2.30.4 (ma31p): 5. Entwurf einer Anordnung über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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5. Entwurf einer Anordnung über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge5.

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Der vom RArbM vorgelegte Entwurf sah eine erneute Verlängerung der bisherigen Anordnungen über die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge vor, und zwar bis zum 27.11.26. Die Verlängerung wurde damit begründet, daß die beabsichtigte Einführung des Lohnklassensystems bei der Bemessung der Fürsorgesätze bisher nicht möglich gewesen sei (vgl. Dok. Nr. 1, Anm. 5). Um Klarheit über die finanziellen Auswirkungen des Lohnklassensystems zu gewinnen, solle auf Wunsch des zuständigen RT-Ausschusses am 2. 7. eine Erhebung veranstaltet werden (vgl. RT-Bd. 409 , Drucks. Nr. 2377 ; RT-Bd. 390, S. 7498  ff.). Eine Herabsetzung der Unterstützungssätze durch die RReg. komme wegen der außerordentlich schwierigen Arbeitsmarktlage z. Zt. nicht in Betracht; der Stand von 1¾ Mio Unterstützungsempfängern habe sich im Juni kaum verändert. Allerdings seien die örtlichen Stellen oder auch die Landesregierungen befugt, für ihren Bereich gewisse Beschränkungen der Unterstützung anzuordnen. So bestehe in Bayern seit Jahren eine Vorschrift, wonach die Erwerbslosenunterstützung einschl. der Familienzuschläge 75% des Arbeitslohns nicht übersteigen dürfe. „Nach Mitteilungen von bayerischer Seite hat sich diese Vorschrift durchaus bewährt und insbesondere in ländlichen Gebieten dazu beigetragen, den Arbeitswillen zu stärken.“ (R 43 I /2031 , Bl. 136–138).

Das Kabinett erteilte seine Zustimmung.

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