1.23.1 (ma32p): Frage der Renten der Standesherren.

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Frage der Renten der Standesherren.

Der Reichskanzler eröffnete die Sitzung und legte kurz den Sachverhalt dar.

Der Preußische Finanzminister1 führte aus, daß nach Ablauf des Sperrgesetzes2 stark mit der Möglichkeit zu rechnen sei, daß einzelne Standesherren nunmehr Prozesse anstrengten. An einer materiellrechtlichen gesetzlichen Regelung dieser Frage sei nicht nur Preußen interessiert, sondern auch Hessen, Württemberg, Bayern, Oldenburg, Baden und Sachsen. Nach seiner Auffassung[836] müßten die Renten der Standesherren nach dem Anleiheablösungsgesetz3 behandelt werden. In dem Antrag Koch-Weser und Genossen Nr. 34964 erblicke er eine glückliche Lösung. Der Antrag decke sich inhaltlich mit dem seinerzeit aufgestellten preußischen Gesetzentwurf5. Verzichten könne die Preußische Regierung vielleicht auf den in § 11 dieses Antrages vorgesehenen Ausschluß des Rechtsweges. Außer diesem Antrag beständen jedoch nach seiner Auffassung noch zwei weitere Möglichkeiten, nämlich die in § 3 des Antrages Müller-Franken und Genossen Nr. 2755 vorgesehene Regelung6 und ferner ein von der Reichsregierung aufzustellender Gesetzentwurf. Sämtliche Renten, die Preußen an die depossedierten Fürsten, die Standesherren usw. zu zahlen habe, beruhten zwar ihrem Rechtsgrunde nach wohl durchweg auf ursprünglich öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Die Renten seien jedoch als privatrechtliche Ansprüche der Berechtigten anzusehen, weil sie gewöhnlich als Entschädigung für den Verzicht der Berechtigten auf gewisse Privilegien vom Staat mit den Berechtigten vertraglich vereinbart worden seien. Auf jeden Fall müsse auch die Möglichkeit vorgesehen werden, gewisse, auf Hoheitsrechte zurückzuführende Renten entschädigungslos zu enteignen. Hauptsächlich aus diesem Grunde sei ein Reichsgesetz erforderlich.

1

Mit Schreiben vom 2.7.27 hatte der PrFM an StS Pünder übersandt (R 43 I /2208 , Bl. 9–154): 1) sechs umfangreiche Denkschriften über die Staatsrenten des vormals kurhessischen Fürstenhauses, der Fürsten Salm, der Herzöge von Schleswig-Holstein, des Herzogs von Arenberg, des Fürsten zu Wied, des Fürsten von Hohenzollern; 2) eine Zusammenstellung aller von Preußen zu zahlenden Renten; 3) den „Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren und sonstiger wiederkehrender Leistungen“, den der PrFM als Vorschlag des PrStMin. bereits mit Schreiben vom 17.2.27 an den RIM übersandt hatte (vgl. Dok. Nr. 239, Anm. 8).

2

Das Sperrgesetz (Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ländern und den ehemaligen Fürstenhäusern) war am 30.6.27 abgelaufen, nachdem ein GesEntw. zur Verlängerung des Sperrgesetzes im RT nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten hatte; vgl. Dok. Nr. 262, Anm. 5.

3

„Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

4

Am 1.7.27 hatte die DDP-Fraktion im RT den „Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren und sonstiger wiederkehrender Leistungen“ eingebracht (Antrag Koch-Weser u. Genossen: RT-Bd. 416 , Drucks. Nr. 3496 ). Dieser GesEntw. war am 2. 7. vom RT an den Rechtsausschuß überwiesen worden.

5

Der von der DDP eingebrachte GesEntw. (Anm. 4) deckt sich nicht nur inhaltlich, sondern auch wörtlich mit dem gleichnamigen GesEntw., den der PrFM als Vorschlag des PrStMin. mit Schreiben vom 17.2.27 an den RIM und erneut mit Schreiben vom 2.7.27 an den StSRkei übermittelt hatte (vgl. oben Anm. 1).

