2.119.6 (bau1p): 6. Gründung einer holländischen Aktiengesellschaft.

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[443]6. Gründung einer holländischen Aktiengesellschaft.

Der Reichsminister der Finanzen machte davon Mitteilung, daß holländische Bankfirmen, eine Aktiengesellschaft mit einem in Mark einzuzahlenden Kapital von 60 Millionen Gulden zu gründen beabsichtigten, deren Kapital in Grundstücken und Häusern in Deutschland angelegt werden sollte. Von verschiedenen Seiten wurden Bedenken dagegen erhoben, da auf diese Weise, falls nicht regierungsseitig ein Verbot des Ankaufs von Grundstücken pp. durch Ausländer erginge, gewissermaßen eine Ausräuberung Deutschlands stattfinde. Es soll erwogen werden, eine Verordnung zu erlassen, die ein Vorkaufsrecht für Reich, Staat und Gemeinde in solchen Fällen sichert. Der Reichsjustizminister wird ein Gutachten über die Frage, in welcher Weise man allgemein Deutschland vor derartigen Aufkäufen schützen könne, erstatten20.

20

Das Gutachten legt der RJM dem RK am 12.12.19 vor. Darin wird u. a. das Vorkaufsrecht des Reichs usw. als mit den Bestimmungen des VV vereinbar bezeichnet, aber insofern als wirkungslos kritisiert, als es den Vorkaufberechtigten wahrscheinlich an den erforderlichen Geldmitteln selbst dann fehlen werde, wenn mit dem Vorkaufsrecht das weitere Recht verbunden wäre, den Preis der beanspruchten Grundstücke niedriger als für den ausländischen Käufer festsetzen zu lassen. „Abgesehen hiervon müßten gegen einen derartigen Eingriff in das Vermögen der Grundstückseigentümer ernstliche Bedenken erhoben werden“ (R 43 I /88 , Bl. 9). Um dem Ankauf dt. Grundbesitzes durch Ausländer entgegenzuwirken, wird im RWiMin. eine VO betr. die Regelung des Grundstücksverkehrs vorbereitet. Weitere Materialien dazu in: R 43 I /1129 –1131.

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