1.66 (wir2p): Nr. 301 Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922.

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Nr. 301
Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Republik vom 26. Juni 19221.

1

Die Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Republik kommt am 27.6.22 erstmals auf die TO des Kabinetts. In dieser Sitzung liegen 1. der oben abgedruckte erste Entwurf und 2. ein abweichender 2. Entwurf vor, der die Grundlage der Besprechungen wird und dessen Gliederung mit der endgültigen Fassung (RGBl. 1922 I, S. 585 ) übereinstimmt. Der 2. Entwurf ist wie folgt gegliedert: I. Strafbestimmungen zum Schutz der Republik (§§ 1–4), II. Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik (§§ 5–6), III. Verbotene Vereinigungen (§§ 7–9), IV. Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften (§§ 10–12), V. Mitglieder vormals landesherrlicher Familien (§§ 13–15) und VI. Schlußbestimmungen (§§ 16–20). Entsprechungen mit dem oben abgedruckten 1. Entwurf sind in der Gliederung zu erkennen, Entsprechungen bzw. Abweichungen in einzelnen Paragraphen sind unten angemerkt (Beide Entwürfe R 43 I /1867 , Bl. 34 f., 36 f.).

R 43 I /1867 , Bl. 30 f.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

I. Verbotene Vereinigungen

§ 1

Versammlungen, Aufzüge und Kundgebungen können verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die zur gesetzwidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsform oder zu Gewalttaten gegen Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder republikanische Einrichtungen verächtlich machen.

Vereine und Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art verfolgen, können verboten und aufgelöst werden2.

2

Vgl. § 7 des 2. Entwurfs und § 14 der endgültigen Fassung.

[902] § 2

Zuständig für Maßnahmen nach § 1 sind die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.

Der Reichsminister des Innern kann die Landeszentralbehörden um die Anordnung einer solchen Maßnahme ersuchen. Glaubt die Landeszentralbehörde, einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies spätestens am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig die Entscheidung des im Abschnitt III vorgesehenen Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik an. Entscheidet dieser für die Anordnung, so hat die Landeszentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen.

Gegen eine Anordnung nach § 1 ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Landeszentralbehörde einzureichen. Diese kann ihr, außer im Falle des § 2 Abs. 2, abhelfen; andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich dem Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung der Landeszentralbehörde, die der Beschwerde abhilft, kann der Reichsminister des Innern die Entscheidung des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik anrufen.

Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe regelt der Reichsminister des Innern3.

3

Identisch mit § 8 des 2. Entwurfs; vgl. § 17 der endgültigen Fassung.

§ 3

Wer nach § 1 verbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen veranstaltet oder in solchen als Redner auftritt, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann4.

4

§ 9 des 2. Entwurfs sah weiter vor: „Ebenso wird bestraft, wer sich an einem nach § 7 Absatz 2 [entspricht § 1 des obigen Entwurfs] aufgelösten Verein oder einer danach aufgelösten Vereinigung als Mitglied beteiligt.“ Vgl. § 19 der endgültigen Fassung.

II. Strafbestimmungen zum Schutze der Republik5.

5

Der 2. Entwurf sah eine Erweiterung der Strafbestimmungen vor, die wichtigste in § 1: „Personen, die an einer Vereinigung teilnehmen, von der sie wissen, daß es zu ihren Zielen gehört, Mitglieder einer im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes durch den Tod zu beseitigen, werden mit dem Tode bestraft. – Dritte Personen, die um das Dasein einer solchen Vereinigung wissen, werden mit Zuchthaus bestraft, wenn sie es unterlassen, von dem Bestehen der Vereinigung, den ihnen bekannten Mitgliedern oder deren Verbleib den Behörden oder der durch das Verbrechen bedrohten Person unverzüglich Kenntnis zu geben. Für Angehörige der Teilnehmer der Vereinigung tritt an die Stelle von Zuchthaus Gefängnis, wenn sie nachweislich ernsthaft bemüht waren, die geplante Tötung zu verhüten.“ Vgl. §§ 1–11 der endgültigen Fassung.

