2.48.1 (mu21p): Reichsreform.

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Reichsreform.

[Die Gegenanträge von Brecht1 und von MinPräs. Held2 zur Erklärung der RReg. vom 23. Oktober werden vorgelegt.]

1

Der Antrag Brecht lautete: „I. Zur Erklärung der RReg. beschließt der Ausschuß: A. Zu Nr. 4 und Nr. 7. Eine isolierte Entscheidung über die Beseitigung des Dualismus zwischen Reich und Preußen hält der Ausschuß nicht für möglich. Es muß vielmehr vor einer solchen Entscheidung klar ausgearbeitet werden, ob und wie sich in diesem Falle das Verhältnis des Reichs zu allen seinen preußischen Provinzen wie auch zu den übrigen Ländern befriedigend gestalten läßt, und welches insbesondere die Rückwirkungen für die pr. Zentralverwaltung, den pr. LT und den RR sind. Erst nach einer solchen Klärung kann über diese Fragen ein Urteil gefällt werden. B. Zu Nr. 7. Der Ausschuß hält eine stärkere Zusammenfassung der Reichs- und Landesbehörden in den einzelnen Gebieten (Ländern, Provinzen) für erforderlich. – Es ist zu prüfen, inwieweit schon jetzt Richtlinien für eine solche Zusammenfassung gegeben werden können. – II. Der Ausschuß setzt zwei Ausschüsse ein, welche Vorschläge zu machen haben: der erste Ausschuß für die Fragen der territorialen Gliederung einschließlich der Abgrenzung der Reichsverwaltungsbezirke; der zweite Ausschuß: 1. über die Auftragsverwaltung; 2. über die Zuständigkeit und die Organisation der Länder, einschließlich der in dem Beschluß zu Nr. 4 der Erklärung der RReg. bezeichneten Fragen (oben unter A.); 3. über die Zusammenfassung der Reichs- und Landesbehörden in den einzelnen Gebieten des Reichs (Länder und Provinzen). – Eine gemeinsame Tagung der beiden Ausschüsse bleibt vorbehalten. – Die zur Prüfung der Fragen der Verwaltungsreform eingesetzten Berichterstatter bilden weiterhin einen besonderen Unterausschuß zur Bearbeitung von Fragen der Verwaltungsreform, insbesondere der Verwaltungsangleichung“ (R 43 I /1878 , gefunden in R 43 I /1879 , Bl. 43-45).

2

Der Antrag des bayerischen MinPräs. lautete: „Der Ausschuß wolle beschließen, zwei Unterausschüsse einzusetzen. – 1. Der eine hat die Aufgabe unter Aufrechterhaltung der Länder, die willens und in der Lage sind, ihre staatlichen Aufgaben selbständig zu erfüllen, über die Frage der territorialen Umgliederung des Reiches Vorschläge zu machen. Dies gilt insbesondere für solche Gebiete, die durch Gemengelage einzelner Gebietsteile eine besonders erschwerte und kostspielige Verwaltung zur Folge haben. – 2. Der 2. Ausschuß hat die Frage zu untersuchen, wie eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Reich und Ländern hergestellt und dauernd gesichert werden kann. Derselbe Ausschuß hat weiter festzustellen, ob und wie neben der landeseigenen Verwaltung eine Auftragsverwaltung in dem Sinne geschaffen werden kann, daß die RReg. die Landesregierung mit der Führung von Angelegenheiten der Reichsverwaltung beauftragt. 3. Diesen Ausschüssen werden die Erklärungen der RReg. und die Referate für den Verfassungsausschuß als Material überwiesen“ (R 43 I /1878 , gefunden in R 43 I /1879 , Bl. 66).

Das Kabinett erörterte den Inhalt dieser Anträge und kam auf Grund der Aussprache zu dem Ergebnis, daß diese Formulierungen eine allzu starke Einschränkung der Stellungnahme der Reichsregierung darstellen, so daß den im Ausschuß vertretenen Mitgliedern der Reichsregierung eine Zustimmung zu diesen Anträgen im Ausschuß nicht zugemutet werden könne. Für den Fall, daß die Verhandlungen im Ausschuß nicht zur Annahme eines den Erklärungen[173] der Reichsregierung in weitergehendem Umfange entsprechenden Antrages führen sollten, hielt das Reichskabinett es für das Richtigste, den in Anlage 4 formulierten, von den fünf dem Ausschuß angehörenden Mitgliedern der Reichsregierung unterzeichneten Antrag einzubringen3.

3

Der Vorschlag der RReg. lautete: „I. Der Ausschuß hält 1. die territoriale Neugliederung des Reiches, 2. die Zuständigkeit und Organisation der Länder und das staatsrechtliche Verhältnis zwischen dem Reich und Preußen für die entscheidenden Fragen der Reichsreform und setzt zur Vorbereitung der Neuregelung zwei Unterausschüsse ein. II. Die vorliegenden Anträge werden den Unterausschüssen zur Prüfung überwiesen.“ Der Antrag wurde unterzeichnet von den Ministern Koch-Weser, Curtius, v. Guérard, Hilferding und Dr. Schätzel (Anlage zur Niederschrift; R 43 I /1433 , Bl. 343 f.). Zur Regelung der Anträge in der Ausschußsitzung am 24. 10. siehe P IV, V und IX der Beschlüsse in Dok. Nr. 46.

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