2.45.1 (feh1p): 1. Entwurf einer Verordnung über Kartoffeln.

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1. Entwurf einer Verordnung über Kartoffeln.

Dem Entwurf wurde zugestimmt1. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird das Weitere veranlassen. Auf Anfrage des Reichsministers der Finanzen, ob die Reichskasse durch diese Verordnung belastet würde, erwiderte Ministerialdirektor Heinrici, daß für die Reichskasse Kosten nicht entstehen würden, es sei denn, daß bei dem Absatz von Kartoffeln aus der in Aussicht genommenen Reserve ein Verlust eintreten sollte2.

1

Die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln aus der Ernte 1920 war durch die VO v. 21.5.1920 geregelt. Die VO bestimmte, daß die Lieferung von 120 Mio Zentnern Kartoffeln durch Lieferungsverträge gesichert werden sollte. War die Sicherstellung einer solchen Menge bis zum 1.8.1920 erfolgt, so sollte die öffentliche Bewirtschaftung für die restliche Kartoffelernte aufgehoben werden (RGBl. 1920, S. 1056 ).

Zwar waren bis zum 1.8.1920 nur Lieferungsverträge über 35 Mio Zentner abgeschlossen worden, doch da die Kartoffelernte 1920 gut zu werden versprach, glaubte der REM, die öffentliche Bewirtschaftung der restlichen Kartoffelernte aufheben zu können. Am 5.8.1920 übersandte er dem StSRkei einen entsprechenden VOEntw. mit der Bitte, ihn bald dem Kabinett zur Beschlußfassung vorzulegen (R 43 I /2536 , Bl. 114). Zur Begründung führte er an, daß bei einer Freigabe der Kartoffelwirtschaft mit einem größeren Angebot und einem Sinken der Preise zu rechnen sei (R 43 I /2536 , Bl. 119–120).

2

In der Begründung zum VOEntw. hatte der REM vorgeschlagen, eine Reichsreserve von 20 Mio Zentnern Kartoffeln zu bilden, um die unvermeidlichen Schwierigkeiten, die sich beim Übergang von der öffentlichen in die freie Wirtschaft ergeben würden, zu beseitigen (R 43 I /2536 , Bl. 122). Die Preise für diese Reichsreserve waren der Landwirtschaft durch die Lieferungsverträge garantiert worden; sie betrugen mindestens 25 M je Zentner (RGBl. 1920, S. 325 ). Bei einem Sinken der Preise unter 25 M war daher mit Verlusten für das Reich zu rechnen.

Die VO wurde am 24.8.1920 erlassen und trat am gleichen Tage in Kraft (RGBl. 1920, S. 1609 ). Siehe dazu weiter Dok. Nr. 75.

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