2.113.2 (bau1p): 2. Protokollunterzeichnung unter Bedingungen zugunsten der Gefangenen.

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[418]2. Protokollunterzeichnung unter Bedingungen zugunsten der Gefangenen2.

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Von der Reichszentrale für Kriegs- und Zivilgefangene war am 8. 11. in einem Schreiben an den RK angeregt worden, die in der all. Note vom 1. 11. geforderte Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zur Ratifikationsurkunde des VV (vgl. Dok. Nr. 97, P. 1) „von einer bestimmten Erklärung der französischen Regierung über den Beginn des Abtransportes der Gefangenen abhängig“ zu machen. Der RK vermerkte dazu am Rand, daß diese Frage zumindest mit in die aufzunehmenden Verhandlungen einbezogen werden müsse (R 43 I /234 , Bl. 86). In diesem Sinne wurde der RAM am 19. 11. seitens der Rkei gebeten, den seit dem 18. 11. in Paris weilenden MinDir. von Simson dahingehend zu instruieren, „daß im Protokoll mindestens ein Anfangstermin für die Rückführung der Kriegsgefangenen festgelegt und die Rückführung ausdrücklich von angeblichen Rückständen in der Erfüllung der deutschen Verpflichtungen unabhängig gemacht werden muß“ (R 43 I /234 , Bl. 109). – Zum Verhandlungsverlauf s. DBFP, 1st Series, Vol. II, S. 379 ff., 385 f.; vgl. dazu in diesem Bd. Dok. Nr. 109. Nachdem von Simson die Verhandlungen am 22. 11. abgebrochen hatte und nach Berlin zurückgekehrt war, erhob Frhr. von Lersner in einem Schreiben an Dutasta erneut dagegen Einspruch, daß die Kriegsgefangenenfrage mit dem Inkrafttreten des VV in Verbindung gebracht werde (DBFP, 1st Series, Vol. II, S. 390 f.; vgl. Schultheß 1919, II, S. 603 f.).

Die Minister sind darüber einig, daß es nicht möglich ist, die schriftliche Bestimmung eines Anfangstermins für die Heimbeförderung der Gefangenen und andere Forderungen ausdrücklich zur Bedingung der Unterzeichnung des Protokolls zu erheben. Doch soll darauf hingewirkt werden, Zusagen dieser Art zu erzielen3.

3

Über die dt. Antwortnote und den Fortgang der Verhandlungen s. Dok. Nr. 113.

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