1.202.3 (bru2p): 3. Entwurf einer Verordnung über steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und Steueramnestie.

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3. Entwurf einer Verordnung über steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und Steueramnestie.

Der Reichsminister der Finanzen trug die Grundgedanken des anliegenden Entwurfs zu einer Verordnung des Reichspräsidenten über steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und über Steueramnestie vor. (Anlage 1)5.

5

Die Anlage in R 43 I /1451 , S. 473–475 enthält neben dem VOEntw. (R 43 I /1451 , S. 451–454) eine Erläuterung. Die VO sollte die NotVO gegen Kapital- und Steuerflucht vom 18.7.31 (RGBl. I, S. 373 ) in mehreren Punkten abändern: Dt. Vermögen, die in ausländischen Familienstiftungen angelegt waren, sollten der Schenkungssteuer unterliegen, wenn diese Stiftungen nicht bis zum 31.12.31 aufgelöst würden. Die Bestimmungen über die Anzeigepflicht bei ausländischen Beteiligungen sollten verschärft, die Vorschriften der Steueramnestie dagegen vereinfacht werden. Die Anzeigepflicht für Personen, die Kenntnis von einer Zuwiderhandlung hatten, sollte auf Beamte beschränkt werden, weil es sich als unzweckmäßig erwiesen hatte, Privatangestellte zu Anzeigen über den Verstoß gegen die NotVO durch ihre Arbeitgeber zu verpflichten.

Ministerialdirektor ZardenZarden erläuterte die Bestimmungen im einzelnen. Er erklärte, daß es in rechtlicher Hinsicht nicht absolut zweifelsfrei sei, ob man im Auslande befindliche Vermögensstücke eines sich im Inlande aufhaltenden[1609] Inländers versteuern könne. Jedenfalls aber müsse man den Versuch zu einer derartigen Besteuerung machen.

Staatssekretär JoëlJoël erklärte, es komme in einem solchen Falle auf die Auslegung des § 5 der Reichsabgabeordnung vom 22. Mai 19316 an. Ob die Besteuerung zulässig sei, sei richterliche Ermessenssache.

6

RGBl. I, S. 162.

Auf Grund der Aussprache stellte der Reichskanzler die Zustimmung des Reichskabinetts zu dem vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Verordnungsentwurf fest7.

7

Die Durchführungsbestimmungen zur SteueramnestieVO wurden am 24.8.31 (RGBl. I, S. 455 ) veröffentlicht.

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