2.139 (bru1p): Nr. 139 Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 13. Oktober 1930

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 19). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II. Band 1 Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 139
Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichskanzler. München, 13. Oktober 1930

R 43 I /2367  Bl. 84–91

[Wirtschafts- und Finanzprogramm der Reichsregierung]

Hochverehrter Herr Reichskanzler!

Der Finanz- und Wirtschaftsplan der Reichsregierung ist der Bayerischen Staatsregierung bisher nur in der Fassung bekannt geworden, die der Presse am 30. September ds. Js. übermittelt wurde1. Er sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die für die Länder und Gemeinden von einschneidender Bedeutung sind und ihre Lebensinteressen aufs tiefste berühren. Eine Stellungnahme zu dem Plane der Reichsregierung im ganzen und in seinen Teilen ist allerdings dadurch erschwert, daß sich die finanziellen Auswirkungen auch nicht annähernd überblicken lassen. In wichtigen Teilen ist der Plan so mehrdeutig, daß vorerst jede Berechnung unmöglich ist, welche Opfer den Ländern und Gemeinden zugemutet werden und ob sie in Zukunft noch bestehen können.[523] Die Bayerische Staatsregierung möchte aber nicht versäumen, die Reichsregierung von ihrer grundsätzlichen Stellungnahme, soweit dies überhaupt möglich ist, schon jetzt in Kenntnis zu setzen und damit das dringende Ersuchen an die Reichsregierung zu verbinden, bei ihren weiteren Entschlüssen und bei Ausarbeitung der Einzelentwürfe auf die Bedenken Rücksicht zu nehmen, die vom Standpunkte der Länder und Gemeinden erhoben werden müssen.

1

S. die WTB-Meldung Nr. 1971 vom 30.9.30 „Wirtschafts- und Finanzplan der Reichsregierung“ (R 43 I /1446 , Bl. 335–338), DAZ Nr. 455–456 vom 1.10.30 – Zusammenfassung in MNN Nr. 267 vom 1.10.30; vgl. auch Dok. Nr. 124, P. 1 Anlage).

Die Bayerische Staatsregierung ist bereit, die Reichsregierung in ihrem Bestreben, die öffentlichen Finanzen der Gesundung entgegenzuführen, nach Kräften zu unterstützen. Sie muß aber Vorbehalte machen, die den verfassungsmäßigen Weiterbestand und die Lebensfähigkeit der Länder mit Einschluß der Gemeinden und Gemeindeverbände betreffen.

Da die jetzigen finanziellen Schwierigkeiten zu einem sehr erheblichen Teil auf den Reparationslasten beruhen, würde vielleicht eine Erklärung der Reichsregierung, daß sie das Mögliche unternehmen werde, um in absehbarer Zeit eine Erleichterung dieser Lasten anzubahnen, wesentlich zur Beruhigung der Öffentlichkeit beitragen.

Innenpolitisch vermißt die Staatsregierung die Zusicherung der Reichsregierung, daß sie bei aller Wahrung der Reichsinteressen auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder und Gemeinden Bedacht nehmen werde, daß also der Sanierungsplan nicht etwa durch einseitige Verschiebung der Lasten und der Einnahmen vorwiegend auf Kosten der Länder und Gemeinden durchgeführt werden solle. Diese Erklärung wäre sehr erwünscht, weil viel darauf hindeutet, daß die Abwälzung eines erheblichen Teiles des Reichsdefizits auf die Länder beabsichtigt ist. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß auch die meisten Länder und Gemeinden sowie ihre Verbände in der größten finanziellen Not sind. Zum Abgleich des Haushalts hat der Staat Bayern schon bisher das Äußerste in der Beschränkung seiner Ausgaben unternommen. Erhebliche weitere Einschränkungen hätten zur Folge, daß lebensnotwendige Staatsaufgaben nicht mehr erfüllt werden können. Die Schaffung tragfähiger Grundlagen für eine geordnete Finanzwirtschaft in den Ländern und Gemeinden ist bei der Schicksalsverbundenheit, die alle Teile des Reichs umfaßt, nicht minder vordringlich und wichtig als die Sanierung der Reichsfinanzen. Die Bayerische Staatsregierung glaubt feststellen zu müssen, daß dieser Gesichtspunkt im Finanzplane der Reichsregierung bisher nicht genügend gewürdigt wurde.