6

Siehe Dok. Nr. 187, Anm. 17; vgl. auch Dok. Nr. 239 unter b).

Besonderen Wert müsse Preußen darauf legen, daß durch das Reichsgesetz auch die Möglichkeit geschaffen werde, die Frage der Renten der übrigen in Betracht kommenden Berechtigten, nämlich der Stadt- und Landgemeinden, des niederen Adels und sonstiger Personen zu regeln. Hier handle es sich ungefähr um 2000 Renten, die Preußen zu zahlen habe. Wenn das Reich an die Einführung eines Reichssondergerichts denke, so werde dieses jedenfalls nicht in der Lage sein, auch die eben genannten Fälle zu regeln.

Besonders müsse er noch darauf hinweisen, daß auch andere Länder dringend eine reichsgesetzliche Regelung ungefähr in der Weise wünschten, wie sie in dem Antrage Koch-Weser und Genossen vorgesehen sei. Bayern habe sich z. B. bereits in diesem Sinne früher geäußert. Auch Oldenburg begrüße eine derartige Regelung. Hinter die im § 26 des Kompromißentwurfs des letzten Sommers über die Fürstenauseinandersetzung7 vorgesehenen Möglichkeiten werde das Reich nach seiner Ansicht nicht zurückgehen können.

7

Zum sog. „Kompromißentwurf“ des „Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“ siehe Dok. Nr. 249, Anm. 10.

Der Reichsminister der Justiz stimmte zunächst der Auffassung des Preußischen Finanzministers zu, daß es sich bei den genannten Renten nicht um öffentlich-rechtliche, sondern um privatrechtliche Renten handle. Eine materielle[837] Regelung der ganzen Angelegenheit werde sich auch nach seiner Auffassung empfehlen. Er denke vielleicht an die Einsetzung eines Reichssondergerichts, das auch nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung nach der Staatsumwälzung entscheiden könne. Die Möglichkeit des entschädigungslosen Fortfalls gewisser Renten halte er für außerordentlich bedenklich. Er halte es ferner für bedenklich, auch die sonstigen Berechtigten, die Dorf- und Stadtgemeinden, den niederen Adel usw. in die materielle Regelung einzubeziehen.

Der Reichskanzler führte aus, daß nach seiner Auffassung zunächst eine genaue Prüfung des nunmehr von Preußen übersandten Materials8 durch die beteiligten Reichsressorts erforderlich sei. Nach Abschluß dieser beschleunigt vorzunehmenden Prüfung werde sich das Reichskabinett alsbald darüber schlüssig werden müssen, ob ein Gesetzentwurf einzubringen sei und welchen Inhalt er haben solle.

8

Siehe oben Anm. 1.

Die Sitzung wurde alsdann geschlossen9.

9

Am 9.7.27 schrieb RAM Stresemann an StS Pünder: „Ich weiß im Augenblick nicht, wie die Dispositionen bezüglich der Erörterung der den Standesherren evtl. zu gebenden Aufwertung stehen (Schiedsgerichtsvorschlag, preußischer Vorschlag). Mir liegt jedenfalls sehr daran, an einer Ministersitzung, in der etwa diese Frage erörtert wird, teilzunehmen, da ich die Frage, wie ich dem Herrn Reichskanzler gegenüber betonte, für politisch hoch bedeutsam halte und meinerseits auf dem Standpunkt stehe, daß die Erklärungen des preußischen Herrn Ministers [d. h. des PrFM Höpker-Aschoff] uns doch zu einer erneuten Prüfung veranlassen müssen, ob nicht der preußische Vorschlag auch von uns akzeptiert werden sollte. Ich neige jedenfalls dieser Anschauung zu und möchte gern verhindern, daß das Kabinett gegenüber den Standesherren in einer Weise verfährt, die den Eindruck einer besonderen Berücksichtigung dieser geschichtlich nicht haltbaren Forderungen aufkommen läßt.“ (R 43 I /2208 , Bl. 164). – Nächste Kabinettssitzung über diese Frage: Dok. Nr. 278, P. 3.

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