu erklären, erwiderte Graf Lerchenfeld, daß er Weiteres ohne den Ministerrat nicht sagen könne. Er werde die Minister so bald wie möglich zusammenrufen und hoffe, in einigen Tagen eine Antwort geben zu können, die aber dann nicht nur eine formale Empfangsbestätigung sein, sondern materielle Vorschläge enthalten werde. Bezüglich der Publikation seiner Antwort werde er es ebenso halten, wie mit dem jetzigen Schreiben des Herrn Reichspräsidenten, d. h. er werde bei der Übergabe die Genehmigung zur Veröffentlichung erbitten lassen.“ (R 43 I /2261 , Bl. 65).

5

Zur Beurteilung Graf Zechs in Bayern siehe Dok. Nr. 344 Anm. 13.

Reichsminister Giesberts teilt mit, daß er Nachrichten habe, daß Bayern den gegenwärtigen Streitfall benutzen werde, um eine Aktion einzuleiten mit dem Ziel, die Landesverfassungen gegenüber Einschränkungen derselben durch verfassungsändernde Reichsgesetze zu schützen.

Der Reichskanzler führt im Anschluß hieran aus, daß zweifellos in der gegenwärtigen Zeit die föderalistische Bewegung im Reiche im Wachsen sei. Er empfiehlt daher den Ressorts dringend, den Angelegenheiten der Länder[974] die sorgfältigste Behandlung angedeihen zu lassen. Gerade auch die Herren Minister sollten nach Möglichkeit, was die Frage betreffe, sich um die geringsten Einzelheiten persönlich kümmern. Eine besondere Beachtung verdiene in dieser Hinsicht die Schulfrage. Stehe doch eine Aktion der gesamten deutschen Bischöfe bevor, falls hier etwa ein schiefer Weg beschritten werde.

Staatssekretär Schulz geht kurz auf die Schulpolitik des Reiches ein, die bisher keinen Anlaß zur Beunruhigung der Länder gegeben habe.

Reichsminister Dr. Geßler teilt mit, daß er beabsichtige, am 28. d. Mts. nach München zu fahren, und daß er bei dieser Gelegenheit einer Aufforderung des Grafen Lerchenfeld entsprechend diesem einen Höflichkeitsbesuch machen wolle.

Der Reichskanzler nimmt Notiz von dieser Mitteilung.

Oberst Kuenzer geht kurz auf die gesamte innenpolitische Lage ein und teilt mit, daß er Briefe aus sehr rechts gerichteten bayerischen Kreisen eingesehen habe, in denen die Hoffnung auf einen Generalstreik ausgesprochen werde, der dann die Veranlassung sein könnte, einen Umsturz herbeizuführen. Die Stimmung in den anderen süddeutschen Staaten gehe dahin, daß man in gewissen Teilen Württembergs und auch in Baden mit Maßnahmen des Reiches unzufrieden sei, und daß gewisse erhebliche Sympathien in Teilen der süddeutschen Länder mit Bayern beständen.

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