2.25.1 (bau1p): [Reichsfinanz- und Steuerreform.]

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[Reichsfinanz- und Steuerreform.]

Reichsfinanzminister Erzberger eröffnet die Sitzung um 10 Uhr 15 Minuten. In den einleitenden Ausführungen gibt der Reichsfinanzminister einen Überblick über die voraussichtliche Gestaltung des finanziellen Bedarfs von Reich, Staat und Gemeinden3. Nach den vorläufigen Veranschlagungen kann unter den selbstverständlichen Einschränkungen das Ausmaß des Bedarfs wie folgt geschätzt werden:

3

Zur Gesamtproblematik vgl. die Antrittsrede des RFM vor der NatVers. am 8. 7. (NatVers.-Bd. 327, S. 1376  ff.; abgedruckt in: Matthias Erzberger: Reden zur Neuordnung des deutschen Finanzwesens. S. 3 ff.). Erzberger stützt sich bei seinen Ausführungen weitgehend auf das Zahlenmaterial, das er der NatVers. am 5. 8. in der Denkschrift „Der künftige finanzielle Bedarf des Reichs und seine Deckung“ vorlegt (NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 760 ), ohne in allen Einzelheiten mit jenen Angaben übereinzustimmen.

Reichsbedarf

17,5

Milliarden

Einzelstaaten und Gemeinden

6,5

Milliarden

Gesamtbedarf

24,0

Milliarden M.

Diese Belastungsziffern stellen, wie der Reichsfinanzminister betont, nicht die Endsumme der Belastung dar. Nach überschlägigen Berechnungen dürfte weiterhin eine jährliche Leistung von mindestens 2 Milliarden Goldmark an die Alliierten in Frage kommen, die das Minimalaufkommen des Reiches für die nächste Zukunft auf fast 30 Milliarden M hinaufführen.

Auf der anderen Seite gehen durch die Gebietsabtrennungen allein gegen 10% der steuerlichen Leistungsfähigkeit verloren. Bislang wurde folgendes Aufkommen erbracht:

Von den Vorkriegssteuern des Reiches 1,8 Milliarden M,

von den im Kriege eingeführten Steuern 4,0 Milliarden M,

die jetzt der Nationalversammlung vorgeschlagenen Steuern4 1,8 Milliarden M;

4

Siehe dazu Dok. Nr. 12, P. 9. Im einzelnen handelt es sich um GesEntww. betr. die außerordentliche Kriegsabgabe für 1919, die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, die Grundwechselsteuer, die Vergnügungssteuer, die Erbschaftssteuer, die Rayonsteuer, die Abänderung des Zuckersteuergesetzes, die Tabaksteuer, die Zündwarensteuer, die Spielkartensteuer (NatVers.-Bd. 335  II, Drucks. Nr. 372–381).

[107] der wahrscheinliche Gesamtertrag erreicht bei optimistischer Aufrundung etwa 8 Milliarden M. Hierzu kommen weitere Einnahmen, deren ziffernmäßige Schätzung mehr als problematisch ist:

Ertrag aus der Vermögensabgabe

3,5 bis 4

Milliarden M5

Ertrag aus der Umsatzsteuer mehr

3,0

Milliarden M

zusammen rund:

7,0

Milliarden M.

5

Gemeint ist der Ertrag des Reichsnotopfers (vgl. Dok. Nr. 22, P. 1). In der Denkschrift des RFM (s. o. Anm. 3) werden die jährlichen Erträge nur mit 2,5 bis 3 Mrd M veranschlagt. Diese Schätzungen mußten prinzipiell ungenau bleiben, da es nach §§ 29 f. des vorliegenden GesEntw. zunächst in das Belieben der Steuerpflichtigen gestellt bleiben soll, wann sie innerhalb einer 30- bzw. 50jährigen Frist ihre Steuerschuld abtragen wollen.

Im Gesamtbild kann also das Gesamtaufkommen 18 Milliarden M [sic] betragen, was im eigenen Bedarf des Reiches ein Defizit von 9 Milliarden M bedeutet6.

6

Diese Defizitkalkulation erscheint nur dann verständlich, wenn man den Eigenbedarf des Reichs (mit 17,5 Mrd M angegeben) und einen – aus Reichsmitteln zu befriedigenden – Bedarf der Länder und Gemeinden (mit 6,5 Mrd M angegeben), also einen Gesamtbedarf von 24 Mrd M zugrundelegt und dem angegebenen Gesamtsteueraufkommen von 15 Mrd M gegenüberstellt. Vgl. dazu eine ähnliche Bedarfsermittlung und Aufkommensverteilung in Dok. Nr. 104. – Die Angabe „Gesamtaufkommen 18 Milliarden M“ erscheint fehlerhaft. Eine unterschiedliche, im Ergebnis abweichende Defizitberechnung legt der RFM in der o. a. Denkschrift (s. Anm. 3) vor.

