2.227.2 (wir1p): 2. Ergänzung zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für 1922.

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[616]2. Ergänzung zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für 1922.

Ministerialdirektor v. Schlieben berichtet über den Entwurf. Der Absatz 3 des § 12 soll folgende Fassung erhalten: „Der Frauenzuschlag für Beamte und Ruhegehaltsempfänger gemäß Artikel I Ziffer X und Artikel II des Gesetzes betreffend eine 6. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom … März 1922 (Reichsgesetzblatt Seite …) wird auf 1000 Mark jährlich festgesetzt“.

Staatssekretär Stieler beantragt, das Kabinett möge sich damit einverstanden erklären, daß gleichzeitig mit der hier vorliegenden 1. Ergänzung auch eine 2. den gesetzgebenden Faktoren übergeben werden könne, mit weiteren 24 Milliarden Ausgaben, die durch entsprechende Tariferhöhungen ausgeglichen werden sollen, so daß der Etat auch weiter balanciert.

Das Kabinett erklärt sich vorbehaltlich der noch abzuhaltenden Ressortbesprechung mit diesem Vorschlag einverstanden.

Anschließend hieran berichtet Staatssekretär Schroeder über die Frage der Zahlungen von 31 Millionen an die Reparationskommission5. Diese Dekadenzahlungen beeinflußten den Markt in einer für Deutschland sehr nachteiligen Weise, und es entsteht die Frage, ob das Deutsche Reich noch weiter zahlen solle oder ob es die Zahlungen einstellen solle oder ob es jetzt noch zahlen solle unter gleichzeitiger Mitteilung, daß weitere Zahlungen auf große Schwierigkeiten stoßen würden.

5

Zur Fälligkeit der Summe von 31 Mio Mark siehe Dok. Nr. 190 Anm. 1.

Der Reichskanzler fragt an, ob die Gegenseite auf eine Einstellung der Zahlungen in irgend einer Form vorbereitet sei.

Minister Rathenau führt aus, daß aus London er die Mitteilung bekommen habe, daß die Reparationskommission sich eifrigst mit der Frage befasse und daß in den nächsten Tagen wohl eine Entscheidung fallen würde. Er empfehle, die nächste Zahlung, die am 18. fällig sei, zu bewirken, evtl. bei der nächsten Zahlung dann nur noch etwa 17 Millionen zu zahlen, was der in Cannes vorgeschlagenen Regelung von etwa 720 Millionen jährlich entsprechen würde6. Auch der französische Botschafter habe ihm erklärt, daß die französische Regierung die Reparationskommission dränge, eine Entscheidung zu fällen.

6

Das Zustandekommen der Summe von 720 Mio Goldmark siehe Dok. Nr. 194 Anm. 5.

Das Kabinett entscheidet sich dahin, daß die nächste Zahlung noch ohne Vorbehalte zu erfolgen habe.

Dem Entwurf des Finanzministeriums stimmte das Kabinett zu7.

7

Der Entwurf wird am 23.3.1922 dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 3883, Bd. 372 ), am 27.5.1922 in dritter Lesung verabschiedet (RT Bd. 355, S. 7659 ) und am 9.6.1922 verkündet (RGBl. 1922 II, S. 587 ).

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