2.118.4 (vpa1p): 4. Entwurf einer Notverordnung über sozialpolitische Maßnahmen.

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4. Entwurf einer Notverordnung über sozialpolitische Maßnahmen.

Der Reichsarbeitsminister legte den Entwurf einer Notverordnung über sozialpolitische Maßnahmen vor21.

21

Der offenbar erst in der Sitzung verteilte Entwurf (R 43 I /1457 , S. 375–377) wollte die RReg. ermächtigen, „im Hinblick auf die gegenwärtige Not des deutschen Volkes“ das materielle Recht der Sozialverfassung zu ändern, in die Organisation, das Verfahren und den Geschäftsgang der Sozialversicherungsträger und der Versorgungsbehörden beliebig einzugreifen, die Vorschriften auf den Gebieten der Arbeitsverfassung, des Arbeitsvertrages und der Arbeitsgerichtsbarkeit, des Tarifvertrages, des Schlichtungswesens und des Arbeitsschutzes zu ändern und einheitlich zusammenzufassen. In Ziffer 4 des Entwurfs hieß es: Die RReg. wird ermächtigt, „auf dem Gebiete der Arbeitslosenhilfe und der öffentlichen Fürsorge, des Arbeitsmarktes, der Arbeitvermittlung und Arbeitsbeschaffung, der Arbeitsfürsorge und des Arbeitsdienstes die Maßnahmen zu treffen, die der Reichsregierung erforderlich erscheinen, und dabei Gesetzesvorschriften, die dem bezeichneten Gebiete angehören, zu ändern, auch die Mitwirkung der Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sicherzustellen. Sie kann ferner Vorschriften auf dem Gebiete des Mietrechts und des Wohnungswesens erlassen und auf dem Gebiete des Bauwesens Grundsätze für die Bereitstellung und Verwendung des Bodens aufstellen und Vorschriften über Enteignung treffen.“

Im Kabinett erhob sich in kurzer Aussprache gegen den Entwurf kein Widerspruch22.

22

Zur erneuten Beratung des Entwurfs (insbes. über Ziffer 4) s. Dok. Nr. 121, P. 2.

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