Es besteht die Möglichkeit, dieses Defizit herabzumindern durch scharfe indirekte Besteuerung, wie z. B.: Erhöhung der Biersteuer, Steuer auf Mineralöle, auf Seife, Erhöhung der Postgebühr, was insgesamt eine Milliarde erbringen kann. Weiterhin Besteuerung der Lebensmittel (Mehlmonopol, Fleischsteuer), was zusammen 1,5 Milliarden erbringen kann. Falls es möglich wäre, die indirekte Besteuerung nach dieser Richtung auszubauen, würden etwa 2,5 Milliarden vom Neun-Milliarden-Defizit abzuschlagen sein. Es blieben immerhin noch 6,5 Milliarden M.

Diese rein zahlenmäßigen Überlegungen weisen mit zwingender Notwendigkeit auf einen neuen Weg: sie führen zur Reichseinkommensteuer. Diese Steuer wird in ihren Grundgedanken dahin zielen, die Einkommen an der Quelle zu erfassen. Sie wird durch ihren Aufbau das Rückgrat im Steuersystem des Reiches bilden müssen. Mit ihr verbunden ist eine Kapitalertragssteuer, die mit einem vielleicht 30prozentigen Satz wirken soll, der aber bei kleinen Einkommen im Wege der Rückzahlung eine Herabminderung erfahren würde7. Aus dieser Steuer müssen mehrere Milliarden Mark allein für das Reich herausgeholt werden. Im übrigen wird der Ertrag der Einkommensteuer anteilmäßig den Ländern und Gemeinden überwiesen werden müssen.

7

Einzelheiten über beide Steuergesetzentwürfe s. in: Dok. Nr. 103, P. 1.

Bei der Lösung der Reichssteuerfrage läßt sich der Reichsfinanzminister von zwei Grundgedanken leiten:

1.

Alle Steuern müssen sofort bis zum Höchstmaß ihrer Wirksamkeit geführt werden.

2.

Die Reichssteuern müssen jedes Gebiet abschließend umfassen.

[108] Es ist klar, daß bei dieser riesigen Steigerung der Einnahmen die Pflicht zur äußersten Sparsamkeit in die gleiche Linie gestellt werden muß. Das Prinzip der Sparsamkeit wird jetzt für Reich, Einzelstaat und Kommune gleichmäßig geübt werden müssen. Dies kann bei der Verteilung der Steueranteile nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit der Schlüssel zu dieser Verteilung im Augenblick übersehen werden kann, dürften dem Reich ausschließlich folgende Steuern zustehen: Zölle, Verbrauchssteuern, Verkehrssteuer, Vermögensabgabe;

das Reich wird mit den Gliedstaaten sich teilen in den Ertrag der Erbschaftssteuer, Reichseinkommensteuer, Stempelabgaben und der großen Umsatzsteuer;

das Reich läßt den Einzelstaaten frei: die gesamten Ertragssteuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuer), die Gebühren-, vielleicht die Vergnügungssteuer und gewisse örtliche Abgaben.

Bezüglich der Länder und Gemeinden ist aber festzuhalten, daß sie in Zukunft zur Einkommensteuer keine selbständigen Zuschläge mehr erheben dürfen, sondern sich mit der ihnen zugewiesenen Quote begnügen müssen. Der Verlust einer Steuer, die in dem Finanzsystem der Einzelstaaten das Rückgrat ist, bedeutet natürlich das schwerste Opfer. Es erzeugt auf der anderen Seite die Notwendigkeit, auch im Ausgabebudget Änderungen vorzunehmen. Die Gliedstaaten werden einen Teil ihrer Ausgaben auf das Reich legen müssen, so die Ausgaben für die gesamte Steuererhebung. Bei dieser tiefgreifenden Änderung entsteht somit die zweite große Frage, die sich mit gleicher zwingender Notwendigkeit aufdrängt wie die Reichseinkommensteuer: die reichseigene Steuerverwaltung. Der Reichsfinanzminister hat die feste Überzeugung, daß die von ihm geplante Reichsfinanzreform nur dann Aussicht auf einen durchgreifenden Erfolg haben könne, wenn ihm ein einheitliches Verwaltungsorgan von Kopf bis zu den Gliedern zur Verfügung steht, und zwar müsse die Struktur dieses Beamtenkörpers sofort geschaffen werden. Der vortreffliche Stamm der einzelstaatlichen Steuerbeamtenschaft, der in die reichseigene Steuerverwaltung übernommen wird, bietet hierfür die grundlegende Voraussetzung.

Nach den vorliegenden Plänen soll der Aufbau etwa folgendes Bild zeigen:

1. Bezirks- oder Kreisstellen (Finanzämter),

2. Landesfinanzämter,

3. das Reichsfinanzministerium.

Der Steuerapparat in seiner heutigen Verfassung reicht nicht aus, um die ihm auferlegten Aufgaben zu lösen. Die Höhe des zukünftigen Steueraufkommens wird gegenüber der Friedenszeit fünffach. Hierzu kommt das entscheidende Moment, daß der Anteil an der Steuerleistung von seiten des Reiches mit etwa 75% an erster Stelle steht. Dann folgen die Gliedstaaten mit etwa 10 und die Gemeinden mit etwa 15%. Auch hieraus folgt die Notwendigkeit, die Steuerbeamten von Reichs wegen zu bestellen und ihre Zahl zu vermehren. Die reichseigene Verwaltung bildet weiterhin die Grundlage zu einer gleichen und gerechten Veranlagung. Und die Reform nach dieser Richtung wird schließlich zur zwingenden Notwendigkeit durch den Friedensvertrag, der vorsieht, daß nicht allein das Deutsche Reich für die Leistung der Kriegsentschädigung[109] haftbar ist, sondern auch alle Gliedstaaten8. Die Entente könnte hiernach Repressalien üben, wenn etwa einzelne Gliedstaaten in der Erfüllung der Verpflichtungen säumig würden.

