1.19 (str2p): Nr. 133 Der Reichsfinanzminister an den Reichskanzler. 13. Oktober 1923

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RTF

Nr. 133
Der Reichsfinanzminister an den Reichskanzler. 13. Oktober 1923

R 43 I /39 , Bl. 411–412 Umdruck

[Betrifft: Besatzungskosten.]

Die verhängnisvolle Entwicklung der Reichsfinanzen und der Markwährung in den letzten Wochen zwingt dazu, auch im Haushalt zur Erfüllung des Friedensvertrages unter Zurückstellung aller anderen Erwägungen einschneidende Ausgabenbeschränkungen vorzunehmen, wenn [die] neu zu schaffende Währung nicht von vornherein gefährdet werden soll1.

1

In der Zeit vom 1. 4.–10.10.23 waren „aus Anlaß der Durchführung des Friedensvertrages von Versailles“ 4 086 701 315 233 168 M gezahlt worden, davon in den ersten zehn Tagen des Monats Oktober 3 042 416 471 948 893 M (Zusammenstellung des RFM, 17.10.23; R 43 I /39 , Bl. 418/419).

Angesichts der gegenwärtigen Notlage des Reichs müssen zur Zeit auch Zahlungen eingestellt werden, auf deren Leistung die Alliierten nach dem Vertrage von Versailles oder dem Rheinlandabkommen einen rechtlich begründeten Anspruch haben2. Zur Begründung kann der Reparationskommission und den Alliierten gegenüber darauf hingewiesen werden, daß auch die Bezahlung der Entschädigungsansprüche deutscher Staatsangehöriger auf Grund des Vertrages von Versailles gegenwärtig eingestellt worden ist bezw. eingestellt[564] werden wird. (Zahlungen aus dem Liquidationsschädengesetz, Auslandsschädengesetz usw.).

2

Wegen der Leistungen an die IMKK hatte RK Stresemann am 16.9.23 RFM Hilferding mitgeteilt, daß Oberst Ogg, Stabschef der Kommission, darauf verwiesen habe, es sei wiederholt zu Schwierigkeiten bei Zahlungen gekommen zu denen Deutschland verpflichtet sei. Ogg habe den Vorschlag gemacht, einen Reichskredit auf Dollarbasis in Höhe der entstehenden Kosten von jeweils drei Tagen einzurichten. Eine übermäßige Beanspruchung werde nicht stattfinden. Stresemann war dafür eingetreten, aus außenpolitischen Gründen diesem Antrag umgehend zu entsprechen. Ab Oktober waren regelmäßige Anweisungen des RFMin. an die Reichshauptkasse erfolgt (Pol.Arch.: Abt. II F–J 10, Bd. 2).

Hinsichtlich der Besatzungskosten und der Kosten für die interalliierte Kommission ist zur vorübergehenden finanziellen Entlastung des Reichs die Durchführung folgender Maßnahmen mit sofortiger Wirkung erforderlich:

Die Zahlung der Papiermarkvorschüsse an die französische und belgische Besatzungstruppen ist nicht wieder aufzunehmen. Die Markvorschußzahlungen an die englischen Besatzungstruppen sind einzustellen.

1.

die Zahlung der Papiermarkvorschüsse an die Besatzungstruppen, die auf Art. 249 des Vertrages von Versailles beruht, ist, soweit Frankreich und Belgien in Frage kommen, seit dem Kabinettsbeschluß vom 16.1.233 eingestellt. Die rechtliche Begründung des Beschlusses (Begrenzung der Besatzungskosten auf die Höchstsumme von 220 Millionen Goldmark jährlich durch das Finanzministerabkommen vom 11. III. 22 und Abdeckung dieses Betrages durch deutsche Sachleistungen bis zum 31. IV. 23 auf Grund der Note der Reparationskommission vom 11. III. 22)4 ist seit dem 1. Mai 1923 überholt, da der Beschluß der Reparationskommission zeitlich begrenzt war. Die Zahlung der Papiermarkvorschüsse an die englischen Besatzungstruppen ist seit dem Februar 1923 freiwillig wieder aufgenommen worden. Die Wiederaufnahme der Papiermarkvorschußzahlungen in dem Umfange, in dem sie zuletzt erfolgt sind, würde für Frankreich, Belgien und England zusammen eine monatliche Ausgabe von mindestens 6 Millionen Goldmark bedeuten. Eine solche Belastung des Haushalts ist für die Übergangsmonate nicht erträglich, die Aufnahme der Markvorschußzahlungen daher nicht möglich. Die bisher erfolgten Zahlungen an die englischen Besatzungstruppen müssen aus dem gleichen finanziellen Grunde eingestellt werden5.

