2.42.2 (bau1p): 2. Einrichtung bzw. Ausbau einer Hauptstelle zum Schutze Deutscher vor feindlichen Gerichten.

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[172]2. Einrichtung bzw. Ausbau einer Hauptstelle zum Schutze Deutscher vor feindlichen Gerichten.

Der Reichswehrminister begründete den Vorschlag in eingehender Weise3. Der Reichsminister des Auswärtigen glaubte jedoch gewisse Bedenken gegen den geplanten Ausbau erheben zu sollen und war der Auffassung, daß es genüge, die Stelle, wie bisher beabsichtigt, beim Auswärtigen Amte zu belassen, bei der Vertreter des Kriegsministeriums und des Reichs-Marineamts hinzugezogen werden sollten. Der Reichswehrminister erklärte sich bereit, mit Rücksicht auf die auch von anderer Seite gemachten Einwendungen die Angelegenheit nochmals mit seinen Referenten zu besprechen und sich dann mit dem Auswärtigen Amte wegen weiterer Vereinbarungen in Verbindung zu setzen4.

3

In einem als „geheim“ eingestuften Schreiben vom 4.8.19 an den RMinPräs. hatte der RWeM unverzüglich einzuleitende diplomatische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der aufgrund des Art. 228 VV auszuliefernden Deutschen gefordert, denn „durch das Zugeständnis ihrer Auslieferung hat sich die Regierung und das deutsche Volk den Frieden erkauft“. Die als „Lynchjustiz“ bezeichneten Strafverfahren würden von der Entente als Propagandamittel zum Nachweis „für die Notwendigkeit und Gerechtigkeit des Deutschland auferlegten Straffriedens“ ausgenutzt, so daß bei den Verhandlungen „ganz Deutschland vor Gericht“ stehen werde. U. a. wird empfohlen, die amerik. Reg. auf die Unmöglichkeit einer objektiven Urteilsfindung durch die feindlichen Gerichte hinzuweisen und zu versuchen, daß die amerik. Reg. die Auslieferungsartikel in den Kreis ihrer Revisionsanträge einbezieht. Organisatorisch wird der Ausbau der halbamtlichen Hauptstelle zur Verteidigung Deutscher vor feindlichen Gerichten zu einer amtlichen Zentralstelle für die Bearbeitung aller die Auslieferung betreffenden Fragen vorgeschlagen. Ein detaillierter Organisationsplan liegt bei (R 43 I /340 , Bl. 32–34).

4

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 123, P. 3.

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