2.85.1 (feh1p): 1. Richtlinien über die formelle Stellung des Reichsministers der Finanzen und über die künftige Finanzgebarung und Wirtschaftsführung des Reiches.

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1. Richtlinien über die formelle Stellung des Reichsministers der Finanzen und über die künftige Finanzgebarung und Wirtschaftsführung des Reiches1.

1

In der Ministerratssitzung vom 22.9.1920 war dem finanzpolitischen Programm des RFM grundsätzlich zugestimmt worden, doch sollten die näheren Einzelheiten noch festgelegt werden; s. dazu Dok. Nr. 73, P. 2. Am 7. 10. hatte der RFM dann dem StSRkei ein Schreiben mit einer Reihe von Vorschlägen übersandt, in denen die Grundsätze über die künftige formelle Stellung des RFM sowie über die Finanzgebarung und Wirtschaftsführung des Reiches neu formuliert waren. Der RFM hatte den StSRkei gebeten, die Angelegenheit auf die TO der nächsten Kabinettssitzung zu setzen (R 43 I /2361 , Bl. 17–23). Zu den Vorschlägen des RFM s. die Anlage zu diesem Dokument.

Der Reichskanzler teilte mit, daß über die Frage in einer kurzen Vorbesprechung[223] unter den Ministern Heinze, Wirth, Simons und Koch bei ihm die Angelegenheit durchgesprochen sei. Man habe sich unter gewissen Änderungen mit den Grundsätzen einverstanden erklärt2. Er beantrage daher, den Grundsätzen in der veränderten Form zuzustimmen, sie auch publizieren zu lassen, um auf diese Weise in der Öffentlichkeit eine Wirkung zu erzielen, und zum Reichskommissar für diese Aufgabe den Präsidenten des Landesfinanzamts Unterweser, Dr. Carl, zu ernennen, der dem Reichsminister der Finanzen untergeordnet werden müsse3.

2

Unmittelbar vor der Kabinettssitzung hatte auf Vorschlag des RFM eine Chefbesprechung stattgefunden, auf der an den Grundsätzen des RFM geringfügige Änderungen vorgenommen worden waren (R 43 I /2361 , Bl. 41–42).

3

In den Vorschlägen des RFM war vorgesehen, für eine Übergangszeit einen RKom. zu ernennen, der – mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet – die Durchführung der finanzpolitischen Leitsätze überwachen sollte.

Präs. Carl wurde unter dem Datum des 9. 10. vom RPräs. zum RKom. für die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Reichsverwaltung ernannt (Der RK und der RFM an sämtliche Ministerien am 16.10.1920, R 43 I /1946 , Bl. 27).

Zu den späteren Vorschlägen RKom. Carls s. Dok. Nr. 141, P. 2 und Dok. Nr. 163, P. 3.

Bei der Erörterung wies der Reichspostminister darauf hin, daß die Bestimmungen unter B 2 in dieser Form von der Postverwaltung nicht angenommen werden könnten4.

4

Siehe dazu die Anlage, P. B 2.

Der Reichsminister der Finanzen sagte zu, daß sich der Reichskommissar zunächst mit der Post und der Eisenbahn nicht beschäftigen solle, so daß die Bedenken des Reichspostministers zunächst gegenstandslos würden. Er erklärte sich ferner bereit, ehe etwas in dieser Angelegenheit geschehe, dem Kabinett einen Vortrag über die einzuschlagenden Schritte zu halten.

Der Reichspostminister wies ferner darauf hin, daß nach den Bestimmungen unter B 2 Abs. 3 irgendwelche Zusagen seitens des Postministers nicht mehr gemacht werden könnten5.

5

Siehe dazu die Anlage, P. B 2.

Der Reichsminister der Finanzen bestätigte diese Auffassung, soweit Maßnahmen in Frage kämen, die außerhalb des Rahmens der Etatpositionen ausgeführt werden sollten. Im übrigen wurde auf Wunsch des Reichspostministers beschlossen, daß bei Verhandlungen mit den Personalvertretungen, die Mehrausgaben für Gehälter und Löhne zum Ziele hätten (Besoldungs- und Tarifvertragsfragen), stets ein Vertreter des Reichsministers der Finanzen zugezogen werden müsse.

Staatssekretär Hirsch beantragte mit Rücksicht auf Absatz 2 der Ziffer B 3, wonach im Laufe des Etatjahres 1920 bei den Zentralbehörden freiwerdende Stellen nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen wiederbesetzt werden dürften6, die Vertagung, um seinem Minister nicht vorzugreifen.

6

Siehe dazu die Anlage, P. B 3.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß dieser Absatz notwendig sei, um die etwaige Einsparung von Stellen zu ermöglichen. Er betonte ausdrücklich, daß dadurch nicht etwa eine Einflußnahme auf die Personen, die in Stellen eingewiesen werden sollten, von ihm beabsichtigt sei.

[224] Bei der Abstimmung wurde der Antrag auf Vertagung abgelehnt, dagegen den Richtlinien in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung zugestimmt, desgleichen der Ernennung des Präsidenten Dr. Carl zum Reichskommissar unter dem Reichsminister der Finanzen.

Staatssekretär Müller wies noch darauf hin, daß zu den lebenswichtigen Interessen (vgl. B 1) auch die Durchführung des Friedensvertrags gehöre7, das gleiche tat der Reichsschatzminister hinsichtlich der Besatzungskosten8.

7

Vgl. dazu Dok. Nr. 83, Anm. 9.

8

Vgl. dazu Dok. Nr. 83, Anm. 7.

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