2.18.1 (feh1p): 1. Verteilung der preußischen Stimmen im Reichsrat nach Artikel 63 und 168 der Verfassung.

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1. Verteilung der preußischen Stimmen im Reichsrat nach Artikel 63 und 168 der Verfassung.

Der Reichsminister des Innern teilte mit, daß nach Artikel 63 der Verfassung die Länder im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten würden, jedoch sei die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen zu bestellen. Artikel 168 sehe für den Erlaß dieses Gesetzes eine Frist von einem Jahre vor; bis zu dem Ablauf dieser Frist werden die sämtlichen preußischen Stimmen im Reichsrat von den Mitgliedern der Regierung abgegeben. Der Preußische Minister des Innern habe ihm nun mitgeteilt, daß Preußen bisher nicht in der Lage gewesen sei, ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, es auch am liebsten die entsprechende Bestimmung in der Reichsverfassung streichen möchte; letzteres halte er jedoch für unmöglich. Es sei die Frage, ob man sich mit einer Fristerstreckung einverstanden erklären wolle1. Nach längerer Erörterung wurde eine Verständigung dahin erzielt, daß man die in Artikel 168 vorgesehene Frist bis zum 1. April 1921 erstrecken solle2. Der Reichsminister des Innern wird sich dieserhalb mit der Preußischen Regierung in Verbindung setzen und gleichzeitig versuchen, den von dort bisher erhobenen Widerspruch gegen die Einrichtung einer Zentralstelle zur Erledigung der in Artikel 18 der Reichsverfassung vorgesehenen Fragen zu beseitigen3.

1

Siehe dazu Dok. Nr. 15.

2

Siehe dazu den „Entw. eines Gesetzes zur Änderung des Art. 168 der RV“ (RT-Drucks. Nr. 268, Bd. 363 ).

Durch das am 11.8.1920 verkündete Gesetz wurde die Fristbestimmung des Art. 168 der RV bis zum 1.7.1921 verlängert (RGBl. 1920, S. 1565 ).

3

Zur Regelung von Gebietsfragen gemäß Art. 18 der RV plante der RIM die Errichtung einer „Zentralstelle zur Umbildung der dt. Länder“. Preußen hatte gegen die Einrichtung dieser Zentralstelle von Anfang an Einspruch erhoben (R 43 I /1861 , Bl. 7-8).

Zur Zentralstelle s. auch Dok. Nr. 149.

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