2.179.7 (feh1p): 7. Abfindung der Reedereien.

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[480]7. Abfindung der Reedereien12.

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Durch den Krieg und durch die Enteignung auf Grund des Friedensvertrages (Anlage III zu Teil VIII VV) hatten die dt. Reedereien bis Ende des Jahres 1919 Schiffe mit einer Tragfähigkeit von insgesamt 7,5 Mio t verloren (Aufzeichnung des RMWiederaufbau v. 9.8.1922 über den Stand der Entschädigungsfrage, R 43 I /2148 , Bl. 191). Da die Reedereien selbst nicht in der Lage waren, den verlorenen Schiffsraum zu ersetzen, hatte sich das Reich bereit erklärt, zum Wiederaufbau einer Handelsflotte finanzielle Unterstützung zu leisten. Die rechtliche Grundlage dazu bildeten das sogenannte Beihilfegesetz vom 7.11.1917 (RGBl. 1917, S. 1025  f.), das Überteuerungsabkommen vom 27.2.1919 (Entw. eines Reichshaushalts 1920, Anlage XVI, Haushalt des RMinWiederaufbau, S. 49) und das Enteignungsgesetz vom 31.8.1919 (RGBl. 1919, S. 1528 , § 6).

Diese gesetzliche Regelung wies jedoch schwere Mängel auf. Einerseits führte sie zu großen Ungleichheiten bei der Erstattung, andererseits erwies sich, daß das Reich bei der schwierigen Haushaltslage der finanziellen Belastung durch die Erstattungsgesetze, die jährliche Zahlungen vorsahen, nicht gewachsen war (StS Müller vom RMinWiederaufbau im RT am 7.3.1921, RT-Bd. 348, S. 2686 ).

Im Dezember 1920 schlugen daher die Reeder der RReg. einen Vergleich vor. An die Stelle der jährlichen Bauzuschüsse sollte eine einmalige Abfindung in Höhe von 15 Mrd. M gesetzt werden, die von der Reederschaft treuhänderisch verwaltet werden sollte. Als Gegenleistung versprachen die Reeder, mit dieser Summe die Hälfte des verlorenen Schiffsraumes wiederaufzubauen (Undatierte Aufzeichnung einer Besprechung mit den Generaldirektoren Cuno, Stimming und von Holtzendorff, vermutlich Dezember 1920, R 43 I /2146 , Bl. 46–47).

Wenig später teilten die Reeder jedoch mit, daß infolge der fortgesetzten Preissteigerungen im Schiffbau bei einer Abfindung von 15 Mrd. M nicht mehr die Hälfte, sondern nur noch ein Drittel des verlorenen Schiffsraumes wiederaufgebaut werden könne. Dieses Angebot wurde im Laufe des Dezember 1920 und Januar 1921 zwischen dem RMinWiederaufbau, den Reedern und Werften diskutiert. Nach teilweise sehr schwierigen Verhandlungen kam es am 25.1.1921 zu einer grundsätzlichen Einigung über den Vorschlag der Reeder, doch blieb die Frage der Höhe der Entschädigungssumme noch offen. Sie sollte später geklärt werden. (Überblick über den bisherigen Gang der Verhandlungen in der Entschädigungsfrage, R 43 I /2146 , Bl. 72–76).

Der Abschluß eines Vergleichs mit den Reedereien nach dem vorgelegten Entwurf wurde, falls die einzusetzenden Zahlen für das Reich als günstig anzusehen seien, grundsätzlich allseitig für erwünscht gehalten, insbesondere hielt der Reichsminister des Auswärtigen einen solchen Abschluß auch außenpolitisch für gut vertretbar13. Hinsichtlich der Höhe schlug das Reichsministerium für Wiederaufbau 12 Milliarden, das Reichsfinanzministerium 10 Milliarden vor. Das Wiederaufbauministerium hielt die Annahme des Vergleichs im zweiten Falle für ausgeschlossen, die höhere Summe auch für gerechtfertigt. Nach längerer Erörterung wurden die zuständigen Stellen ermächtigt, über die Summe von 11½ Milliarden zu verhandeln, jedoch nötigenfalls bis auf 12 Milliarden zu gehen; dagegen nicht bis auf die von den Reedern bisher äußerstenfalls zugestandenen 12½ Milliarden. Die Pflicht zum Aufbau in Höhe[481] von ⅓ soll beibehalten und nicht, entsprechend der Forderung der Reeder, auf 30% ermäßigt werden. Bis zum Betrage von 2 Milliarden Mark soll möglichst eine Rückzahlungspflicht für solche Beträge, die nicht erforderlich sind, um den Aufbau bis zu 40% durchzuführen, in der Wiederaufbauform ausbedungen werden; äußerstenfalls werden die zuständigen Stellen jedoch ermächtigt, in dieser Forderung nachzugeben. Die Beschlüsse wurden unter Stimmenthaltung des Reichsministers der Finanzen und des Vertreters des Reichsministers der Justiz einstimmig gefaßt14.

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Dieser Vertragsentw. enthielt folgende Bestimmungen: Es war ein Mantelvertrag zwischen dem Reich und der Reederei-Treuhandgesellschaft in Hamburg, in der die Reeder, die Werften und, zur Wahrung der Interessen ihrer Wirtschaft, auch die Länder vertreten waren (Abschnitt III). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Reederei-Treuhandgesellschaft, mindestens den dritten Teil des gesamten verlorenen Schiffsraumes, also 2,5 Mio t, innerhalb von 10 Jahren vom 10.1.1920 an wiederherzustellen. Dabei sollten 90% der Entschädigungssumme zu Ersatzbauten auf dt. Werften verwendet werden, während die restlichen 10% zum Schiffskauf im Ausland bestimmt waren. Der Vertrag sollte jedoch nur gelten, wenn es der Reederei-Treuhandgesellschaft gelang, bis zum 1.4.1921 95% der Reedereien, die Anspruch auf Abfindung hatten, zum Beitritt zu diesem Vertrag zu bewegen (Text des Vertragsentw., R 43 I /2146 , Bl. 67–71).

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Der Vertrag wurde am 23.2.1921 unterzeichnet. Als endgültige Entschädigungssumme waren 12 Mrd. M festgesetzt worden. Von diesen 12 Mrd. M waren bereits 7,3 Mrd. M ausbezahlt worden oder als Gutschrift vorhanden, so daß noch 4,7 Mrd. M für das Reich zu zahlen blieben. Die Reeder verpflichteten sich dafür ihrerseits, ein Drittel der Schiffsverluste, d. h. mindestens 2,5 Mio Tragfähigkeitstonnen, innerhalb von 10 Jahren vom 10.1.1920 an wiederaufzubauen.

Zu den Einzelheiten des Reedereiabfindungsvertrages s. RT-Drucks. Nr. 1567, Bd. 365  und Nr. 1641, Bd. 366.

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 187, P. 3.

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