8

Nach Art. 248 VV „haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten an erster Stelle für die Bezahlung“ aller sich aus dem VV ergebenden Kosten und Lasten. Über das Zugriffsrecht der Entente auf die geplanten Vermögensabgaben erstattet der RJM zwei Rechtsgutachten für den RFM (Abschriften für den RK, mit Anschreiben des RJM vom 3.12.19: R 43 I /2391 , Bl. 53–56).

Daraus ergebe sich aber, daß nur das Reich selbst für sich und zugleich für die Gliedstaaten die Erfüllung der Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit übernehmen könne.

Sollten die Widerstände gegen eine reichseigene Steuerverwaltung unbesiegbar sein, dann bliebe dem Reich nur die Möglichkeit, einen gewaltigen Kontrollapparat (Reichsaufsichtsbehörden) zu schaffen9. Das würde aber hohe Kosten bedingen und zu einer Beunruhigung bei der Veranlagung, auch zu Reibungen führen.

9

Gemäß einer in Art. 15 der zukünftigen RV enthaltenen Ermächtigung. Vgl. Dok. Nr. 17, Anm. 9.

In der Zusammenfassung betont der Reichsfinanzminister nochmals:

1.

Ohne Reichseinkommensteuer ist eine Sanierung der Reichsfinanzen nicht möglich,

2.

die Übernahme der gesamten Steuerverwaltung auf das Reich folgt mit zwingender Notwendigkeit.

Der preuß. Finanzminister Dr. Südekum unterzieht die gegebenen Bedarfsberechnungen einer Korrektur und kommt auf einen Gesamtbedarf von 20 Milliarden M, ohne die Kriegsentschädigungsforderungen einzubeziehen. Der Finanzminister gibt zu, daß die heutige Einkommensbesteuerung nicht geeignet sei, das Prinzip der Erfassung an der Quelle durchzuführen. Hierzu sei in der Tat nur das Reich in der Lage. Daher dürften organisatorische Änderungen in der Richtung einer Reichssteuerverwaltung notwendig sein.

Der Preuß. Finanzminister gibt im Namen der preußischen Staatsregierung die Erklärung ab, daß Preußen für eine möglichste Vereinheitlichung der Reichsverwaltung eintreten könne. Preußen wird seine Organisation aber nur unter drei Voraussetzungen diesem Gedanken dienstbar machen:

1.

Gründliche Wandlung in der Politik im Kabinett: Alle geheimen und offenen Machenschaften, Provinzen abzutrennen, haben zu unterbleiben10;

2.

die materielle Lebensfähigkeit der Einzelstaaten ist zu gewährleisten11;

3.

Zustimmung aller anderen Staaten zur reichseigenen Steuerverwaltung unter Einschluß Deutsch-Österreichs.

10

Zum Gesamtzusammenhang s. Dok. Nr. 26, insbesondere Anm. 10.

11

Eine entsprechende Verpflichtung enthält Art. 8 der zukünftigen RV.

Bayerischer Finanzminister Dr. Speck: Der Vorschlag des Reichsfinanzministers nehme den Einzelstaaten den letzten Rest ihrer Selbständigkeit. Durch das Opfer der finanziellen Selbständigkeit sei der Verlust der politischen die natürliche Folge. Auf das Reich angewiesen zu sein, bedeute auch kulturelle Untätigkeit, oder es bedeute Beeinflussungen von seiten des Reiches ausgesetzt zu sein, die wenig erwünscht sein können. Zuschüsse zur Förderung[110] der Universitäten, die der Reichsfinanzminister angeboten habe, lehne Bayern ab, ebenso die Aufgabe der eigenen Justizverwaltung. In Bayern herrsche großes, begründetes Mißtrauen gegen alle Vorschläge des Reiches.

