2.33.4 (vsc1p): 4. Reichsfluchtsteuer.

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4. Reichsfluchtsteuer.

Auf Vorschlag des Reichsministers der Finanzen erklärte sich das Reichskabinett mit dem anliegenden Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschriften über Reichsfluchtsteuer13 einverstanden.

13

Vorlage nebst Begründung vom 20.12.1932 (R 43 I /2408 , Bl. 196–198). – Die Verpflichtung „leistungsfähiger Personen“, d. h. von Personen mit einem Einkommen von mehr als 20 000 RM oder einem Vermögen von mehr als 200 000 RM, die ohne zwingende volkswirtschaftliche Gründe ihren Wohnsitz ins Ausland verlegten und damit aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausschieden, ein Viertel ihres Vermögens abzuführen, galt nur bis zum 31.12.1932. Der RFM hielt es für wünschenswert, die Vorschriften „bis auf weiteres“ zu verlängern, glaubte aber mit Rücksicht darauf, daß es sich hier immerhin um „besondere Ausnahmevorschriften“ handele, nur eine Fristverlängerung von zwei Jahren vorschlagen zu dürfen.

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