2.27.1 (vpa1p): [Anlage]

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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Text

RTF

[Anlage6]

6

Durchschrift.

Aufzeichnung

Berlin, den 15.6.1932

Bei der Unterredung der süddeutschen Staats- und Ministerpräsidenten mit dem Herrn Reichspräsidenten am 12.6.32 hat der Herr Bayerische Ministerpräsident auf die Mitteilung, daß die Aufhebung des S.A.-Verbotes und des Uniformverbotes durch den Herrn Reichspräsidenten bevorstehe, erklärt, daß er sich im Gewissen verpflichtet fühle, die Aufhebung der Reichsverbote auf Grund des Art. 48 Abs. 4 RV für Bayern mit einem Landesverbote zu erwidern7, weil er das Verbot zum Schutz der friedliebenden Bevölkerung gegen Terror und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bayern für unumgänglich notwendig hielte. Der Herr Reichspräsident hat darauf erwidert: Wenn die Länderregierungen nach ihrer Überzeugung ein Verbot der S.A. und der Uniformen im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zum Schutze ihrer Bevölkerung für notwendig hielten, so hätten sie ja die Möglichkeit, auf Grund ihrer Polizeihoheit selbst die entsprechenden Verbote zu erlassen. Er erkläre, daß von Reichs wegen den Länderregierungen keine Schwierigkeiten gemacht und daß sie an der Ausübung ihrer Polizeihoheit nicht gehindert würden. Um die Angelegenheit ganz klar zu stellen, ist dann im Verlauf der Unterredung der Herr Badische Staatspräsident8 nochmals auf die Frage der Länderverbote zurückgekommen, indem er die Darlegung des Bayerischen Ministerpräsidenten und die Antwort des Herrn Reichspräsidenten im Wortlaut wiederholte und daran die Frage knüpfte, ob der Herr Reichspräsident also die Auffassung vertrete, daß die Länderregierungen von sich aus die entsprechenden Verbote erlassen könnten, ohne vom Reich daran gehindert zu werden. Der Herr Reichspräsident stellte die Richtigkeit dieser Auffassung ausdrücklich fest, worauf Herr Staatspräsident Dr. Schmitt bat, diese Feststellung in die Niederschrift über die Unterredung aufzunehmen.

7

Nach seiner eigenen Aufzeichnung über die Besprechung der süddeutschen Länderchefs mit Hindenburg am 12. 6. hat Held den Art. 48 Abs. 4 hierbei nicht erwähnt, sondern nur davon gesprochen, daß er „nach einer Aufhebung der Verbote durch das Reich sofort von landeswegen die betreffenden Verbote“ erlassen müsse (Anm. 10 zu Dok. Nr. 21).

8

Schmitt.

Der Herr Reichskanzler, der der Unterredung beiwohnte, hat gegen die Feststellung des Herrn Reichspräsidenten keine Erinnerung erhoben, er hat vielmehr im Anschluß an die Ausführungen des Herrn Badischen Staatspräsidenten ausdrücklich erklärt, dieser Standpunkt sei selbstverständlich. Auch Herr Staatssekretär Dr. Meissner hat die Feststellung des Herrn Reichspräsidenten über die Polizeihoheit der Länder durch eine Zwischenbemerkung eigens bekräftigt.

[88] Auf Grund dieser Feststellung und Zusicherung des Herrn Reichspräsidenten ist die Bayerische Staatsregierung der Auffassung, daß sie in dem Erlaß von verbietenden und einschränkenden Vorschriften im Wege der Verordnung nach Art. 48 Abs. 4 RV zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in Bayern freie Hand hat und daß ein Verlangen des Herrn Reichspräsidenten auf Aufhebung ihrer Notmaßnahmen nicht gestellt wird. Die Bayerische Staatsregierung beabsichtigt, durch Notverordnung aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohles das Uniformverbot für das ganze Gebiet des Landes Bayern zu erneuern, ferner gegebenenfalls die militärähnliche Betätigung von Organisationen und Vereinigungen in dem polizeilich gebotenen Umfange auszuschließen. Hiervon möchte die Bayer. Regierung schon jetzt dem Herrn Reichspräsidenten und der Reichsregierung Kenntnis geben9.

9

Zum weiteren Vorgehen Bayerns vgl. Dok. Nr. 31, P. 2 c.

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