2.82.1 (ma31p): 1. Wertbestimmung der Einfuhrscheine.

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1. Wertbestimmung der Einfuhrscheine.

Das Kabinett beschloß gemäß dem Antrage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft1, daß das Gesetz über die Wertbestimmung der Einfuhrscheine für eine Übergangszeit zum 10. Oktober 1926 außer Kraft gesetzt werden solle2.

1

In einer Vorlage vom 16.9.26 teilte REM Haslinde mit, daß der Handelspolitische Ausschuß des RT einen Antrag Hamkens und Gen. angenommen habe, in dem die RReg. ersucht werde, die Wertbestimmung der Einfuhrscheine in den ersten Tagen des Okt. 1926 mit den geltenden Zollsätzen in Übereinstimmung zu bringen. Wie der REM dazu ausführte, verlange nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch der Getreidehandel im Interesse des Exports von dt. Roggen sofortige Klarheit darüber, wann das Gesetz vom 14. 7. über die Wertbestimmung der Einfuhrscheine außer Kraft trete. Es bestehe sonst die Gefahr, daß der Auslandsmarkt für Roggen durch die Konkurrenzländer Polen, Rußland und Tschechoslowakei vollständig versorgt werde (R 43 I /2419 , Bl. 123–125). Vgl. dazu Dok. Nr. 74, P. 2.

2

Das geschah durch die „Verordnung über Aufhebung des Gesetzes über die Wertbestimmung der Einfuhrscheine für eine Übergangszeit“ vom 5.10.26 (RGBl. I, S. 477 ).

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