1.34.1 (ma32p): 1. Entwurf eines Reichsschulgesetzes.

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1. Entwurf eines Reichsschulgesetzes.

Die Beratung des Reichsschulgesetzes wurde fortgesetzt bei der Aussprache über die christliche Simultanschule des Südwestens (§ 20 des Gesetzentwurfs).

Reichsminister Dr. Curtius beantragte, den § 20 wie folgt zu fassen:

„In den Ländern Baden und Hessen sowie in dem ehemaligen Herzogtum Nassau bleibt die dort gesetzlich bestehende, nach Bekenntnissen nicht getrennte Volksschule bis auf weiteres erhalten. Doch kann in diesen Gebieten jederzeit durch die Landesgesetzgebung die Durchführung dieses Gesetzes angeordnet werden“,

während der Reichsminister des Innern die folgende Fassung vorschlug:

„In den Ländern Baden und Hessen sowie in dem ehemaligen Herzogtum Nassau verlängert sich die Frist des § 19 um 5 Jahre. In diesen Ländern bleibt es auf weitere 5 Jahre der Landesgesetzgebung überlassen, zum Schutz von Minderheiten von Erziehungsberechtigten Abweichungen von der Bestimmung des § 9 Abs. 2 b zuzulassen.“

Zu diesen beiden Anträgen entspann sich eine eingehende und schwierige Debatte.

Reichsminister Dr. Stresemann erbat eine kurze Pause zu einer persönlichen Beratung mit Reichsminister Dr. Curtius und gab danach <folgende Erklärung ab:

„Im Namen des Herrn Reichsministers Dr. Curtius und in meinem Namen habe ich folgende Erklärung abzugeben:

Wir sind bereit, die vorgeschlagene Formel zum letzten Absatz des § 2 anzunehmen, die davon spricht, daß die freie Entwicklung der Schulformen unbeschadet des Artikel 146 Absatz 1 gewährleistet sein soll, weil wir in dieser Bezugnahme auf Artikel 146 Absatz 1 diejenige Bezugnahme auf die Reichsverfassung sehen, ohne die ein Reichsschulgesetz nach unserer Auffassung nicht geschaffen werden kann. Wir sind dagegen nicht in der Lage, die vorgeschlagenen Maßnahmen wegen der südwestdeutschen Simultanschulen als ausreichend anzusehen, da weder die Sperrfrist von 5 plus 2 Jahren, noch die Befugnis, sich gegen die Errichtung von Zwergschulen in höherem Maße als in anderen Ländern zu wehren, als genügend angesehen werden kann, um der ausdrücklichen Bestimmung des Artikel 174 der Verfassung zugunsten der Simultanschulländer Genüge zu leisten. Wir werden dem Gesetzentwurf im ganzen zustimmen, möchten aber bemerken, daß wir unsere Auffassung über die[857] in Südwestdeutschland bestehenden christlichen Simultanschulen und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung auch im Falle der Ablehnung unseres Antrages aufrecht erhalten.

Ich muß ferner für uns das Recht in Anspruch nehmen, von dieser grundsätzlichen, abweichenden Haltung bezüglich der christlichen Simultanschule der Öffentlichkeit in geeigneter Weise Kenntnis zu geben.

Ferner bemerke ich, daß unsere Fraktion ausdrücklich erklärt hat, daß sie durch die Haltung ihrer Mitglieder im Reichskabinett sich nicht als gebunden erachten würde, so daß ich auch bezüglich des ganzen Gesetzentwurfs alles der Stellungnahme der Fraktion vorbehalten muß.“>1

1

<…> gemäß schriftlichem Antrag von RWiM Curtius nachträglich in das Protokoll eingefügt (RWiM an StSRkei, 21.7.27, R 43 I /779 , Bl. 134–138). Ursprünglich lautete das Protokoll an dieser Stelle: „eine Erklärung des Inhalts ab, daß er und Reichsminister Dr. Curtius bereit seien, sich ihrer Partei gegenüber auf den vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf festzulegen, daß sie jedoch in der Frage der Simultanschule des Südwestens ihre Entscheidungsfreiheit zu behalten wünschten für den Fall, daß der Antrag Curtius vom Kabinett abgelehnt werden sollte.“

Zur Abstimmung übergehend schlug der Reichskanzler vor, die Ziffer 2 des § 2 des Gesetzes wie folgt zu fassen:

„Diesen Schulformen ist – unbeschadet des Artikel 146 Absatz 1 der Reichsverfassung – im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freie Entwicklungsmöglichkeit zu geben.“

Das Kabinett nahm den Paragraphen in dieser Fassung an.

Darauf wurde über den vorstehenden Antrag Dr. Curtius zu § 20 des Gesetzes abgestimmt. Der Antrag wurde gegen die Stimmen der Herren Reichsminister Dr. Stresemann und Dr. Curtius abgelehnt.

Darauf wurde der von Reichsminister Dr. von Keudell vorgeschlagene § 20 gegen die <Stimme des Reichsministers Dr. Köhler>2 angenommen.

2

Korrigiert aus: „Stimmen der Reichsminister Dr. Stresemann und Dr. Curtius“.

Zu den übrigen Paragraphen des Gesetzes bedurfte es einer Abstimmung nicht mehr.

Bezüglich der weiteren technischen Behandlung des Gesetzes bestand Einmütigkeit der Auffassung dahin, daß noch am gleichen Tage eine Notiz über den Abschluß der Kabinettsberatung über das Schulgesetz an die Presse gehen solle. Für die Notiz wurde folgender Wortlaut vorgesehen3:

3

Der folgenden Pressenotiz liegt ein eigenhändiger Entwurf Stresemanns zugrunde (R 43 I /779 , Bl. 115).

„Die mehrtägigen Beratungen des Reichskabinetts über den Entwurf des Reichsschulgesetzes sind gestern4 zum Abschluß gelangt. Die Vorlage fand die einmütige Zustimmung des Kabinetts. Bezüglich der Behandlung der südwestdeutschen Simultanschule (Artikel 174 der Reichsverfassung) erklärten die Reichsminister Dr. Curtius und Dr. Stresemann nach Ablehnung des von ihnen dazu gestellten Antrags ihren Standpunkt in dieser Frage aufrechtzuerhalten. Die Veröffentlichung des Gesetzentwurfs wird noch in dieser Woche erfolgen.“5

4

Muß heißen: „heute“.

5

Durch WTB am 13. 7. veröffentlicht (R 43 I /779 , Bl. 116).

[858] Das Kabinett war ferner einmütig der Auffassung, daß die Veröffentlichung des Gesetztextes tunlichst noch am Freitag, den 15. Juli erfolgen solle. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Textes soll ein kurzer amtlicher Kommentar mit einer offiziellen Interpretation der wesentlichsten Grundzüge des Gesetzes der Presse übergeben werden6. Die amtliche Gesetzesbegründung, die zu ihrer Fertigstellung noch eingehender Durcharbeitung bedarf, soll erst einige Wochen später nachfolgen.

6

Siehe Dok. Nr. 279, P. 7.

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