2.41.2 (bru1p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Vermahlungszwang.

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Vermahlungszwang.

Staatssekretär Dr. Heukamp trug den Inhalt der Kabinettsvorlage vom 27. Mai 1930 vor1. Auf eine Frage des Reichskanzlers führte er aus, daß in Süddeutschland kein Mangel an Weizen bestände, wohl aber befürchtet würde. Es sei in Aussicht genommen, im Juni die Vermahlungsquote herabzusetzen, sobald es nötig sei2. In den Lägern der Landwirtschaft befänden sich noch[165] Vorräte in Höhe von 250 000 t, im Handel etwa 80 000 t, die zum Verkauf kommen sollten. Damit wäre der Bedarf bis zur neuen Ernte ungefähr gedeckt. Der normale Bestand im Mai sei schwer zu schätzen.

1

Der GesEntw. zur Änderung des Gesetzes über die Vermahlung von Inlandsweizen (mit Anschreiben des REM vom 24.5.30 in R 43 I /2543 , Bl. 275–278; Begründung mit Schreiben des StS Heukamp vom 27.5.30 in R 43 I /2543 , Bl. 284–290) sollte das bisherige Gesetz über Vermahlungszwang von Inlandsweizen vom 4.7.29 (RGBl. I, S. 129 ), das am 31.7.30 außer Kraft trat, ersetzen. Die dt. Mühlen, die nunmehr dem unbefristeten Vermahlungszwang unterlagen, sollten vom 1. 8. jeden Jahres bis zum 31. 7. des folgenden Jahres mindestens 30%, in der Zeit vom 1. 8. bis 30. 11. eines jeden Jahres mindestens 40% Inlandsweizen vermahlen (Art. 1).

2

Durch Kabinettsbeschluß vom 21.6.30 (Dok. Nr. 52, P. 3) wurde die Vermahlungsquote für Juli 1930 von 50% auf 30% herabgesetzt (VO vom 27.6.30, RGBl. I, S. 194 ).

Der Durchschnittspreis berechne sich für das Erntejahr. Er sei bisher noch nicht erreicht worden. Die Mühlenindustrie wünsche eine längere Dauer des Gesetzes, um disponieren zu können.

Der Reichsarbeitsminister äußerte Bedenken. Es bestehe die Gefahr der Monopolpreise und einer dauernden Aufrechterhaltung der Bestimmungen.

Der Reichskanzler stellte nach kurzer Aussprache das Einverständnis des Kabinetts mit dem Vorschlage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft fest3.

3

Nach Zustimmung des RR leitete der REM den GesEntw. dem RT zu (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2249 ). Der GesEntw. wurde vom RT am 14.7.30 in dritter Lesung angenommen (RT-Bd. 428, S. 6358 ) und am 24.7.30 vom RPräs. vollzogen (veröffentlicht im RGBl. I, S. 355 ).

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