1.61.5 (wir2p): 5. Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 2Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

5. Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu4.

4

Eine Reihe von Staaten des europäischen Festlandes hatte den internationalen Verkehr auf dem Gebiete des Rechtsschutzes und der Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten in befriedigender Weise durch das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17.7.1905 (RGBl. 1909, S. 409 ) gelöst. Ein Beitritt für den neugebildeten Staat war nach Artikel 27 des Vertrages nicht möglich, der Umfang der deutsch-tschechoslowakischen Rechtsbeziehungen machte jedoch feste Abmachungen erforderlich (R 43 I /149 , Bl. 172-178). Das Gesetz (und der Vertrag vom 8.1.1922) gelangt am 22.12.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 5447, Bd. 376 ), wird am 15.1.23 verabschiedet (RT Bd. 357, S. 9442 ) und am 7.2.23 verkündet (RGBl. 1923 II, S. 57 ).

Extras (Fußzeile):