2.141.3 (ma31p): 3. Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Zuckersteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol.

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3. Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Zuckersteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol7.

7

Siehe dazu Dok. Nr. 135, P. 5 und 6.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug das Ergebnis seiner Besprechung mit den Parteien vor8.

8

In einer Aufzeichnung Feßlers vom 6. 12. für diese Kabinettsberatung heißt es: „Nach den Vorbesprechungen mit den Parteien werden für die Erhöhung des Zuckerzolls um 5 Mark eintreten das Zentrum, die Bayerische Volkspartei, die Deutschnationale Partei, voraussichtlich die Deutsche Volkspartei, vielleicht die Demokraten; dagegen ist die Linke. Die Herabsetzung der Zuckersteuer von 21 auf 14 M wird auf keinen Widerstand stoßen. Nach dem Antrag Müller-Franken soll die Herabsetzung allerdings auf die Hälfte (10,50 M) erfolgen. Gegen die Heraufsetzung der Hektolitereinnahme des Reichs von 280 um 150 auf 430 M nimmt nur die Deutschnationale Partei Stellung. Die Sozialdemokraten wollen die Heraufsetzung auf mindestens 500 M.“ (R 43 I /2419 , Bl. 221; vgl. auch die Aufzeichnung Feßlers vom 4. 12., ebda, Bl. 224).

Der Reichswirtschaftsminister äußerte Bedenken gegen die Erhöhung der Hektolitereinnahme des Reichs aus dem Branntweinmonopol um 150 M. Die Verarbeitung zu technischen Zwecken würde verteuert, die Preise der Produktion würden steigen.

Auch der Reichsminister des Innern hielt die zunächst vorgeschlagene Erhöhung der Hektolitereinnahme für übermäßig. Der Verbrauch des Branntweins würde sehr stark zurückgehen, die Schwarzbrennereien würden erheblich zunehmen, die Aktion würde dadurch zu einem finanziellen Fehlschlag. Politische Schwierigkeiten seien zu erwarten, da ein Teil der Volkspartei und des Zentrums die Erhöhung ablehnen würden. Die Landwirtschaft würde über Gebühr beunruhigt. Er beantrage die Erhöhung der Hektolitereinnahme um 70 M.

[417] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft schloß sich den Ausführungen des Reichsinnenministers an und beantragte, die Abgabeerhöhung auf 50 M festzusetzen, den Betrag, um den die Abgabe im Zusammenhang mit der Preissenkungsaktion herabgesetzt worden sei. Es bestehe die Gefahr, daß bei der übermäßigen Erhöhung der Abgabe zahlreiche Brennereien schließen würden und der sich anbahnende Fortschritt in der Spirituserzeugung gefährdet wäre.

Der Reichsminister der Finanzen sprach sich gegen Erhöhung des Zuckerzolls aus9 und beantragte, in erster Linie von jeder Erhöhung abzusehen, in zweiter Linie, ihn auf 3,50 M zu begrenzen.

9

Gegen eine Erhöhung des Zuckerzolls hatte der RFM bereits in einer Chefbesprechung vom 5. 11. starke Bedenken geäußert (Protokoll in R 43 I /2419 , Bl. 173–175).

An der Heraufsetzung der Hektolitereinnahme auf 150 M hielt er zunächst fest. Er verlangte darüber hinaus eine Erhöhung des Anteils am Erlöse, der dem Monopolamt10 zukommt, von 80 auf 100 M, um den Ausfall auszugleichen, der durch die Konsumeinschränkung voraussichtlich entstände.

10

Reichsmonopolamt für Branntwein.

Der Abgabepreis von 430 M, der zur Zeit für den Hektoliter Weingeist zu zahlen ist, setzt sich zusammen aus:

70 M, die dem Erzeuger zukommen,

80 M, die das Monopolamt behält,

280 M Hektolitereinnahme11.

11

Die sog. Hektolitereinnahme wurde von der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein an die Reichskasse abgeführt.

Würde die Hektolitereinnahme um 150 M und gleichzeitig die Abgabe an das Monopolamt von 80 auf 100 M erhöht, so ergäbe sich ein Preis von 600 M.

Er konnte sich aber den Bedenken, die gegen eine derartige Erhöhung des Abgabepreises geltend gemacht wurden, nicht verschließen, zumal, wie er berichtete, das Monopolamt diese Bedenken in weitem Maße teilt. Er erklärte sich schließlich damit einverstanden, daß die Hektolitereinnahme auf 100 M festgesetzt wird.

Das Reichsministerium beschloß:

1)

die Erhöhung des Zuckerzolls um 5 M mit Stimmenmehrheit,

2)

die Herabsetzung der Zuckersteuer von 21 auf 14 M einstimmig und

3)

die Erhöhung der Hektolitereinnahme aus dem Branntweinmonopol um 100 M mit Stimmenmehrheit12.

12

Gemäß diesen Beschlüssen wurde dem RR am 11.12.26 der „Entwurf eines Gesetzes über Änderungen des Zuckersteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol“ sowie der „Entwurf eines Gesetzes über Erhöhung des Zuckerzolls“ übersandt (RR-Drucks. 1926, Nr. 202 und 203). Zur weiteren Erörterung der Angelegenheit durch das Kabinett siehe Dok. Nr. 200, P. 2.

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