Sollte das Programm der Reichsregierung beabsichtigen oder zur Folge haben, daß unter dem Drucke der Finanznot eine Art von Reichsreform eingeleitet wird, die den verfassungsmäßigen Weiterbestand der Länder berührt und den bekannten Standpunkt Bayerns in den grundlegenden Verfassungsfragen widerspricht, so müßte die Bayerische Staatsregierung schon jetzt ihren entschiedenen Widerstand ankündigen, weil sie zu einer Zerstörung der Selbständigkeit der Länder niemals die Hand bieten kann.

Zu einzelnen Teilen des Finanzplanes gestattet sich die Bayerische Staatsregierung folgende Bemerkungen:

[524] Zu I Ziff. 1 und II Ziff. 1.2

2

Die folgenden Bemerkungen beziehen sich auf die vorgesehenen Gehaltskürzungen im Reich, in den Ländern und den Gemeinden.

Die Bayerische Staatsregierung ist mit der Reichsregierung darin einig, daß zur Herstellung des Gleichgewichts in den öffentlichen Haushalten vor allem eine durchgreifende Ausgabensenkung notwendig ist und daß weitere steuerliche Belastungen der Gesamtwirtschaft nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Sie begrüßt es, daß unter Abkehr von dem bei der Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes3 beschrittenen Wege nunmehr der von Anfang an vertretenen Forderung der Länder und Gemeinden Rechnung getragen werden soll, daß die durch die Senkung der Bezüge ihrer Beamten und Angestellten erzielbaren Einsparungen ihren eigenen Haushalten zugute kommen. Dabei wird vorausgesetzt, daß der hiermit verbundene Eingriff in das Beamten- und Finanzrecht der Länder und Gemeinden nur eine einmalige Notlösung bleibt und in seiner gesetzgeberischen Ausgestaltung der staatsrechtlichen Stellung der Länder gerecht wird.

3

Vgl. NotVO vom 26.7.30, RGBl. 1930 I, S. 311 .

Angesichts der schweren Opfer, die den Beamten und Angestellten des Reichs, der Länder und Gemeinden auferlegt werden müssen, erhebt sich allerdings die Frage, ob es vertretbar erscheint, die hohen Einkommen der Privatwirtschaft und auch den leistungsfähigen größeren Vermögensbesitz – abgesehen von dem auch die Beamtenschaft treffenden Zuschlag zur Einkommensteuer von den Einkommen über 8000 RM, der nur für das Jahr 1931 aufrechterhalten werden soll, während die Gehaltskürzung vom 1. April 1931 ab auf die Dauer von 3 Jahren in Aussicht genommen ist – von jeder Beitragsleistung zu der der Gesamtwirtschaft und nicht zuletzt gerade den genannten Kreisen zugute kommenden Gesundung der öffentlichen Finanzwirtschaft freizulassen.

Zur Beruhigung weiter Kreise der Bevölkerung hätte es auch beigetragen, wenn das Programm etwas darüber enthalten hätte, welche Maßnahmen gegen die Kapitalflucht in Aussicht genommen sind.

Zu I Ziff. 2.4

4

Diese Ziffer bezieht sich auf Kürzungen der Überweisungen des Reichs an Länder und Gemeinden.