§ 4

Mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren, neben dem auf Geldstrafe bis zu fünf Millionen Mark erkannt werden kann, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, bestraft:

1. wer öffentlich Gewalttaten gegen die republikanische Staatsform oder gegen Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen[903] Regierung des Reichs oder eines Landes verherrlicht oder billigt, oder wer solche Gewalttaten belohnt oder begünstigt;

2. wer zu Gewalttaten gegen Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes auffordert, aufwiegelt oder solche Gewalttaten mit einem anderen verabredet;

3. wer die Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes verleumdet oder öffentlich beschimpft;

4. wer öffentlich die republikanische Staatsform oder die Reichs- oder Landesfarben beschimpft;

5. wer an einer Verbindung der im § 128 und im § 129 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Art teilnimmt, wenn die Verbindung den Zweck hat, die republikanische Staatsform zu untergraben.

III. Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik6.

6

Die beiden hierunter abgedruckten Paragraphen entsprechen inhaltlich den §§ 5 und 6 des 2. Entwurfs.

§ 5

Bei dem Reichsgerichte wird ein Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik errichtet.

Der Gerichtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Reichspräsidenten auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Drei von ihnen sind Mitglieder des Reichsgerichts, die übrigen vier Mitglieder brauchen nicht die Fähigkeit zum Richteramte zu haben. Für die ordentlichen Mitglieder sind Stellvertreter zu ernennen. Die notwendigen ergänzenden Anordnungen trifft der Reichsminister der Justiz.

Anklagebehörde ist die Reichsanwaltschaft. Der § 147 Abs. 2 und § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Strafkammern entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Justiz kann besondere Vorschriften erlassen. Gegen die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs finden Rechtsmittel nicht statt.

§ 6

Der Staatsgerichtshof ist zuständig:

1. für Gewalttaten und deren Vorbereitung, begangen gegen die republikanische Staatsform des Reichs oder gegen Mitglieder der im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes;

2. für die nach § 4 dieses Gesetzes strafbaren Vergehen.

Die Anklagebehörde kann eine Untersuchung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben; der Staatsgerichtshof kann eine bei ihm anhängig gewordene Untersuchung auf Antrag der Anklagebehörde zum ordentlichen Verfahren verweisen.

Diese Vorschriften sind auch anzuwenden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein[904] Urteil ergangen, gegen das die Revision zulässig ist, so entscheiden über die Revision die ordentlichen Gerichte.

IV. Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften.

§ 7

Die Vorschriften des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) über die Beschlagnahme von Druckschriften (§§ 25 ff. des Gesetzes) finden auch auf die im § 4 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen den Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die sofortige Beschwerde stattfindet und die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat7.

7

Entspricht § 10 des 2. Entwurfs.

§ 8

Wird die Beschlagnahme einer periodischen Druckschrift wegen einer zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gehörenden strafbaren Handlung (§ 6) durch das zuständige Gericht angeordnet oder bestätigt, so kann die periodische Druckschrift bis auf die Dauer von vier Wochen verboten werden. Auf die Zuständigkeit und das Verfahren finden die Vorschriften des § 2 Anwendung8.

8

Entspricht § 11 des 2. Entwurfs.

§ 9

Wer eine nach § 8 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu 500 000 M erkannt werden kann9.

9

Entspricht § 12 des 2. Entwurfs.

V. Pflichten der Beamten10.

10

Ein entsprechender Abschnitt fehlt in dem 2. Entwurf; schon in der Kabinettssitzung vom 27. 6. liegt gesondert ein „Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik“ vor; vgl. auch RT-Drucks. Nr. 4680, Bd. 374  und RGBl. 1922 I, S. 590 .

§ 10

Das Reichsbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 (Reichsgesetzbl. S. 245) wird, wie folgt geändert:

A. § 3 erhält folgende Fassung: Jeder Reichsbeamte ist auf die Reichsverfassung und auf die Erfüllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.

Die Eidesleistung soll spätestens in unmittelbarem Anschluß an den Dienstantritt stattfinden. Wird sie verweigert, so ist der Beamte zu entlassen.

Über den Ersatz der Eidesleistung durch eine andere feierliche Erklärung bei Angehörigen einer Religionsgemeinschaft, denen die Eidesleistung aus religiösen Gründen verboten ist, bestimmt der Reichsminister des Innern im einzelnen Falle.