Der bayerische Finanzmister führt im Anschluß hieran Beschwerde darüber, daß die Lebensmittelzuschüsse einfach vom Reichskabinett dekretiert wurden12. Auch die eben vom Reichsfinanzminister angekündigte Erhöhung der Reichsbiersteuer, deren Wirkungen unabsehbar sind, wird in Bayern große Erregung hervorrufen13. Der Verlust der Einkommensteuer ziehe auch die Vernichtung der Selbstverwaltung einzelner Gemeinden nach sich. Daß im Falle der Übernahme der Einkommensteuer durch das Reich, dieses alle Kosten der einzelstaatlichen Verwaltung auf sich nehmen müsse, sei selbstverständlich, denn das Erträgnis der Ertragssteuern sei so gering, daß ihre Erhebung mehr Kosten verursachen würde, als sie Einnahmen erbringen könnten. Es sei sehr zu bezweifeln, ob die Zentralisation der Steuerverwaltung ab 1. Oktober 1919 überhaupt möglich sei. Hierfür fehle es an den nötigen gleichartig vorgebildeten Beamten. Und tüchtige Beamte den Einzelstaaten fortzunehmen, würde in der Zeit, wo die Arbeiten sich angehäuft haben, Katastrophen nach sich ziehen. Die Ausbildung neuer Beamten könne nicht so rasch vor sich gehen, wie man es anzunehmen geneigt sei. Auch aus diesen Gründen glaubt der bayerische Finanzminister die reichseigene Verwaltung ablehnen und den Kontrollapparat empfehlen zu sollen. Die Erfahrungen bei der Zollverwaltung sprechen dafür, und die Kosten werden verhältnismäßig niedrig sein.

12

Siehe dazu Dok. Nr. 5, P. 1.

13

Bayern hatte als letztes Land mit Wirkung vom 1.7.19 auf sein Biersteuerreservat verzichtet und war (zusammen mit Baden) in die Reichsbiersteuergemeinschaft eingetreten (Ges. vom 24.6.19, RGBl. S. 599 ). Der das Biersteuerreservat garantierende Art. 116 RVEntw. vom 21.2.19 war inzwischen vom Verfassungsausschuß gestrichen worden. Zum Ausgleich hatten Württemberg, Bayern und Baden anteilmäßige Abfindungszahlungen aus den Biersteuereinnahmen des Reichs durchsetzen können.

Der bayerische Finanzminister erkennt in seinem Resumé nicht an:

1.

daß ohne Reichseinkommensteuer eine Sanierung der Reichsfinanzen nicht möglich sei;

2.

daß ohne eine Reichssteuerverwaltung die notwendigen Aufgaben nicht gelöst werden könnten.

Beides würde lediglich die Reichsfreudigkeit untergraben und dafür die Reichsverdrossenheit begünstigen.

Der Reichsfinanzminister Erzberger gibt hinsichtlich des politischen Teils der Reden des preuß. und bayerischen Finanzministers folgende Erklärung ab:

Bezüglich der Lebensmittelverbilligung lag ein Beschluß des Kabinetts vor14, nach dem das Reich ein Drittel übernimmt, falls Gliedstaaten und Gemeinden die beiden anderen übernehmen. Die Form, in der dieser Beschluß durch ein Ressort den Gliedstaaten übermittelt wurde, enthielt ein bedauerliches Versehen. Es wird sofort abgestellt werden15.

14

Siehe dazu Dok. Nr. 7, P. 4.

15

Einzelheiten in R 43 I nicht ermittelt.

Der Reichsfinanzminister stellt weiterhin das volle Übereinstimmen mit der preußischen Regierung hinsichtlich der von ihm formulierten politischen[111] Voraussetzungen fest. Die schweren Vorwürfe gegen das Reichskabinett im Punkte 3 (offene und heimliche Begünstigung der Zerstückelung Preußens) seien nach seiner Kenntnis der Dinge nicht zutreffend.

Preußischer Ministerpräsident Hirsch: In der Frage Oberschlesien habe das Reichskabinett eine loyale Haltung beobachtet. In der Frage einer hessischen Republik dagegen habe das Reichsamt des Innern die ihm gemeldeten Vorgänge zu den Akten geschrieben. Ein Teil des Kabinetts vertrete offen die Ansicht, daß Preußen aufgeteilt werden müsse.

Reichsfinanzminister Erzberger wiederholt, daß nach seiner Auffassung das Reichskabinett als Ganzes jegliche Trennungsbestrebungen mißbillige.

Württembergischer Finanzminister Liesching: Partikularistische Empfindungen seien den Württembergern fremd. Sie können sich aber mit dem Gedanken, schon heute im Einheitsstaat aufzugehen, wenig befreunden. Der Finanzminister befürchtet, daß eine 30prozentige Kapitalertragssteuer sehr bald die Substanz anfassen und so von selbst unfruchtbar würde. Er wendet sich weiterhin gegen den Gedanken der Dotationen. Ein selbständiger Staat solle seine eigenen Aufgaben selbst nominieren. Bezüglich der reichseigenen Verwaltung ist im Interesse des Reiches der Plan abzulehnen16. Das Reichsfinanzministerium besäße zwar geeignete Leute, um Steuern auszuarbeiten, aber für eine Reichssteuerverwaltung fehle es am geeigneten Personal. Die Reichsverwaltung werde auch teurer arbeiten als die Landesverwaltungen, zumal da die zentralistische Verwaltung nicht leicht sei. Dies beweise der Vorgang mit dem Vermögensverzeichnis. Die Übergabe der einzelstaatlichen Steuerorganisation hätte, wenn sie erfolgen solle, gleichzeitig mit der Übernahme der Verkehrsanstalten zu erfolgen, was bis zum 1. Oktober kaum möglich sein dürfte17. Es bliebe – so sagte der Redner in seinen Schlußworten – zu erwägen, ob der Bedarf des Reiches nicht mit Hilfe der Bundesstaaten gedeckt werden könnte.