Als unberechtigt und unannehmbar muß die Folgerung bezeichnet werden, die die Reichsregierung aus der Senkung der Gehälter der Länder- und Gemeindebeamten in bezug auf die Überweisungen an die Länder und Gemeinden herleiten zu sollen glaubt. Der Standpunkt, daß die Senkung der Beamtengehälter bei den Ländern und Gemeinden, wenn sie im gleichen Ausmaß wie bei den Reichsbeamten erfolgt, eine Kürzung der Überweisungen um etwa 100 Millionen RM gestatte, hätte nur dann eine gewisse Berechtigung, wenn das Reich die Länder und Gemeinden für den Besoldungsmehraufwand, der ihnen durch das Vorgehen des Reichs bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 19275 zwangsläufig erwachsen ist, durch entsprechende Mehrüberweisungen[525] schadlos gehalten hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Länder haben bei den seinerzeitigen Verhandlungen über die Besoldungsneuregelung mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, daß die Besoldungserhöhung in dem vom Reich in Aussicht genommenen Ausmaß für sie untragbar sei. Ihre Bedenken gegen die zu weitgehende Neuregelung und die zwangsläufigen Auswirkungen auf ihre Haushaltslage wurden damals von maßgebender Reichsseite mit dem Hinweis auf die aus dem weiteren Ansteigen der Überweisungssteuern zu erhoffenden Mehreinnahmen beantwortet. Die Reichssteuerüberweisungen sind aber in der Folgezeit bei weitem nicht in dem Maße angestiegen, daß hierdurch der Mehraufwand der Länder und Gemeinden aus der Besoldungsneuregelung auch nur annähernd ausgeglichen worden wäre. Wenn nunmehr die Länder und Gemeinden in die Lage versetzt werden, die Gehaltsbezüge ihrer Beamten und Angestellten zu kürzen, so werden sie damit nur von einem kleinen Teil des Mehraufwandes entlastet, der ihnen durch das Vorgehen des Reichs zwangsläufig erwachsen ist. Der Gedanke, mit Rücksicht auf diese teilweise Entlastung von einem Aufwand, für den die Länder und Gemeinden keinen Ersatz seitens des Reichs erhalten haben, die Überweisungen zu kürzen, ist umso unverständlicher, als nach der Feststellung der Reichsregierung die Länder und Gemeinden ohnehin schon infolge des Rückganges des Aufkommens an Reichssteuern voraussichtlich mit einer Minderung der Überweisungen um rund 288 Millionen RM zu rechnen haben werden. Die Bayerische Staatsregierung muß angesichts dieser Sachlage das dringende Ersuchen an die Reichsregierung richten, den Plan einer Kürzung der Überweisungen unter allen Umständen fallen zu lassen.

5

Besoldungsges. vom 16.12.27, RGBl. 1927 I, S. 349 .

Zu I Ziff. 4.6

6

Abstriche im Reichshaushalt.

Mit dem Plane der Verminderung der Ausgabenansätze im Reichshaushalt für 1931 um rund 300 Millionen RM ist die Bayerische Staatsregierung im allgemeinen einverstanden. Sie muß jedoch, wie bisher, schwerste Bedenken gegen die Aufhebung der Vertretung des Reichs in Bayern geltend machen. Weiter muß gefordert werden, daß bei den Abstrichen an Ausgaben für kulturelle und soziale Zwecke mit besonderer Vorsicht vorgegangen wird.

Zu II Ziff. 2 und 3.7

7

Einheitliche Sparmaßnahmen und verschärfte Haushaltskontrollen.

Dem Gedanken der Durchführung einheitlicher Spargrundsätze bei der Haushaltsaufstellung in Reich und Ländern sowie der Anpassung des Haushaltsrechts der Länder und Gemeinden an die Regelung des Reichs steht die Bayerische Staatsregierung nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der Entwurf einer bayerischen Staatshaushaltsordnung, der in Bälde dem Landtag vorgelegt werden wird, trägt dieser Anregung bereits weitgehend Rechnung. Die Bayerische Staatsregierung ist jedoch der Anschauung, daß die anzustrebende Vereinheitlichung nur auf dem Wege einer Vereinbarung zwischen Reich und Ländern verwirklicht werden kann und daß die Festlegung eines reichsgesetzlichen[526] Zwanges als ein Eingriff in die Hoheitsrechte der Länder abgelehnt werden müßte. Unannehmbar wäre eine Einflußnahme des Reichs auf die Haushaltsaufstellung der Länder, wenn sie in der Form einer irgendwie gearteten Mitwirkung einer außerhalb des Landes stehenden Instanz bei der Haushaltsaufstellung gedacht sein sollte.

