2.235.1 (ma31p): Republikschutzgesetz.

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Text

RTF

Republikschutzgesetz.

Der Reichskanzler eröffnete die Besprechung.

Abg. Graf Westarp (D.N.V.P.) machte davon Mitteilung, daß seine Fraktion nach langer Beratung schließlich dem Entwurf eines Initiativantrages in der zuletzt vorliegenden Fassung1 zugestimmt habe. Seine Fraktion behalte sich jedoch vor, eine besondere Erklärung abzugeben.

1

Siehe die Anlage zu Dok. Nr. 234.

Die Abg. v. Guérard (Zentrum), Dr. Scholz (D.V.P.) und Leicht (B.V.P.) erklärten übereinstimmend, daß die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung der Regierungsparteien dringend erwünscht sei.

Eine endgültige Einigung über diesen Punkt wurde nicht erzielt.

Die anwesenden Parteiführer unterschrieben sodann den anliegenden Entwurf eines Initiativantrages2.

2

Noch am 13.5.27 wurde der GesEntw. zur Verlängerung des Republikschutzgesetzes mit dem beigefügten Entschließungsantrag (Anlage zu Dok. Nr. 234) von den Fraktionen der DNVP, des Zentrums, der DVP und der BVP dem RT vorgelegt (RT-Bd. 415 , Drucks. Nr. 3382 ). Zur Begründung der Vorlage verlas Scholz in der RT-Sitzung vom 16. 5. eine gemeinsame Erklärung der Regierungsparteien. Im Verlauf der Debatte über den GesEntw. gab Graf Westarp in der RT-Sitzung vom 17. 5. für die DNVP die folgende Erklärung ab: „Unsere Gegnerschaft gegen die Ausnahmebestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere gegen den § 23, der dem Kaiser Rechte vorenthält, die jedem Deutschen zustehen, ist bekannt und unverändert. Wir haben dem jetzt abgeschlossenen Kompromiß nur deshalb zustimmen können, weil in der vorgeschlagenen Entschließung […] und in der dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärung der Regierungsparteien eine weitere Prüfung der Frage in Aussicht gestellt ist, ‚welche Einzelvorschriften des Gesetzes der Dauergesetzgebung in entsprechender Anpassung einzugliedern oder aufzuheben sein werden‘ und weil gerade, um diese Prüfung zu ermöglichen, die unveränderte Verlängerung der materiellen Vorschriften ‚auf eine kurze Frist‘ als angemessene Lösung bezeichnet worden ist. Das eröffnet uns die Möglichkeit, weiter für unsere grundsätzliche Auffassung, insbesondere für den von uns notwendig gehaltenen Fortfall der genannten und anderer Ausnahmevorschriften einzutreten.“ Am 17. 5. nahm der RT den GesEntw. in namentlicher Abstimmung mit 323 gegen 41 Stimmen, also mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit an (siehe RT-Bd. 393, S. 10740  ff., 10761 ff., 10779 ff.). Das „Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik“ wurde am 2.6.27 ausgefertigt (RGBl. I, S. 125 ).

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