2.

Trotzdem im Kalenderjahr 1923 Markvorschüsse an Frankreich und Belgien nicht gezahlt worden sind, beliefen sich die gesamten Besatzungskosten im altbesetzten Gebiet, die dem deutschen Haushalt zur Last fielen, von April bis September im Monatsdurchschnitt noch auf über 6 Millionen Goldmark6. Auch diese Kosten müssen auf das Äußerste eingeschränkt werden. Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, vorübergehend folgende Zahlungen einzustellen:

a)

die gesamten Kosten der Rheinlandkommission,

b)

die Ausgaben für die Lieferung von Verpflegung an die Besatzungsarmeen im Rheinland,

c)

[565]die von den gemischten Ortsausschüssen festgesetzten Beträge für Beitreibungen und Schäden (Art. 6 des Rheinlandabkommens),

d)

Zahlungen für Neubauten, Gebäude und militärische Anlagen der Besatzungstruppen,

e)

die Zahlung der Entschädigungen, die auf Grund des Okkupationsleistungsgesetzes im Feststellungsverfahren für die weiterhin entstehenden Schäden festgestellt werden.

3.

Zur weiteren Entlastung der Ausgabenseite des Übergangsetats fordern die finanzpolitischen Belange auch die vorübergehende Einstellung der Zahlungen für die Kosten der interalliierten Kommissionen7. Die Kosten der Reparationskommission, der interalliierten Kontrollkommissionen und der Restitutionsstelle in Wiesbaden betrugen vom 1. April – 1. Oktober 1923 rund 7,7 Millionen Goldmark, im Monatsdurchschnitt rund 1,3 Millionen Goldmark. Allein die interalliierte Kontrollkommission in Berlin hat vom 1. 4.–15. 9. 2,1 Millionen Goldmark angefordert. Die Markanforderungen der militärischen Kontrollkommission waren in den letzten Monaten für die Entwicklung der schwebenden Schuld besonders verhängnisvoll, weil die Kommission bei der Berechnung der Bezüge ihrer Mitglieder regelmäßig das Doppelte des jeweiligen Dollarkurses zugrunde legte. Bei vollständiger Durchführung der unter 1–3 vorgeschlagenen Maßnahmen werden Ausgaben im Betrage von rund 11–12 Millionen Goldmark im Monat erspart.

3

S. hierzu Das Kabinett Cuno, Dok. Nr. 45, P. 6 und Dok. Nr. 70.

4

S. hierzu Die Kabinette Wirth I/II, Dok. Nr. 229, 230 und 237; C. Bergmann, Der Weg der Reparation, S. 354.

5

Die Weiterzahlung der Markvorschüsse an die englische Besatzung bestätigte MinDir. von Schubert in einem Telefongespräch am 21.10.23 dem englischen Botschafter D’Abernon, machte ihn aber gleichzeitig darauf aufmerksam, daß ungewiß sei, wie lange derartige Zahlungen bei der prekären finanziellen Lage noch möglich seien (Pol.Arch.: Büro RM 5, Bd. 15).

6

Als Besatzungskosten sind vom 1. 4.–1.10.23 ausgegeben worden 236 311 121 613 840 M, von diesem Betrag in der Zeit vom 1.–10.10.199 354 298 489 463 M (Zusammenstellung des RFM, s. o. Anm. 1).

7

Die Kosten der Interalliierten Kommissionen betrugen vom April bis September 10 585 037 987 069 M., in den ersten zehn Tagen des Oktober beliefen sie sich auf 71 362 248 857 400 M.