Auch die Sicherung einer von der Gemeindeverwaltung unabhängigen Rechnungsprüfung in den Gemeinden läßt sich unter Vermeidung eines reichsgesetzlichen Zwanges, der einen Eingriff in die verfassungsmäßig den Ländern vorbehaltene Regelung des Gemeinderechtes darstellen würde, unschwer auf dem Wege der Vereinbarung erreichen. In Bayern besteht übrigens bereits eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Zu II Ziff. 5.8

8

Unter dieser Ziffer erklärte die RReg. ihren Willen, gemeinsam mit den Ländern die Verwaltung zu vereinfachen.

Wenn die Reichsregierung mit dem Satze, daß die Bestrebungen auf eine Verminderung der lokalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Ländern mit Nachdruck gemeinsam mit den Ländern betrieben werden sollen, etwa zum Ausdruck bringen wollte, daß das Reich auf die Vereinfachung der Organisation der Landesbehörden unmittelbaren Einfluß zu nehmen beabsichtigt, so müßte gegen den Versuch eines derartigen Eingriffs in das den Ländern zustehende Behördenorganisationsrecht schon jetzt nachdrücklichste Verwahrung eingelegt werden.

Zu III Ziff. 1 und 2.9

9

Vereinfachte Besteuerung der Landwirtschaft und der Kleingewerbetreibenden.

Die im Abschn. III10, nebenbei bemerkt auch in IV11 und V12, des Regierungsprogramms vorgesehenen Maßnahmen berühren fast in allen Punkten unmittelbar und in einschneidendster Weise die Finanzen der Länder und Gemeinden. Sie würden im ganzen gesehen in Verbindung mit der nach Abschn. VII13 geplanten Änderung des Finanzausgleichs das geltende Steuersystem in den Ländern und Gemeinden und die Regelung ihrer finanziellen Beziehungen zum Reich von Grund aus ändern und die wesentlichsten Grundlagen für die Deckung des Finanzbedarfs der Länder und Gemeinden durch eine umwälzende Neuregelung ersetzen. Eine so einschneidende Umgestaltung des Steuersystems der Länder und Gemeinden in Zeiten einer rückläufigen Konjunktur und einer Wirtschaftskrise allergrößten Ausmaßes muß stärksten Bedenken begegnen. Sie würde die Länder und Gemeinden vor eine ungewisse finanzielle Zukunft stellen und eine geordnete Weiterführung der Staats- und Gemeindehaushalte aufs schwerste gefährden.

10

Vereinfachung des Steuersystems.

11

Neuregelung der Wohnungswirtschaft.

12

Realsteuersenkung.

13

Finanzausgleich.

Möglichste Vereinfachung des Steuersystems mit dem Ziele einer Abminderung des Verwaltungsaufwandes erscheint auch der Bayerischen Staatsregierung[527] als eine der vordringlichsten Aufgaben der Steuergesetzgebung. Wenn aber die Vereinfachung, wie es anscheinend bei der Einheitsbesteuerung der Landwirtschaft beabsichtigt ist, im Übergang von der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu einer roheren Besteuerungsform bestehen soll, so erheben sich gegen eine solche Änderung doch gewisse Bedenken. Sollen noch dazu durch die neuen Steuern nicht nur Reichssteuern (Einkommensteuer und Vermögensteuer), sondern auch die Landesrealsteuern ersetzt werden, so ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, daß die ungünstigen Rückwirkungen auf die Landes- und Gemeindefinanzen die Vorteile der Neuregelung weit überwiegen. Dies würde namentlich für Länder wie Bayern gelten, in denen die Klein- und Mittelbetriebe in der Landwirtschaft verhältnismäßig wesentlich stärker vertreten sind als in anderen Reichsgebieten. Eine abschließende Stellungnahme zu dem Plane einer Einheitssteuer der Landwirtschaft möchte sich jedoch die Bayerische Staatsregierung vorbehalten, bis nähere Einzelheiten hierüber vorliegen, die es ermöglichen, die Rückwirkung auf die Finanzen der Länder und Gemeinden besser zu überblicken. Ähnliche Vorbehalte müssen geltend gemacht werden hinsichtlich der beabsichtigten Vereinfachung der Besteuerung der Kleingewerbetreibenden.