16

Gleichzeitig mit der hier protokollierten Besprechung findet am 13. 7. in Heidelberg eine Konferenz von Regierungsvertretern Württembergs, Badens und Hessens „zwecks Stellungnahme zur Reichsfinanzreform“ statt. Die gleichfalls eingeladene bayer. Reg. war nicht vertreten. Über die Aussprache berichtet der pr. Gesandte in Stuttgart, von Moltke, am 14. 7. an das PrStMin., daß sich bei allen Teilnehmern zwar „die Bereitwilligkeit zu weitgehendstem Entgegenkommen gegenüber dem Reiche [gezeigt habe], aber in ihrer gegenwärtigen Form erfuhren die neuen Pläne des Reichsfinanzministeriums ebenso einheitliche wie entschiedene Ablehnung. Es wurde allerseits betont, daß die Zentralisierungsbestrebungen schließlich auch einmal eine Grenze finden müßten und daß der die finanzielle Selbständigkeit vernichtende Vorschlag des Reichsministers Erzberger diese Grenze weit überschreitet.“ Nach Hinweisen auf die in Württemberg von weiten Volkskreisen geäußerten Klagen über ein „verständnisloses Regieren der Berliner Zentrale“ heißt es zusammenfassend: „In Anbetracht der Wahrscheinlichkeit, daß Frankreich seine Rheinbundpolitik in den nächsten Jahren in verstärktem Maße fortsetzen wird, wird man die Gefahren, die aus solcher Volksstimmung erwachsen können, nicht außer acht lassen dürfen. Es wird aber schwerlich ein Mittel geben, das mehr geeignet ist, die Freude am Reiche im weitesten Volkskreise zu untergraben, wie die Erhebung und Verwaltung drückender Reichssteuern durch das Reich selbst, womöglich durch norddeutsche oder gar preußische Beamte“ (Abschrift über das AA an die Rkei u. a., 24.7.19: R 43 I /2430 , Bl. 32 f.).

17

Siehe dazu Dok. Nr. 105.

Unterstaatssekretär Moesle bekennt, daß es ihm als überzeugten Föderalisten sehr schwer geworden sei, sich zu dem Schritt einer zentralistischen[112] Steuerverwaltung zu entschließen. Die Verwaltungsreform dürfe und werde nicht überstürzt werden, aber die Linie der Entwicklung nach einheitlicher Verwaltung trete deutlich hervor. Ihr könne man sich daher nicht verschließen, denn das hieße, sich von den Ereignissen treiben lassen. Jetzt sei der richtige Zeitpunkt gekommen, die Verwaltung zu vereinheitlichen. Es dürfe nicht erst zu einem Ausbau durch die Einzelstaaten kommen, der in einem so gewaltigen Ausmaß erfolge, daß die Vereinheitlichung dann kaum noch zu leisten sein würde. Es stehe fest, daß der Ausbau der direkten Steuern bis zum letzten unumgänglich sei, bevor überhaupt daran gedacht werden könne, die notwendigen Lebensmittel zu besteuern. Fest verknüpft mit der Ausschöpfung der direkten Steuern durch das Reich sei aber eine einheitliche Einkommensbesteuerung. Die Besteuerung an der Quelle heiße nicht, alle Einkommen an der Quelle zu erfassen und die Einkommen zu zerlegen.

Aus dem künftigen gewaltigen Steuerbedarf folge ohne weiteres die Notwendigkeit eines Ausbaues der Steuerverwaltung. Da ist es jetzt der Zeitpunkt, eine reichseinheitliche Organisation aufzubauen, die im organischen Zusammenhange mit den bestehenden vortrefflichen Steuerbeamtenorganisationen der Einzelstaaten anzulegen sei. Diese Reform bedinge, wie befürchtet wird, keineswegs keine Durchwürfelung der Beamten oder gar eine Zerstörung der gesamten einzelstaatlichen Beamtenorganisationen. Unterstaatssekretär Moesle weist darauf hin, daß die Ausbildung der neuen Beamten einheitlich erfolgen müsse. Dies sei die Voraussetzung für eine erfolgreiche Reform. Der Aufbau würde vielmehr das Prinzip der stetigen Entwicklung beachten und daher mit weicher Hand vollzogen werden. Wesentlich schwieriger und unerquicklicher dagegen denke er sich den Aufbau eines Kontrollapparates.

Sächsischer Finanzminister [Nitschke]: Zu gewissen Konzessionen sei Sachsen bereit. Wenn Sachsen einer Einkommensteuer, die in allen Staaten gleiche Sätze bringe, zustimme, so müßte doch den Einzelstaaten die Veranlagung und Erhebung nach wie vor verbleiben. Er befürchte, daß die Verteilung des Ertrages der einheitlichen Steuer auf die Körperschaften durch die Zentralstelle nicht mit dem notwendigen staatsmännischen Blick erfolgen würde. Die Einheitsverwaltung würde für Sachsen große Umwälzungen bedeuten.

