2.143.4 (feh1p): 4. a) Entwurf eines Gesetzes über den allgemeinen Trauertag; b) Gedenkfeier für die 50jährige Wiederkehr der Gründung des Deutschen Reiches am 18. Januar 1921; c) Festsetzung eines Nationalfeiertages.

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[372]4. a) Entwurf eines Gesetzes über den allgemeinen Trauertag5;
b) Gedenkfeier für die 50jährige Wiederkehr der Gründung des Deutschen Reiches am 18. Januar 19216;
c) Festsetzung eines Nationalfeiertages7.

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Der GesEntw. ging auf einen Antrag der Abgeordneten Trimborn (Zentrum), Rießer (DVP), Schiffer (DDP) und Fraktionen vom 7.11.1920 zurück. In diesem Antrag war die RReg. ersucht worden, einen GesEntw. über die Einführung eines nationalen Trauertages für die Opfer des Krieges vorzulegen (RT-Drucks. Nr. 841, Bd. 364 ).

Mit Anschreiben vom 24. 11. hatte der RIM einen entsprechenden GesEntw. vorgelegt, in dem der 28. Juni zum allgemeinen Trauertag für die Opfer des Krieges erklärt wurde. In der Begründung des GesEntw. hieß es dazu: „Als Zeitpunkt des allgemeinen Trauertages kommt der 28. Juni in Betracht, da an diesem Tage des Jahres 1919 das Deutsche Reich gezwungen war, den Friedensvertrag von Versailles zu unterzeichnen und sich mit den furchtbaren Folgen des Krieges zu belasten. Der Tag wird alle Deutschen immer wieder daran erinnern, daß der aufgezwungene Friede, dessen Undurchführbarkeit die Reichsregierung im Einklange mit dem Volke stets erklärt hat, geändert werden muß.“ (R 43 I /566 , Bl. 60–61).

6

In dem gleichen Schreiben vom 24. 11. (s. o. Anm. 5) hatte der RIM dem RK ferner mitgeteilt, daß von verschiedenen Seiten die Frage an ihn herangetragen worden sei, ob der 50. Gedenktag der Gründung des Dt. Reiches, der 18. Januar 1921, festlich zu begehen sei. Der RIM hatte verschiedene Vorschläge gemacht und hatte um die Entscheidung des Kabinetts gebeten (R 43 I /566 , Bl. 60).

7

In einem Schreiben vom 1. 12. an den RK hatte der PrMinPräs., einem Beschluß des PrStMin. folgend, gebeten, die RReg. möge so bald wie möglich einen Nationalfeiertag reichsgesetzlich festlegen. In jedem Jahre stelle sich wieder die Frage, ob der 1. Mai oder der 9. November zu feiern sei. Die Entscheidung der RReg. zu dieser Frage sei bisher nur von Fall zu Fall und meist erst unmittelbar vor den genannten Tagen ergangen. Sollte sich die baldige Festlegung eines Nationalfeiertages als schwierig erweisen, so bat der PrMinPräs. um einen allgemeinen Beschluß (R 43 I /566 , Bl. 63).

zu a) Nach eingehender Erörterung wurde als allgemeine Meinung festgestellt, daß die Einführung eines neuen Feiertages, soweit er auf einen Wochentag fällt, tunlichst vermieden werden solle. Über die Frage, ob der Tag in die Sommers- oder Winterszeit verlegt werden sollte und ob es nicht möglich sei, einen kirchlichen Feiertag als allgemeinen Trauertag festzusetzen, soll noch mit den kirchlichen Instanzen der einzelnen Länder verhandelt werden. Hierbei soll versucht werden zu erreichen, den 1. November zum allgemeinen Trauertag zu erklären. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen8.

8

Ob im Anschluß an diese Kabinettssitzung Verhandlungen mit den Kirchen stattgefunden haben, ließ sich in R 43 I nicht ermitteln.

Auf einer Sitzung des Interfraktionellen Ausschusses am 28.1.1921 schlug der Abgeordnete Trimborn jedenfalls vor, den 6. März zum allgemeinen Trauertag zu bestimmen. Der Ausschuß stimmte diesem Vorschlag zu (R 43 I /566 , Bl 81), und am 15. 2. brachte der RIM einen entsprechenden GesEntw. im RR ein (RR-Drucks. Nr. 43 der Tagung 1921, R 43 I /566 , Bl. 85). Da der RR jedoch Bedenken gegen die Wahl des Tages erhob, beschloß das Kabinett in seiner Sitzung vom 22.2.1921, den GesEntw. zurückzuziehen. Siehe Dok. Nr. 180, P. 2. Eine weitere Behandlung fand während der Zeit des Kabinetts Fehrenbach nicht statt.

zu b) Auf Vorschlag des Reichsministers des Innern wurde beschlossen, des 50jährigen Bestehens des Deutschen Reiches am 18. Januar 1921 zu gedenken. Der Reichsminister des Innern wird ein Rundschreiben an die Regierungen der Länder mit der Bitte richten, am 18. Januar in den Schulen der Bedeutung dieses Tages zu gedenken9. Außerdem wird der Reichsminister des Innern mit dem[373] Präsidenten des Reichstages wegen einer Feier im Reichstag an diesem Tage in Verbindung treten10. Zu einem gesetzlichen Feiertag soll der 18. Januar nicht erhoben werden.

9

Dies geschah durch das Schreiben des RIM an die Landesregierungen vom 25.12.1920. In dem Schreiben hieß es: „Die Reichsregierung hat sich dahin schlüssig gemacht, von der Bestimmung dieses Tages als staatlich anerkannten Feiertages im Wege der Gesetzgebung abzusehen. Sie erachtet es als wünschenswert, daß an diesem Tage in den Schulen der Einigung der deutschen Stämme durch die Gründung des Reiches und seines nunmehr 50jährigen Bestehens in angemessener Weise gedacht wird.“ (R 43 I /566 , Bl. 71).

10

Noch bevor der RIM mit dem RTPräs. Löbe Verbindung aufgenommen hatte, ließ der Vorsitzende der sozialdemokratischen RT-Fraktion, H. Müller, wissen, daß die SPD einer Feier des 18. Januar aus politischen Gründen ablehnend gegenüberstehe. Darauf ließ der RIM den Gedanken einer Feier am 18. Januar im RT fallen (RIM an den StSRkei am 30.12.1920, R 43 I /566 , Bl. 72).

Am 8.1.1921 ließ dann der RPräs. durch StS Meissner bei der Rkei anfragen, ob es zweckmäßig und angebracht erscheine, am 18. Januar 1921 eine Kundgebung des RPräs. unter Gegenzeichnung des RK zu erlassen (R 43 I /566 , Bl. 74). Am 13. 1. teilte der StSRkei StS Meissner das Einverständnis des RK mit und übersandte einen Entwurf der Kundgebung (R 43 I /566 , Bl. 75–76). Die Kundgebung wurde am 18.1.1921 mit geringfügigen Änderungen veröffentlicht (Schultheß 1921, I, S. 10).

zu c) Die Erörterung über die Wahl eines bestimmten Tages zum Nationalfeiertag wurde ausgesetzt.

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