Zu III Ziff. 5.14

14

Steuervereinheitlichungsgesetz.

Was die beabsichtigte Wiedereinbringung der Steuervereinheitlichungsgesetzentwürfe betrifft, so glaubt die Bayerische Staatsregierung, solange nicht bekannt ist, in welcher Form die Gesetzentwürfe wieder aufgenommen werden wollen, sich vorerst darauf beschränken zu sollen, auf ihre grundsätzliche Haltung bei den seinerzeitigen Beratungen der Entwürfe im Reichsrat Bezug zu nehmen.

Zu IV.

Ernstlich muß auch bezweifelt werden, ob der Plan der Abzweigung eines Teiles der bisher für den Wohnungsbau verwendeten Mietzinssteuermittel zur Ermöglichung der Realsteuersenkung durchführbar sein wird. Die Finanzierung eines Teiles des Wohnungsbaues im Wege der Einzelbeleihung und durch Anleihung in dem beabsichtigten Ausmaß wird zweifellos auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. In Bayern – und dies trifft anscheinend auch für andere Länder zu – wird die Finanzierung des Wohnungsbaues aus öffentlichen Mitteln bei weitem nicht so weit gedrosselt werden können, daß hierdurch die zum Ausgleich der beabsichtigten Realsteuersenkung benötigten Mittel gewonnen werden könnten.

Zu V.

Eine Senkung der Realsteuern ab 1. IV. 1931, noch dazu in schematischer Weise, ist in Bayern nicht durchführbar. Die Regelung in dem Finanzplan der Reichsregierung ist offenbar auf preußische Verhältnisse aufgebaut und nimmt auf abweichende andere Verhältnisse keine Rücksicht. In Bayern liegen aber[528] die Dinge nach der Ausgestaltung und Ausschöpfung der Steuern anders wie in Preußen. Im allgemeinen kann nicht davon die Rede sein, daß die bayerischen Realsteuern die erträgliche Grenze überschritten haben. Die Senkung der Realsteuern würde für den Staat und seine Gebietskörperschaften einen Jahresausfall von etwa 27 Millionen RM bedeuten und die öffentlichen Kassen in die größte Unordnung bringen, ohne daß dem einzelnen Pflichtigen nennenswert geholfen wäre. Durch den ersparnisfähigen Teil der Hauszinssteuer kann in Bayern der Ausfall nicht entfernt gedeckt werden. Das gleiche gilt von dem Ausgleichsfonds, aus dem überlastete Gemeinden bedacht werden sollen. Die Anteile hieran wären voraussichtlich so gering, daß die Gemeinden für den Ausfall keineswegs schadlos gehalten werden könnten.

Zu VII.