Reichsfinanzminister Erzberger betont, daß die Widerstände ihm nicht überraschend gekommen seien, aber er müsse daran festhalten, eine Reichseinkommensteuer in eigene Hand zu bekommen, und zwar 1.) aus politischen Gründen, 2.) aus sozialen im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Heranziehung aller Zensiten. Daraus folge, daß eine besondere Organisation gleichzeitig geschaffen werden müsse. In vielen Staaten würde sie ja nur zu einer Firmenschildänderung führen, unter der alles beim alten bliebe. Es würden zunächst die Mittelorganisationen zu schaffen sein, etwa 20 Landesfinanzämter. Der Aufbau der örtlichen Organe dagegen würde erst nach und nach durch die Landesfinanzämter in Übereinstimmung mit dem Reichsfinanzministerium vor sich gehen.

Um 1 Uhr wurde die Sitzung ausgesetzt bis auf 3¼ Uhr nachmittags.

[113] Nachmittagssitzung.

Badischer Finanzminister Dr. Wirth fordert entschiedenes Vorgehen gegen die Kapitalflucht und begrüßt den Preisabbau. Zu den Programmpunkten der Regierung äußert sich der Finanzminister in zustimmendem Sinne. Eine starke Dotation der Universitäten und besonders eine Begünstigung des systematischen Ausbaues der chemischen Wissenschaften sei für Baden unbedingt erforderlich. Die Übergabe der badischen Finanzverwaltung an das Reich dürfte ohne Schwierigkeiten vor sich gehen. Es wird allerdings schwer sein, das gesamte Rechnungswesen aufs Reich zu übertragen und dies vor dem Parlament zu vertreten. Heute mit diesem Plan vor den Landtag zu treten, würde eine glatte Niederlage bringen. Hinsichtlich der Aufteilung des Bedarfes durch das Reich auf die Einzelstaaten und weiterhin durch Einzelstaaten auf die Gemeinden werden große Schwierigkeiten entstehen.

Reichsfinanzminister Erzberger: Gegen die Kapitalflucht sind neue Maßnahmen in die Wege geleitet18. Die Devisenordnung ist nicht mehr wirksam und wird aufgehoben. Auch die Überwachung des gewöhnlichen Brief- und Telegrammverkehrs mit dem Auslande wird im Interesse der Geschäftswelt beseitigt werden. Dagegen werden erwogen: eine Abstempelung aller Wertpapiere und aller Noten und internationale Abkommen zur Erfassung des ins Ausland entflohenen Kapitals19.

18

Siehe dazu Dok. Nr. 22, P. 3.

19

Siehe dazu Dok. Nr. 46, P. 1.

Hessischer Finanzminister Henrich: Die vorgeschlagenen Maßnahmen seien revolutionär. Dem Gedanken der Reichseinkommensteuer sei zuzustimmen. Die Notwendigkeit, die Steuerverwaltung zu reorganisieren, einheitlich von Reichs wegen aufzubauen, sei damit gegeben.

Hamburgischer Senator Schäfer: Alle Erscheinungen weisen auf eine gleichartige einheitliche Reichseinkommensteuer hin. Der Verteilungsschlüssel müsse auf der Grundlage der Bedürfnisse aufgebaut sein. Der Vertreter Hamburgs glaubt aber, daß eine reichseigene Verwaltung nicht unbedingt nötig sei. Die Zusammensetzung der Steuerbehörden solle den Eigenheiten des Landes angepaßt sein. So könne z. B. Hamburg auf die ehrenamtliche Mitarbeit seiner geschulten Kaufleute nicht verzichten, und es sei fraglich, ob eine zentralistische Verwaltung diesen Bedürfnissen gerecht werde.

Unterstaatssekretär Moesle: Die Frage der Verteilung wird Gegenstand eingehender Untersuchungen sein20. Beim Aufbau der Reichssteuerbehörden wird unter keinen Umständen eine gedankenlose Unifizierung verfolgt werden.

20

Zur Frage des Finanzausgleichs s. Dok. Nr. 54.

Oldenburgischer Finanzminister [Dr. Driver]: Eine Frist zur Durchdenkung der Vorschläge sei notwendig. In der Zukunft müssen, soviel sei sicher, alle Steuerpflichtigen die Gewißheit haben, daß gleichmäßig veranlagt wird. Hierzu eignen sich aber am besten Beamte mit örtlicher Kenntnis. Das spreche für den bestehenden Zustand. Der oldenburgische Finanzminister befürchtet,[114] daß bei der Reichsverwaltung die Arbeitskraft der Beamten nicht voll ausgenutzt würde, daß außerdem für sie in vielen Fällen keine Wohnungen und auch keine Büros in heutiger Zeit zu haben sein würden. Er will die Verwaltung bei den Einzelstaaten lassen und eine scharfe Kontrolle des Reiches dafür einsetzen.

Ministerpräsident Sachsen-Weimar [Dr. Paulsen] begrüßt die Vorschläge der Regierung und stimmt ihnen voll zu.

Vertreter von Mecklenburg [Lorentz]: Eine reichseigene Verwaltung sei in Mecklenburg möglich. Er frage an, ob Mecklenburg ein besonderes Landesfinanzamt bekommen werde und ob die wohlerworbenen Rechte der Beamten hinsichtlich Gehalt und Pension vom Reich übernommen würden.