B. Hinter dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Es ist dem Reichsbeamten insbesondere untersagt:

[905] 1. sein Amt für Bestrebungen zur Änderung der republikanischen Staatsform zu mißbrauchen;

2. bei Ausübung der Amtstätigkeit über die republikanische Staatsform oder über die verfassungsmäßigen Regierungen des Reichs oder des Landes, in dem er amtlich tätig ist, zur Bekundung der Mißachtung Äußerungen zu tun, die geeignet sind, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen;

3. bei Ausübung der Amtstätigkeit auf die ihm unterstellten oder zugewiesenen Beamten, Angestellten und Arbeiter, Zöglinge oder Schüler im Sinne mißachtender Herabsetzung der republikanischen Staatsform oder der verfassungsmäßigen Regierungen des Reichs oder des Landes, in dem er amtlich tätig ist, einzuwirken;

4. Handlungen der vorgedachten Art bei dienstlich unterstellten Personen zu dulden.

Der Reichsbeamte ist vielmehr verpflichtet, in seiner amtlichen Tätigkeit für die republikanische Staatsgewalt im Reiche und in dem Lande, in dem er amtlich tätig ist, einzutreten und sie gegen Angriffe jeder Art zu verteidigen.

Weitergehende Verpflichtungen des Beamten, die sich über die Bestimmungen der vorstehenden beiden Absätze hinaus aus den besonderen Aufgaben des ihm übertragenen Amtes oder den Umständen des Falles nach den allgemeinen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 11

Die Bestimmungen des § 10 gelten sinngemäß auch für die Soldaten, ohne daß hierdurch die weitergehenden Vorschriften des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 329), insbesondere die Vorschriften des § 36 über das Verbot politischer Betätigung, berührt werden.

§ 12

Die Folgen der Verweigerung des Eides auf die Reichsverfassung regeln sich für die Beamten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellt sind, nach den bisher geltenden Bestimmungen.

VI. Schlußbestimmungen.

§ 13

Mitglieder der Regierung des Reichs im Sinne dieses Gesetzes sind der Reichspräsident, der Reichskanzler und die Reichsminister.

§ 14

Zu den §§ 5, 6 dieses Gesetzes kann der Reichsminister der Justiz Übergangsvorschriften erlassen.

§ 15

Personen, die im Jahre 1920 nach dem 4. August und im Jahre 1921 an einem hochverräterischen Unternehmen gegen das Reich als Täter oder Teilnehmer mitgewirkt haben, wird Straffreiheit gewährt. Dies gilt nicht für Straftaten, die sich in das Jahr 1922 fortgesetzt haben.

Ferner wird Straffreiheit gewährt Personen, die von den auf Anordnung des Reichsministers der Justiz im Jahre 1921 errichteten außerordentlichen Gerichten[906] wegen Handlungen verurteilt worden sind, die mit einem gegen das Reich gerichteten hochverräterischen Unternehmen im Zusammenhange stehen, sofern die Handlungen nicht lediglich auf Roheit, Eigennutz oder sonstigen nicht politischen Beweggründen beruhen.

Von der Straffreiheit ausgeschlossen sind die Personen, die zur Durchführung des hochverräterischen Unternehmens oder im Zusammenhange mit dem hochverräterischen Unternehmen ein Verbrechen gegen das Leben (§ 211, 212, 214 des Strafgesetzbuchs), ein Verbrechen der schweren Körperverletzung (§§ 224 bis 226 des Strafgesetzbuchs), ein Verbrechen des schweren Raubes (§ 251 des Strafgesetzbuchs), ein Verbrechen der Brandstiftung (§§ 306 bis 308, 311 des Strafgesetzbuchs) oder ein Verbrechen gegen die §§ 5, 6, 7 des Gesetzes über den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) begangen haben.

Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 2, 3 des Gesetzes vom 4. August 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1487) entsprechende Anwendung11.

11

Entspricht dem § 19 des 2. Entwurfs. In der endgültigen Fassung fehlt ein entsprechender Paragraph, weil die Amnestie als gesondertes Gesetz verkündet wird (RT-Drucks. Nr. 4663, Bd. 374  und RGBl. 1922 I, S. 595 ).

§ 16

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 1922.

Der Reichspräsident

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