Ich stelle zur Erwägung des Kabinetts, ob und inwieweit der Gefahr zu begegnen sein wird, daß aus der Einstellung der Zahlungen für die Kontrollkommission im Auslande Folgerungen nach der Richtung gezogen werden können, daß Deutschland sich der vertragsmäßigen Kontrolle zu entziehen wünsche8. Gegebenenfalls müßten aber jedenfalls in Abweichung von[566] der bestehenden Praxis die Lebenshaltungskosten in Deutschland, nicht aber die Bewegungen des Dollarkurses zur Grundlage der Berechnung der Verpflegungszuschüsse gemacht werden.

8

In dieser Hinsicht vermerkte Vortr.LegR Moraht, nachdem die Botschafterkonferenz. am 14.11.23 gefordert hatte, ab 1.10.23 müsse die Bezahlung der IMKK um 50% erhöht werden und die Leistung ab 1.12.23 in fremder Valuta erfolgen, der RFM habe die Zahlungseinstellung beantragt. Da die IMKK nicht wieder zugelassen worden sei (s. dazu Anhang Nr. 1), werde die Nichtzahlung als Obstruktion angesehen werden, um sich überhaupt der Kontrolle zu entziehen. England werde dadurch veranlaßt sich auf die Seite Frankreichs zu schlagen. Die brüchige Einheitsfront der Entente werde wieder zusammengeführt. Der RFM wolle auf seinem Standpunkt beharren, die Entscheidung aber dem Kabinett überlassen und im Fall der Zahlungsbereitschaft erklären: „Es sei nach Lage unserer Finanzen eigentlich überhaupt nicht mehr möglich, die Zahlungen an die Kontrollkommission aufrecht zu erhalten; aus besonderem Entgegenkommen und um der Entwaffnungsfrage keinen neuen Konfliktstoff zuzuführen, würden wir diese Zahlungen gleichwohl einstweilen fortsetzen; zu einer Erhöhung der bisherigen Sätze seien wir aber solange nicht in der Lage, als wir die Bezüge unserer eigenen Beamten, die in Goldmark ausgedrückt lächerlich geringe Summen ausmachten, nicht zu erhöhen in der Lage seien. Eine Auszahlung in Devisen sei ausgeschlossen, da wir dadurch eine neue Mark-Baisse hervorrufen würden; dagegen seien wir bereit, nach und nach zu einer Auszahlung in wertbeständigem Gelde überzugehen, sobald wir auch unsere eigenen Beamten wertbeständig auszuzahlen in der Lage sein würden.“ Ebenfalls am 15.11.23 vermerkte Moraht, daß laut Anweisung StS von Maltzans eine ablehnende Antwort an die Botschafterkonferenz gehen solle. Innerpolitisch seien erhöhte Zahlungen an die Kontrollkommission unmöglich, wenn 25% der Beamten abgebaut würden und ihre Bezahlung ohne Berücksichtigung der Teuerung erfolge. Ein entsprechendes Schreiben richtete Moraht am 22.11.23 an Oberst Ogg (Pol.Arch.: Abt. II F–J 10, Bd. 2).

Ich bitte ergebenst, die Beschlußfassung über die Vorschläge zu 1–3 auf die Tagesordnung einer der nächsten Kabinettssitzungen zu bringen9.

9

In seinem Referentenvortrag bemerkte hierzu RegR Grävell: „Die aufgeführten Kosten belasten die Reichskasse in außerordentlichem Umfange. In Konsequenz der Einstellung des passiven Widerstandes und einer möglichen Bankerotterklärung des Reichs und vom finanziellen Standpunkt aus sind die Anträge des Reichsfinanzministers gerechtfertigt. Ob den Anträgen zugestimmt werden kann, ist nur im Zusammenhange mit den Maßnahmen zu beurteilen, die generell gegenüber den Einbruchsmächten in der nächsten Zeit ergriffen werden sollen. Welche Stellungnahme die Reichsregierung in dieser Frage einnimmt, entzieht sich meiner Kenntnis“ (R 43 I /39 , Bl. 413).

gez. Dr. Luther

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