1.6.6 (ma32p): 6. Beamtenbesoldung.

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6. Beamtenbesoldung.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß die neue Besoldungsordnung keine Teillösung, sondern eine umfassende und durchgreifende Regelung der Beamtenbesoldung bringen werde und am 1. Oktober 1927 in Kraft treten solle.

Das Reichskabinett erklärte sich einstimmig damit einverstanden, daß zur Frage der Beamtenbesoldung eine den Vorschlägen des Reichsministers der Finanzen entsprechende Erklärung veröffentlicht wird22.

22

Die zur Veröffentlichung durch WTB bestimmte Erklärung lautete: „Die Reichsregierung verschließt sich nicht der Erkenntnis, daß die Bezüge der Beamten im Hinblick auf die gesteigerten Lebenshaltungskosten unzulänglich sind und ist daher – auch aus staatspolitischen Gründen – gewillt, die wiederholt versprochene Aufbesserung dieser Bezüge durchzuführen. Sie glaubt in der Annahme, daß eine Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage nicht eintreten wird, zusagen zu können, daß noch im laufenden Kalenderjahre, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1927, eine durchgreifende, alle Beamtengruppen umfassende Reform der Beamtenbesoldung erfolgen wird. Im Reichsfinanzministerium ist man dementsprechend mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beschäftigt, der bei einer durchgängigen Erhöhung der Bezüge auch eine Änderung des derzeit geltenden Besoldungsgesetzes bringen und die vielen berechtigten Beschwerden beseitigen soll, die sich seit dem Jahre 1920 ergeben haben und sowohl Gegenstand der parlamentarischen Behandlung wie zahlreicher Vorstellungen der Beamten waren. Das heutige Besoldungssystem beizubehalten und darauf prozentuale Zuschläge zu geben, ist nicht beabsichtigt. Auch soll keine Teillösung der Besoldungsfrage durch Gewährung vorläufiger Abschlagszahlungen gesucht werden. Die Bezüge der Ruhegehaltsempfänger, Wartegeldempfänger sowie der Hinterbliebenen sollen bei dieser Regelung eine entsprechende Berücksichtigung erfahren. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Beamtenbesoldung werden auch gemäß § 87 des Reichsversorgungsgesetzes die zur Verbesserung der Lage der Kriegsbeschädigten erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.“ (R 43 I /1421 , Bl. 222).

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