Reichsfinanzminister Erzberger bejaht beide Fragen.

Vertreter von Braunschweig [Baruch] fragt, ob auch Braunschweig ein eigenes Finanzamt erhalten werde und weist darauf hin, daß im Falle der Reformdurchführung in erster Linie die unteren Organe in Kraft treten müßten.

Vertreter von Reuss j. u. ä. Linie begrüßt die Vorschläge der Regierung und stimmt ihnen zu.

Senator Dr. Spitta, Bremen, gibt die Sorge kund, daß bei einer Reichsverwaltung dem Hafen und dem Strom, die Bremen unter großem Aufwand zum Vorteil Deutschlands pflegte, nicht die gleiche Aufmerksamkeit zuteil würde. Eine Verteilung der Einkünfte dürfe – wie von einer Seite angeregt – unter keinen Umständen nach dem Matrikularschlüssel erfolgen. Dies deshalb, weil Bremen ausschließlich auf die Steuerkraft seiner Bürger angewiesen sei und kein werbendes Vermögen besitze. Die Vereinheitlichung der Steuererhebung sei nach seiner Meinung notwendig; die Zustimmung des Senats zu dem schweren Opfer müsse vorbehalten werden.

Senator Neumann, Lübeck, stimmt im wesentlichen beiden Forderungen des Reichsfinanzministers zu und fragt an, ob öffentlicher Kredit für wirtschaftliche Zwecke in Aussicht gestellt werden könnte.

Reichsfinanzminister Erzberger: Häfen und Ströme werden nach dem Friedensvertrage internationalisiert. Das Reich würde schon aus diesem Grunde den Häfen und Strömen die höchste Aufmerksamkeit zuwenden. Eine Zusage hinsichtlich der Gewährung großer Reichskredite könne nicht gegeben werden.

Württembergischer Finanzminister Liesching: Es wird unmöglich sein, die Steuerverwaltung am 1. Oktober 1919 auf das Reich zu übertragen. Aus der vorgeschlagenen Regelung entstehe ein Dualismus – doppelte Anordnungen –, unter dem die Beamtenschaft und damit die Führung der Verwaltung leiden würden. Es würde ein Durcheinander entstehen, was für Reich und Einzelstaaten verderblich werden könnte. Er bittet eindringlich, dieses Experiment zu unterlassen. Das Reich würde alles bekommen, was es brauche.

Reichsfinanzminister Erzberger: Zur Klarstellung der Verhältnisse weist der Reichsfinanzminister auf folgendes hin: Die Einzelstaaten haben kein Recht, Reichssteuern zu erheben, denn

a)

nach der Verfassung ist das Reich verpflichtet, Zölle und indirekte Steuern in die Reichsverwaltung zu übernehmen;

b)

[115]ur Durchführung der Vermögensabgabe sieht sich das Reichsschatzministerium verpflichtet, eine neue Behörde zu schaffen21;

c)

das Reich ist verpflichtet, die schärfsten Kontrollmaßnahmen bei den direkten Steuern in die Wege zu leiten, falls die Einzelstaaten nicht die reichseigene Verwaltung gewähren wollen.

21

Nach § 36 des GesEntw. über das Reichsnotopfer (NatVers.-Bd. 337 , Drucks. Nr. 677 ) kann die Vermögensabgabe außer in bar auch durch Hingabe anderer Vermögenswerte (Kriegsanleihen, Schatzanweisungen) geleistet werden. Da den Steuerveranlagungsbehörden die mit der Annahme dieser Werte verbundene Arbeit und Verantwortung nicht zugemutet werden soll, ist in § 38 die Errichtung einer besonderen Behörde unter Reichsaufsicht zur Abwicklung dieser Art der Abgabenentrichtung vorgesehen.

Die Weigerung, einzelstaatliches Vermögen in die Verwaltung des Reiches zu geben, sei nicht stichhaltig, da das Reich die Verwaltung seines künftig wesentlich höheren Vermögens in die Hände der Einzelstaaten verlegen müsse, falls alles beim alten bliebe.

In diesen Tagen würde die Reichsabgabenordnung dem Staatenausschuß zugehen, die das Rückgrat für den Aufbau des Reichsfinanzsystems bedeute. Vom 1. Oktober 1919 ab ist beabsichtigt, alles etatisiert zu haben und keinen Kriegsfonds mehr zu kennen. Der Schatzwechsel- und Notenweg, der monatlich 3 Milliarden erreiche, dürfe nicht mehr gegangen werden. Diese vorgezeichnete Arbeit müsse geleistet werden, wenn nicht alles ins Chaos fallen soll. Es gibt also für den Reichsfinanzminister nur zwei Möglichkeiten:

1.

die Reichsabgabenordnung mit der reichseigenen Verwaltung unter Berücksichtigung der Wünsche der Einzelstaaten, oder

2.

Reichsabgabenordnung mit schärfsten Kontrollbestimmungen22.

