2.210.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über einen vorläufigen Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slovenen.

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2. Entwurf eines Gesetzes über einen vorläufigen Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slovenen.

Das Kabinett stimmte dem Antrage zu4.

4

Es handelt sich um die gesetzliche Sanktionierung des bereits am 4. 2. und 5.12.1921 nach anfänglichen Differenzen zwischen den Regierungen paraphierten Handelsabkommens. Das Gesetz wird am 6.4.1922 im RT verabschiedet (RT-Drucks. Nr. 4035, RT Bd. 354 , S. 6920) und am 11.5.1922 im RGBl. verkündet (RGBl. 1922 II, S. 105 ).

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