2.70.1 (bru1p): 1. Richtlinien für das Schuldenwesen der Gemeinden.

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1. Richtlinien für das Schuldenwesen der Gemeinden.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über den Verlauf der Verhandlungen mit den Ländern. Die großen Länder hätten sich zustimmend, Hamburg und die anderen Hansestädte ablehnend geäußert. Ein engerer Ausschuß solle die Angelegenheit weiterbearbeiten. Die Beratungsstelle müsse in ihrer bisherigen Form und Funktion zunächst festbestehen bleiben. Die Länder seien damit einverstanden1.

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Der RichtlinienEntw. des RFM sah im Unterschied zu den Richtlinien vom 23.12.24 (s. diese Edition, Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 381) und vom Oktober 1927 (Jb. öR. 17 (1929), S. 26–28) nicht nur die Aufsicht über die Auslandsanleihen, sondern auch über die Inlandskredite vor. An die Stelle eines Reichsgesetzes sollte eine Vereinbarung zwischen Reich und Länder über die Richtlinien treten, deren Durchführung den Länderregg. vorbehalten bleiben sollte. Reich und Länder sollten sich freiwillig an diese Richtlinien halten. Der Entw. des RFM sah eine weitgehende Einschränkung von Kreditaufnahmen vor. Darlehens- und Bürgschaftsverträge der Gemeinden bedurften grundsätzlich der Genehmigung der Landesreg. Die Beratungsstelle sollte eine gewisse Einheitlichkeit in der Aufnahme von Darlehen sicherstellen und insbesondere verhindern, daß die Darlehnsbedingungen ungünstiger ausfielen, als es dem jeweiligen Stand des Kapitalmarkts entsprach. Die Richtlinien sollten bis zum 1.4.34 gelten (Schreiben des RFM vom 1.7.30 mit Richtlinienentw. in R 43 I /658 , Bl. 232–240; Referentenvortrag des MinR Feßler vom 8.7.30 a.a.O., Bl. 243–244). Gegen die geplanten Richtlinien hatte der Kölner OB Adenauer beim RK protestiert: „halte plaene des reichsfinanzministeriums wegen anleihe beratungsstelle fuer masslos ueberspannt und schaedlich. empfehle dringend nochmalige nachpruefung“ (Telegramm Adenauers vom 7.7.30 in R 43 I /658 , Bl. 253). Die Niederschrift über die Besprechung des RFM mit den Vertretern der Länderregierungen vom 9.7.30 befindet sich in R 43 I /658 , Bl. 265–276. Die endgültige Fassung der Richtlinien und eines vertraulichen Schlußprotokolls zwischen Reich und Ländern übersandte der RFM am 12.12.30 der Rkei (R 43 I /658 , Bl. 376–381; Veröffentlichung der Richtlinien in: Pr. Archiv 38 (1931), S. 129–139).

Das Kabinett nahm hiervon Kenntnis.

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