22

Mit der Ausarbeitung einer Reichsabgabenordnung war seit November 1918 der oldenburg. OLandesgerichtsR und spätere RFR Becker betraut. Nach den ursprünglichen Plänen sollte lediglich das Veranlagungsverfahren für die geplanten neuen Steuergesetze reichsgesetzlich geregelt werden, während die Steuerverwaltung noch den Landesbehörden bei erweiterten Befugnissen der Reichsaufsichtsbehörden überlassen bleiben sollte. Für das Rechtsmittelverfahren waren gewisse über dem jeweiligen Landessteuerrecht stehende Normativbestimmungen vorgesehen. Ein entsprechender vorläufiger RAO-Entw. lag den Landesreg. zu dieser Zeit bereits vor. Die Ankündigung des RFM, die reichseigene Finanzverwaltung in der geplanten Abgabenordnung zu verankern, bedeutete für Becker eine „große Überraschung“. Zum Fortgang der Arbeiten schreibt er: „Sollte überhaupt aus der reichseigenen Verwaltung etwas werden, so war allerdings, da die Verfassungsarbeiten ihrem Ende entgegengingen und die Nationalversammlung weiterhin kaum noch beschlußfähig zusammenzuhalten war, allergrößte Eile geboten. […] So wurde der Abschnitt über die Behörden eiligst umgearbeitet. Das war verhältnismäßig einfach. Schwieriger und eingreifender war die Umarbeitung des Rechtsmittelverfahrens. […] Endlich mußte noch für den Druck, und zwar in Weimar selber gesorgt werden, wozu wieder nötig war, daß die dort vorgeschriebene Gassperre zeitweilig ausgesetzt wurde, damit die Maschinen arbeiten konnten, alles zusammen große und kleine Schwierigkeiten, die die Erreichung des Zieles erschwerten. So blieben für die sachliche Umarbeitung des Entwurfs nur zwei Tage.“ Am 19. 7. kann der RFM dem RMinPräs. den GesEntw. vorlegen (Die Reichsabgabenordnung vom 13.12.1919. Erläuterte Handausgabe von Enno Becker. Berlin 1922. S. 3 ff. und 361 ff.). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 30, P. 4.

Hessischer Finanzminister [Henrich]: Das Ziel des Reichsfinanzministers sei zu begrüßen, aber es dürfe nichts überstürzt werden. Vor allem sei eine Machtprobe wenig angebracht.

[116] Vertreter von Anhalt [Boden] äußert sich ablehnend zu den Fragen der Übertragung der Steuern und der Verwaltung auf das Reich.

Bayerischer Finanzminister [Speck]: Gegen überstürzte Maßnahmen schütze verfassungsmäßiges Recht. Den Einzelstaaten ist hinsichtlich der Übernahme der Zoll- und indirekten Steuerverwaltung eine angemessene Frist zu belassen23. Bayern würde hier zwei Monate als unzureichend betrachten. Der starken Betonung des Reichsfinanzministers, die direkten Steuern auszubauen, sei entgegenzuhalten, daß dies auch von seiten der Einzelstaaten geschehen könne, und zwar in der Form, daß ihnen eine einheitliche Mindestbelastung vorgeschrieben würde. Die Überlassung der einzelstaatlichen Vermögensverwaltung an das Reich begegne keinen Bedenken.

23

Der Zeitpunkt für die in Art. 83 Abs. 1 der zukünftigen RV vorgesehenen Übernahme der Zölle und Verbrauchssteuern in die Verwaltung des Reichs soll nach Art. 166 Abs. 1 RVEntw. vom 18.6.19 (= Art. 169 Abs. 1 RV) von der RReg. festgelegt werden. Einschränkend heißt es im zweiten Abs. lediglich: „Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Ländern auf ihren Wunsch überlassen werden.“

Der Finanzminister beklagt sich darüber, daß der Entwurf eines Gesetzes über die Vermögensabgabe in der Presse veröffentlicht worden, bevor er der Nationalversammlung zugegangen sei. Er lege gegen derartige vorzeitige Veröffentlichungen Verwahrung ein.

Reichsfinanzminister Erzberger erklärt, daß er die Veröffentlichung der Vermögensabgabe frühzeitig veranlaßt habe, um die Beunruhigung, die in weiten Bevölkerungskreisen zu beobachten war, zu beseitigen. Bei der Durchführung der Finanzreform könne der Reichsfinanzminister versichern, daß die Einzelstaaten natürlich nicht auf ihren Schulden sitzen gelassen würden. Diese Frage werde eingehend geprüft, und er bitte, den Gesamtbedarf anzumelden. Die Differenzen in der Bemerkung24 des Ertragsanteils an den einzelnen Steuern würden ihre endgültige Regelung im Oktober finden. Das Ausmaß hierfür sei jetzt noch nicht festzusetzen, weil der Bedarf unbekannt sei. Er bitte dringend, das entsprechende Material der Finanzkommission nach Berlin zu senden, und er hoffe, den Verteilungsschlüssel bis zum Oktober entworfen zu haben25.

24

Muß wohl heißen: Bemessung.

25

Einzelheiten s. Dok. Nr. 54.

In der großen Frage der Reichsfinanzreform erstrebe der Reichsfinanzminister keinen Majoritätsbeschluß, sondern eine einmütige Übereinstimmung aller Beteiligten.

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