2.173.10 (feh1p): 10. Denkschrift über ein Gesetz über eine vorläufige Arbeitslosenversicherung.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

10. Denkschrift über ein Gesetz über eine vorläufige Arbeitslosenversicherung3.

3

Dieser Denkschrift war folgender Vorgang vorausgegangen: Im Februar 1920 hatte der RArbM den „Entw. eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung“ eingebracht. Mit diesem Gesetz sollte die Versorgung der Arbeitslosen, die bisher lediglich durch Einzelmaßnahmen geregelt war, auf eine breite Basis gestellt werden und die durch die steigende Erwerbslosigkeit bedingte finanzielle Belastung des Reiches vermindert werden (Text des GesEntw. und Begründung, R 43 I /2025 , Bl. 79–123). Auf seiner Sitzung vom 15.4.1920 hatte das Kabinett dem GesEntw. zugestimmt. Siehe den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 42, P. 9.

In der Folgezeit meldete der RFM jedoch verschiedene Bedenken finanzieller Art gegenüber dem GesEntw. an. Insbesondere kritisierte er, daß das Gesetz nicht in der Lage sein werde, die bestehende Belastung des Reiches durch die Erwerbslosenfürsorge zu erleichtern (Der RFM an den RArbM am 4.5.1920, R 43 I /2025 , Bl. 148–150). Er bat sodann um eine nochmalige Behandlung der Angelegenheit im Kabinett (Der RFM an den RArbM am 30.7.1920, R 43 I /2025 , Bl. 188–189).

Der RArbM, der zunächst seinen Entw. verteidigt hatte, schloß sich schließlich den Bedenken des RFM an. Er erklärte, daß eine Arbeitslosenversicherung zunächst nicht der geeignete Weg sei, die finanzielle Belastung des Reiches zu senken, und kündigte an, die weiteren Maßnahmen in dieser Angelegenheit in einer Denkschrift klären zu wollen (Der RArbM an den RFM am 9.11.1920, R 43 I /2025 , Bl. 428). Um diese Denkschrift handelt es sich hier.

Der Reichsarbeitsminister trug die Grundzüge der Denkschrift vor und bat das Kabinett, dem Grundgedanken zuzustimmen, damit er in der entsprechenden Weise die Arbeiten aufnehmen könne4.

4

Die Grundzüge der Denkschrift waren folgende:

Da die Voraussetzungen für eine endgültige Arbeitslosenversicherung dem RArbM noch nicht gegeben schienen, sollte zunächst eine „vorläufige Arbeitslosenversicherung“ eingerichtet werden. Dabei sollte durch eine feste gesetzliche Grundlage die bestehende Erwerbslosenfürsorge der künftigen Arbeitslosenversicherung angenähert werden.

Die Beiträge sollten nicht mehr, wie bisher, von den öffentlichen Körperschaften, sondern von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und den öffentlichen Körperschaften gemeinsam geleistet werden. Sie sollten durch die Krankenkassen in Verbindung mit der Krankenversicherung eingezogen werden. Die Höhe der Zahlungen sollte nach den Erfordernissen des Vorjahres bemessen werden. Anspruch auf eine Unterstützung sollte nur nach bestimmten Leistungen und bei bestimmten Voraussetzungen bestehen (Text der Denkschrift, R 43 I /2025 , Bl. 433–442).

Ministerialdirektor v. Schlieben erklärte im allgemeinen das grundsätzliche Einverständnis des Reichsfinanzministeriums zu den Grundzügen der Denkschrift, regte aber an, bei der endgültigen Regelung der Arbeitslosenversicherung Vorsorge in der Richtung zu treffen, daß die Belastung der öffentlichen Verbände mit einem Drittel der Gesamtaufwendungen, von denen das Reich die Hälfte zu tragen habe, in Fortfall komme; von diesem Zeitpunkt an müßten[463] Arbeitgeber und -nehmer den Gesamtbetrag für die Aufwendungen der Arbeitslosenversicherung allein aufbringen5.

5

Bei der Aufteilung der Kosten der vorläufigen Arbeitslosenversicherung war vorgesehen, daß Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die öffentlichen Verbände je ein Drittel der Kosten übernehmen sollten. Von dem Drittel der öffentlichen Verbände sollte das Reich 1/6, die Länder 1/9 und die Gemeinden 1/18 der Kosten tragen (R 43 I /2025 , Bl. 439–440).

Der Reichsarbeitsminister stellt eine Prüfung dieser Anregung in Aussicht.

Staatssekretär Hirsch erklärte sein grundsätzliches Einverständnis, glaubte jedoch, die Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaft empfehlen zu sollen, da sie der Umgruppierung leichter zustimmen würden, wenn sie an den Kosten beteiligt würden.

Der Reichsarbeitsminister sagte Prüfung dieser Anregung zu6.

6

Die Beschäftigten der Land- und Forstwirtschaft waren in der Denkschrift zunächst außerhalb der Planung geblieben (R 43 I /2025 , Bl. 439). Siehe dazu weiter den Band „Das Kabinett Wirth“ dieser Edition.

Der Reichsminister des Auswärtigen begrüßte die Denkschrift und bat um baldige Inangriffnahme, da auf dem vorgeschlagenen Wege Ersparnisse erzielt werden würden, was auch vom außenpolitischen Standpunkt aus zu begrüßen sei.

Das Kabinett stimmte dem Grundgedanken zu. Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere alsbald veranlassen.

Extras (Fußzeile):