Was den Finanzausgleich betrifft, so wirft sich vor allem die Frage auf, ob es zweckmäßig ist, in der gegenwärtigen Zeit des Tiefstandes der steuerlichen Leistungsfähigkeit weitester Bevölkerungskreise und der völligen Ungewißheit über die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der hauptsächlichsten Steuerquellen an einen endgültigen Finanzausgleich heranzutreten. Jedenfalls müssen gegen eine Neuregelung auf der in Aussicht genommenen Grundlage vom Standpunkt der Länder und Gemeinden die schwersten Bedenken erhoben werden. Sie läuft auf eine teilweise Abdrängung der Länder und Gemeinden von der Beteiligung an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer hinaus. Die Überweisung des Aufkommens aus der Belastung von Bier und Branntwein kann, selbst wenn dadurch für den Augenblick die den Ländern durch die Änderung der Beteiligung an der Einkommen- und Körperschaftsteuer entstehenden Ausfälle zahlenmäßig ausgeglichen würden, keinesfalls als ein Ersatz für die Schmälerung der Beteiligung an der Einkommen- und Körperschaftsteuer angesehen werden. Während mit der früher oder später zu erhoffenden Besserung der allgemeinen Wirtschaftslage und des Volkswohlstandes das Erträgnis der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer auch in Zukunft weiter ansteigen wird, ist die steuerliche Belastung des Bieres und des Branntweins aller Voraussicht nach an der Höchstgrenze der Steigerungsfähigkeit angelangt. Die Entwicklung des Bier- und Branntweinverbrauchs seit den letzten Steuererhöhungen15 ist ein warnendes Anzeichen dafür, daß die steuerliche Belastung dieser Genußmittel die Höchstgrenze erreicht, wenn nicht überschritten hat. Die Abdrängung von der Einkommen- und Körperschaftsteuer wäre für die Länder und Gemeinden umso weniger erträglich, als auch die ihnen zur Ausschöpfung verbleibenden direkten Steuern ihrer Natur nach, wie auch namentlich im Hinblick auf die zu befürchtenden reichsgesetzlichen Einschränkungen und Bindungen in ihrem Erträgnis kaum mehr steigerungsfähig wären.

15

Vgl. das Gesetz zur Änderung des Biersteuerges. vom 15.4.30, RGBl. 1930 I, S. 136  und das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 15.4.30, RGBl. I, S. 138 . Der Bierverbrauch pro Kopf der Bevölkerung ging von 90,0 l im Jahr 1929/30 auf 74,7 l im Jahr 1930/31 zurück, der Branntweinverbrauch von 4,45 l (1928/29) auf 3,27 l (1929/30) (Stat. Jb. f. das Dt. Reich 1931, S. 319 und 321).

Der Gedanke, die Verantwortung der Gemeinden für ihre Ausgabenwirtschaft[529] durch Zuweisung von Einnahmen, über die sie selbst entscheidend zu bestimmen haben, zu stärken, ist grundsätzlich zu billigen. Die Einräumung des Rechts zur Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer an die Gemeinden hätte aber zur notwendigen Voraussetzung, daß die Gemeinden im allgemeinen mit einem zur Deckung des Finanzbedarfs durch gemeindliche Zuschläge ausreichenden örtlichen Aufkommen an Einkommensteuer rechnen können. An dieser Voraussetzung würde es bei einer großen Anzahl von kleineren und mittleren, insbesondere ländlichen Gemeinden jedenfalls dann fehlen, wenn der Plan der Einführung einer landwirtschaftlichen Einheitssteuer und der vereinfachten Besteuerung der Kleingewerbetreibenden verwirklicht würde. Bei einer so weitgehenden Verminderung der Zahl der zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen, wie sie durch diese Maßnahmen eintreten würde, ist mit der Wahrscheinlichkeit zu rechnen, daß in einer großen Anzahl kleinerer und mittlerer Gemeinden ein örtliches Steueraufkommen, das eine tragfähige Grundlage für eine die Befriedigung der finanziellen Bedürfnisse der Gemeinden sichernde Ausschöpfung des Zuschlagsrechtes bilden würde, überhaupt nicht mehr gegeben wäre.

