2.232.1 (ma31p): Republikschutzgesetz.

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Republikschutzgesetz.

Der Reichskanzler eröffnete die Besprechung.

Er stellte zunächst den anliegenden Entwurf eines Antrags1 zur Erörterung.

1

Anliegend der Entwurf eines von den Regierungsparteien im RT einzubringenden Antrags (R 43 I /1868 , Bl. 42–43).

Ziffer I des Antrags enthält den als verfassungsändernd bezeichneten „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik“. § 1: „Die Geltungsdauer des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (Reichsgesetzblatt I Seite 585) in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 31. März 1926 (Reichsgesetzblatt I Seite 190) und 8. Juli 1926 (Reichsgesetzblatt I Seite 397) wird um 2 Jahre mit der Maßgabe verlängert, daß die noch bestehenden Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik in Verwaltungssachen auf das Reichsverwaltungsgericht, bis zu dessen Errichtung auf einen Senat des Reichsgerichts übergehen, der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt wird.“ § 2: „Dieses Gesetz tritt am 23. Juli in Kraft.“

Ziffer II des Antrags lautet: Der Reichstag wolle beschließen, „die Reichsregierung zu ersuchen, 1. bei den weiteren Verhandlungen über den Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs darauf hinzuwirken, daß unter Fortfall überholter Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Republik diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, für deren dauernde Beibehaltung noch ein Bedürfnis besteht, in entsprechender Anpassung in das neue Strafgesetzbuch eingearbeitet werden; 2. in Bezug auf den § 23 des Gesetzes zum Schutze der Republik mit Rücksicht auf die gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf das Fortbestehen dieser Vorschrift verzichtet werden kann.“

[742] Der Abgeordnete v. Guérard warf die Frage auf, weshalb die Reichsregierung nicht ihrerseits einen Gesetzentwurf einbringe.

Der Reichskanzler erwiderte, daß er keine grundsätzlichen Bedenken dagegen habe.

Der Reichswirtschaftsminister wies auf die große Bedeutung dieser Frage hin. Nach seiner Ansicht sei ein Initiativantrag deshalb vorzuziehen, weil dann sofort der Reichstag mit dem Problem befaßt werden könne und es wahrscheinlich leichter möglich sei, den Entwurf möglichst rasch durchzubringen, als wenn die Reichsregierung einen Entwurf einbringe.

Der Abgeordnete Dr. Scholz (D.V.P.) führte aus, daß es seiner Fraktion auf den Weg nicht ankomme, auf dem man zum Ziele gelange.

Der Abgeordnete Graf Westarp (D.N.V.) sprach sich für den Weg eines Initiativantrages aus.

In dem gleichen Sinne äußerte sich der Abgeordnete Leicht (Bayer. V.P.).

Es wurde sodann der Inhalt des Entwurfs besprochen. Die anwesenden Parteiführer erklärten es für das zweckmäßigste, daß der § 23 des Republikschutzgesetzes überhaupt nicht genannt werde.

Der Abgeordnete Graf Westarp wies besonders darauf hin, daß es absolut noch nicht sicher sei, daß seine Fraktion für eine Verlängerung des § 23 zu haben sein werde.

Nach längerer Debatte über die zweckmäßigste Fassung der Ziffer II des Antragsentwurfs wurde der vom Reichswirtschaftsminister vorgeschlagenen Fassung zugestimmt:

„Der Reichstag wolle beschließen:

die Reichsregierung zu ersuchen, in Erwägungen darüber einzutreten, für welche Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Republik ein Bedürfnis der Beibehaltung besteht und welche Vorschriften demgemäß in die Dauergesetzgebung übernommen werden sollen.“

Der Reichskanzler stellte zum Schluß fest, daß er auf folgende Weise weiter vorgehen werde. Er werde noch heute (12. Mai) um 3½ Uhr in einer Ministerbesprechung eine endgültige Vorlage zur Beschlußfassung bringen2 und sodann um 5 Uhr nachmittags den Entwurf in der vom Reichskabinett beschlossenen Fassung den Parteiführern unterbreiten3.

2

Siehe Dok. Nr. 233, P. 1.

3

Siehe Dok. Nr. 234.

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