Für Bayern und die anderen Länder, deren Kopfaufkommen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer um mehr als 20 v. H. unter dem Reichsdurchschnitt zurückbleibt, würde die in der teilweisen Abdrängung von der Einkommen- und Körperschaftsteuer liegende Verschlechterung des Finanzausgleichs noch ganz besonders verschärft werden durch die mit der Beseitigung „aller bisher bestehenden Sonderzuweisungen an einzelne Länder“ anscheinend beabsichtigte Aufhebung der Garantiebestimmung des § 35 des FAG16. Diese Bestimmung ist der Ausfluß der im Art. 8 Satz 2 der Reichsverfassung17 festgelegten Verpflichtung des Reichs, auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen, wenn es Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch nimmt, die bisher den Ländern zustanden. Durch die Zentralisierungsbewegung in der Wirtschaft und die immer weiter fortschreitende Verlagerung des wirtschaftlichen Schwergewichts nach dem Norden hat die Ungleichheit im Steueraufkommen in einem Maße sich verschärft, daß die Schaffung eines gerechten Ausgleichs gegen die mit dieser Entwicklung verbundene finanzielle Schädigung der diesem Aussaugungsprozeß ausgesetzten Reichsgebiet mehr wie je eine Lebensfrage für die betroffenen Länder ist. Der Reichsgesetzgeber würde sich mit dem Grundgedanken des Art. 8 Satz 2 der Reichsverfassung und der die Notwendigkeit eines solchen Ausgleichs ausdrücklich anerkennenden Begründung zum Landessteuergesetz in Widerspruch setzen, wenn er den § 35 FAG beseitigen wollte, ohne gleichzeitig durch einen anderweitigen nachhaltigen finanziellen Ausgleich eine hinreichende Sicherheit für die Länder zu schaffen, die durch die Auswirkungen der Verteilung der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach dem Schlüssel des örtlichen Aufkommens in ihrer finanziellen Lebensfähigkeit bedroht werden.

16

Zum § 35 des Finanzausgleichsgesetz s. Dok. Nr. 9, Anm. 2.

17

Art. 8 Satz 2 RV lautet: „Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.“

[530] Daß die Sonderentschädigungen, die den drei süddeutschen Ländern als Gegenleistung für die Aufgabe ihrer früheren Biersteuersonderrechte zustehen18, unter allen Umständen aufrechterhalten werden müßten, falls es zur Überweisung der Alkoholsteuern an die Länder kommen sollte, erachtet die Bayerische Staatsregierung als so selbstverständlich, daß sie weitere Ausführungen hierüber sich ersparen zu können glaubt.

18

S. hierzu Dok. Nr. 138, Anm. 3.

Zu VIII.19

19

Höchstgrenze für die Ausgaben der öffentlichen Hand.

Die Festlegung von Höchstgrenzen für die Ausgaben der öffentlichen Hand, durch die sichergestellt werden soll, daß die auf ein Mindestmaß herabgesetzten Ausgaben für die Dauer von drei Jahren in Reich, Ländern und Gemeinden keine Erhöhung erfahren, erscheint der Bayerischen Staatsregierung unter gewissen, noch näher festzulegenden Voraussetzungen durchaus erwägenswert. Nach ihrer Anschauung wird es sich aber auch hier nur darum handeln können, daß sich Reich und Länder im Wege der Vereinbarung zur Einhaltung bestimmter Richtlinien, die auch den Gemeinden gegenüber zur Durchführung kommen müßten, verpflichten. Eine Bindung der Länder durch ein besonderes Reichsgesetz wäre ein mit der verfassungsmäßig gewährleisteten Selbständigkeit der Länder unvereinbarer Eingriff in eines der wichtigsten Hoheitsrechte der Länder.

Durch die Gesamtheit der in dem Programm der Reichsregierung aufgeworfenen Fragen werden die gesetzgebenden Faktoren vor Entscheidungen gestellt, die nicht nur für das Reich, sondern namentlich auch für die Länder und Gemeinden von allergrößter Bedeutung sind. Die Bayerische Staatsregierung erachtet es deshalb für dringend geboten, daß den Ländern vor weiteren Entschlüssen der Reichsregierung die Möglichkeit gegeben wird, in unmittelbarer Aussprache mit der Reichsregierung ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen. Sie richtet daher, hochverehrter Herr Reichskanzler, an Sie das Ersuchen, wegen der baldigen Herbeiführung einer solchen Aussprache mit den Ländern das Erforderliche in die Wege zu leiten. Sie muß hierauf umso größeres Gewicht legen, als dem Vernehmen nach die Reichsregierung bei oder nach der Abfassung des Programms bereits mit der Preußischen Staatsregierung in Fühlung getreten ist. Um eine gefällige baldige Mitteilung über den Zeitpunkt der Besprechung darf ersucht werden.

Mit der Versicherung vorzüglichster Hochachtung

Euer Hochwohlgeboren

ergebenster

Dr. Held

Extras (Fußzeile):